From: Subject: WaffG - Waffengesetz Date: Tue, 26 Jan 2010 18:37:05 +0100 MIME-Version: 1.0 Content-Type: multipart/related; type="text/html"; boundary="----=_NextPart_000_0000_01CA9EB6.8F247C90" X-MimeOLE: Produced By Microsoft MimeOLE V6.00.2900.5579 This is a multi-part message in MIME format. ------=_NextPart_000_0000_01CA9EB6.8F247C90 Content-Type: text/html; charset="iso-8859-1" Content-Transfer-Encoding: quoted-printable Content-Location: http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/BJNR397010002.html WaffG - = Waffengesetz
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Waffengesetz (WaffG)

Nichtamtliches= =20 Inhaltsverzeichnis

WaffG

Ausfertigungsdatum: 11.10.2002

Vollzitat:

"Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970 (4592) (2003, = 1957)), das=20 zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I = S.=20 2062) ge=E4ndert worden ist"

Stand: Zuletzt ge=E4ndert durch Art. 3 Abs. 5 G v. 17.7.2009 I = 2062
Mittelbar ge=E4ndert durch Art. 3 Abs. 4 G v. = 17.7.2009 I=20 2062

N=E4heres zur Standangabe finden = Sie im Men=FC=20 unter Hinweise

Fu=DFnote

(+++ Textnachweis ab: 1.4.2003)

Das G wurde als Art. 1 des G 7133-4/1 v. = 11.10.2002 I=20 3970 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Es tritt = gem. Art.=20 19 Nr. 1 Satz 2 dieses G mWv 1.4.2003 in = Kraft.
Abschnitt = 1 Allgemeine=20 Bestimmungen =A7 1 Gegenstand und Zweck = des Gesetzes,=20 Begriffsbestimmungen =A7 2 Grunds=E4tze des = Umgangs mit Waffen=20 oder Munition, Waffenliste =A7 3 Umgang mit Waffen oder = Munition=20 durch Kinder und Jugendliche Abschnitt = 2 Umgang = mit Waffen oder=20 Munition Unterabschnitt 1 Allgemeine=20 Voraussetzungen f=FCr Waffen- und Munitionserlaubnisse =A7 4 Voraussetzungen f=FCr = eine=20 Erlaubnis =A7 5 Zuverl=E4ssigkeit =A7 6 Pers=F6nliche = Eignung =A7 7 Sachkunde =A7 8 Bed=FCrfnis, allgemeine = Grunds=E4tze =A7 9 Inhaltliche = Beschr=E4nkungen,=20 Nebenbestimmungen und Anordnungen Unterabschnitt 2 Erlaubnisse f=FCr=20 einzelne Arten des Umgangs mit Waffen oder Munition, = Ausnahmen Ausnahmen =A7 10 Erteilung von = Erlaubnissen zum=20 Erwerb, Besitz, F=FChren und Schie=DFen =A7 11 Erwerb und Besitz von = Schusswaffen=20 oder Munition mit Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat der = Europ=E4ischen=20 Union =A7 12 Ausnahmen von den=20 Erlaubnispflichten Unterabschnitt 3 Besondere = Erlaubnistatbest=E4nde f=FCr bestimmte Personengruppen =A7 13 Erwerb und Besitz von = Schusswaffen=20 und Munition durch J=E4ger, F=FChren und Schie=DFen zu = Jagdzwecken =A7 14 Erwerb und Besitz von = Schusswaffen=20 und Munition durch Sportsch=FCtzen =A7 15 Schie=DFsportverb=E4nde,=20 schie=DFsportliche Vereine =A7 15a Sportordnungen =A7 15b Fachbeirat = Schie=DFsport =A7 16 Erwerb und Besitz von = Schusswaffen=20 und Munition durch Brauchtumssch=FCtzen, F=FChren von Waffen und = Schie=DFen zur=20 Brauchtumspflege =A7 17 Erwerb und Besitz von = Schusswaffen=20 oder Munition durch Waffen- oder Munitionssammler =A7 18 Erwerb und Besitz von = Schusswaffen=20 oder Munition durch Waffen- oder = Munitionssachverst=E4ndige =A7 19 Erwerb und Besitz von = Schusswaffen=20 und Munition, F=FChren von Schusswaffen durch gef=E4hrdete = Personen =A7 20 Erwerb und Besitz von = Schusswaffen=20 durch Erwerber infolge eines Erbfalls Unterabschnitt 4 Besondere = Erlaubnistatbest=E4nde f=FCr Waffenherstellung, Waffenhandel, = Schie=DFst=E4tten,=20 Bewachungsunternehmer =A7 21 Gewerbsm=E4=DFige = Waffenherstellung,=20 Waffenhandel =A7 21a Stellvertretungserlaubnis =A7 22 Fachkunde =A7 23 Waffenb=FCcher =A7 24 Kennzeichnungspflicht,=20 Markenanzeigepflicht =A7 25 Erm=E4chtigungen und=20 Anordnungen =A7 26 Nichtgewerbsm=E4=DFige=20 Waffenherstellung =A7 27 Schie=DFst=E4tten, = Schie=DFen durch=20 Minderj=E4hrige auf Schie=DFst=E4tten =A7 28 Erwerb, Besitz und = F=FChren von=20 Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr=20 Bewachungspersonal Unterabschnitt 5 Verbringen und Mitnahme=20 von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem = Geltungsbereich=20 des Gesetzes =A7 29 Verbringen von Waffen = oder Munition=20 in den Geltungsbereich des Gesetzes =A7 30 Verbringen von Waffen = oder Munition=20 durch den Geltungsbereich des Gesetzes =A7 31 Verbringen von Waffen = oder Munition=20 aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten der = Europ=E4ischen Union =A7 32 Mitnahme von Waffen = oder Munition=20 in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, = Europ=E4ischer=20 Feuerwaffenpass =A7 33 Anmelde- und = Nachweispflicht bei=20 Verbringen oder Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder = durch den=20 Geltungsbereich des Gesetzes Unterabschnitt 6 Obhutspflichten,=20 Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten =A7 34 =DCberlassen von Waffen = oder=20 Munition, Pr=FCfung der Erwerbsberechtigung, = Anzeigepflicht =A7 35 Werbung, = Hinweispflichten,=20 Handelsverbote =A7 36 Aufbewahrung von Waffen = oder=20 Munition =A7 37 Anzeigepflichten =A7 38 Ausweispflichten =A7 39 Auskunfts- und = Vorzeigepflicht,=20 Nachschau Unterabschnitt 7 Verbote =A7 40 Verbotene = Waffen =A7 41 Waffenverbote f=FCr den = Einzelfall =A7 42 Verbot des F=FChrens = von Waffen bei=20 =F6ffentlichen Veranstaltungen =A7 42a Verbot des F=FChrens = von=20 Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenst=E4nden Abschnitt = 3 Sonstige=20 waffenrechtliche Vorschriften =A7 43 Erhebung und = =DCbermittlung=20 personenbezogener Daten =A7 43a Nationales = Waffenregister =A7 44 =DCbermittlung an und = von=20 Meldebeh=F6rden =A7 44a Beh=F6rdliche=20 Aufbewahrungspflichten =A7 45 R=FCcknahme und = Widerruf =A7 46 Weitere = Ma=DFnahmen =A7 47 Verordnungen zur = Erf=FCllung=20 internationaler Vereinbarungen oder zur Angleichung an=20 Gemeinschaftsrecht =A7 48 Sachliche = Zust=E4ndigkeit =A7 49 =D6rtliche = Zust=E4ndigkeit =A7 50 Kosten Abschnitt = 4 Straf- = und=20 Bu=DFgeldvorschriften =A7 51 Strafvorschriften =A7 52 Strafvorschriften =A7 52a Strafvorschriften =A7 53 Bu=DFgeldvorschriften =A7 54 Einziehung und = erweiterter=20 Verfall Abschnitt = 5 Ausnahmen = von der=20 Anwendung des Gesetzes =A7 55 Ausnahmen f=FCr oberste = Bundes- und=20 Landesbeh=F6rden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, = erheblich=20 gef=E4hrdete Hoheitstr=E4ger sowie Bedienstete anderer = Staaten =A7 56 Sondervorschriften = f=FCr Staatsg=E4ste=20 und andere Besucher =A7 57 Kriegswaffen Abschnitt = 6 =DCbergangsvorschriften,=20 Verwaltungsvorschriften =A7 58 Altbesitz =A7 59 Verwaltungsvorschriften Anlage 1 = (zu =A7 1 Abs. 4)=20 Begriffsbestimmungen Anlage 2 = (zu =A7 2 Abs. 2=20 bis 4) = Waffenliste
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=A7 1 Gegenstand und=20 Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen = oder=20 Munition unter Ber=FCcksichtigung der Belange der =F6ffentlichen = Sicherheit und=20 Ordnung.
(2) Waffen sind=20
1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenst=E4nde = und
2.
tragbare Gegenst=E4nde,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder=20 Abwehrf=E4higkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, = insbesondere=20 Hieb- und Sto=DFwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer=20 Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die = Angriffs-=20 oder Abwehrf=E4higkeit von Menschen zu beseitigen oder = herabzusetzen, und die=20 in diesem Gesetz genannt sind.
(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer = diese=20 erwirbt, besitzt, =FCberl=E4sst, f=FChrt, verbringt, mitnimmt, damit = schie=DFt,=20 herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie = die=20 Einstufung von Gegenst=E4nden nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als = Waffen, die=20 Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe = sind in=20 der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz n=E4her=20 geregelt.
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=A7 2 Grunds=E4tze des=20 Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur = Personen=20 gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in = der Anlage=20 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der=20 Erlaubnis.
(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in = der Anlage=20 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.
(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang = ganz oder=20 teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen = ist, sind=20 in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 = Abschnitt=20 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder = teilweise=20 nicht anzuwenden ist.
(5) Bestehen Zweifel dar=FCber, ob ein Gegenstand = von diesem=20 Gesetz erfasst wird oder wie er nach Ma=DFgabe der Begriffsbestimmungen = in Anlage=20 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf = Antrag=20 die zust=E4ndige Beh=F6rde. Antragsberechtigt sind=20
1.
Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, = soweit=20 sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 = glaubhaft=20 machen k=F6nnen,
2.
die zust=E4ndigen Beh=F6rden des Bundes und der = L=E4nder.
Die nach=20 Landesrecht zust=E4ndigen Beh=F6rden sind vor der Entscheidung zu = h=F6ren. Die=20 Entscheidung ist f=FCr den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein = verbindlich.=20 Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
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=A7 3 Umgang mit Waffen=20 oder Munition durch Kinder und Jugendliche

(1) Jugendliche d=FCrfen im Rahmen eines = Ausbildungs- oder=20 Arbeitsverh=E4ltnisses abweichend von =A7 2 Abs. 1 unter Aufsicht eines=20 weisungsbefugten Waffenberechtigten mit Waffen oder Munition = umgehen.
(2) Jugendliche d=FCrfen abweichend von =A7 2 = Abs. 1 Umgang mit=20 gepr=FCften Reizstoffspr=FChger=E4ten haben.
(3) Die zust=E4ndige Beh=F6rde kann f=FCr Kinder = und Jugendliche=20 allgemein oder f=FCr den Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen = zulassen,=20 wenn besondere Gr=FCnde vorliegen und =F6ffentliche Interessen nicht=20 entgegenstehen.
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=A7 4 Voraussetzungen=20 f=FCr eine Erlaubnis

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der = Antragsteller=20
1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (=A7 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverl=E4ssigkeit (=A7 5) und pers=F6nliche = Eignung (=A7 6)=20 besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (=A7 7),
4.
ein Bed=FCrfnis nachgewiesen hat (=A7 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer = Schie=DFerlaubnis eine=20 Versicherung gegen Haftpflicht in H=F6he von 1 Million Euro - pauschal = f=FCr=20 Personen- und Sachsch=E4den - nachweist.
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, F=FChren = oder Schie=DFen=20 kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gew=F6hnlichen = Aufenthalt nicht=20 seit mindestens f=FCnf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes = hat.
(3) Die zust=E4ndige Beh=F6rde hat die Inhaber = von=20 waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelm=E4=DFigen Abst=E4nden, = mindestens jedoch nach=20 Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverl=E4ssigkeit und ihre = pers=F6nliche=20 Eignung zu pr=FCfen sowie in den F=E4llen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das = Vorliegen=20 einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.
(4) Die zust=E4ndige Beh=F6rde hat drei Jahre = nach Erteilung=20 der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des = Bed=FCrfnisses zu=20 pr=FCfen. Dies kann im Rahmen der Pr=FCfung nach Absatz 3 erfolgen. Die = zust=E4ndige=20 Beh=F6rde kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das = Fortbestehen=20 des Bed=FCrfnisses pr=FCfen.
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=A7 5 Zuverl=E4ssigkeit

(1) Die erforderliche Zuverl=E4ssigkeit besitzen = Personen=20 nicht,=20
1.
die rechtskr=E4ftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vors=E4tzlicher Straftaten zu einer = Freiheitsstrafe von=20 mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung = zehn=20 Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbr=E4uchlich oder leichtfertig = verwenden=20 werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgem=E4=DF = umgehen oder=20 diese Gegenst=E4nde nicht sorgf=E4ltig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen =FCberlassen werden, die zur = Aus=FCbung der=20 tats=E4chlichen Gewalt =FCber diese Gegenst=E4nde nicht berechtigt=20 sind.
(2) Die erforderliche Zuverl=E4ssigkeit besitzen = in der Regel=20 Personen nicht, die=20
1.
a)
wegen einer vors=E4tzlichen Straftat,
b)
wegen einer fahrl=E4ssigen Straftat im Zusammenhang mit dem = Umgang mit=20 Waffen, Munition oder explosionsgef=E4hrlichen Stoffen oder wegen = einer=20 fahrl=E4ssigen gemeingef=E4hrlichen Straftat,
c)
wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz =FCber = die=20 Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem=20 Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens = 60=20 Tagess=E4tzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe=20 rechtskr=E4ftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verh=E4ngung = von=20 Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der = Rechtskraft der=20 letzten Verurteilung f=FCnf Jahre noch nicht verstrichen = sind,
2.
Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation=20 unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren = Bet=E4tigungsverbot=20 nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das=20 Bundesverfassungsgericht nach =A7 46 des = Bundesverfassungsgerichtsgesetzes=20 festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre = noch nicht=20 verstrichen sind,
3.
einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen = verfolgen oder=20 unterst=FCtzen oder in den letzten f=FCnf Jahren verfolgt oder = unterst=FCtzt haben,=20 die=20
a)
gegen die verfassungsm=E4=DFige Ordnung oder
b)
gegen den Gedanken der V=F6lkerverst=E4ndigung, insbesondere = gegen das=20 friedliche Zusammenleben der V=F6lker, gerichtet sind, = oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete=20 Vorbereitungshandlungen ausw=E4rtige Belange der Bundesrepublik = Deutschland=20 gef=E4hrden,
4.
innerhalb der letzten f=FCnf Jahre mehr als einmal wegen = Gewaltt=E4tigkeit=20 mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Pr=E4ventivgewahrsam=20 waren,
5.
wiederholt oder gr=F6blich gegen die Vorschriften eines der in = Nummer 1=20 Buchstabe c genannten Gesetze versto=DFen haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz = 2 Nr. 1=20 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Betroffene auf = beh=F6rdliche oder=20 richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne = des=20 Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so = kann die=20 zust=E4ndige Beh=F6rde die Entscheidung =FCber den Antrag auf Erteilung = einer=20 waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskr=E4ftigen Abschluss des = Verfahrens=20 aussetzen.
(5) Die zust=E4ndige Beh=F6rde hat im Rahmen der=20 Zuverl=E4ssigkeitspr=FCfung folgende Erkundigungen einzuholen:=20
1.
die unbeschr=E4nkte Auskunft aus dem = Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen=20 Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1 genannten=20 Straftaten;
3.
die Stellungnahme der =F6rtlichen Polizeidienststelle, ob = Tatsachen bekannt=20 sind, die Bedenken gegen die Zuverl=E4ssigkeit begr=FCnden; die = =F6rtliche=20 Polizeidienststelle schlie=DFt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der = von ihr=20 vorzunehmenden Pr=FCfung nach Absatz 2 Nr. 4 ein.
Die = nach Satz 1=20 Nr. 2 erhobenen personenbezogenen Daten d=FCrfen nur f=FCr den Zweck der = waffenrechtlichen Zuverl=E4ssigkeitspr=FCfung verwendet=20 werden.
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=A7 6 Pers=F6nliche=20 Eignung

(1) Die erforderliche pers=F6nliche Eignung = besitzen Personen=20 nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie=20
1.
gesch=E4ftsunf=E4hig sind,
2.
abh=E4ngig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, = psychisch krank=20 oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umst=E4nde mit Waffen oder = Munition nicht=20 vorsichtig oder sachgem=E4=DF umgehen oder diese Gegenst=E4nde nicht = sorgf=E4ltig=20 verwahren k=F6nnen oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder=20 Selbstgef=E4hrdung besteht.
Die erforderliche = pers=F6nliche Eignung=20 besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme = rechtfertigen,=20 dass sie in ihrer Gesch=E4ftsf=E4higkeit beschr=E4nkt sind. Die = zust=E4ndige Beh=F6rde=20 soll die Stellungnahme der =F6rtlichen Polizeidienststelle einholen. Der = pers=F6nlichen Eignung k=F6nnen auch im Erziehungsregister eingetragene=20 Entscheidungen oder Anordnungen nach =A7 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des=20 Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen = die=20 pers=F6nliche Eignung nach Absatz 1 begr=FCnden, oder bestehen = begr=FCndete Zweifel an=20 vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zust=E4ndige = Beh=F6rde=20 dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder = fach=E4rztlichen=20 oder fachpsychologischen Zeugnisses =FCber die geistige oder = k=F6rperliche Eignung=20 aufzugeben.
(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr = vollendet=20 haben, haben f=FCr die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb = und Besitz=20 einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fach=E4rztliches oder = fachpsychologisches Zeugnis =FCber die geistige Eignung vorzulegen. Satz = 1 gilt=20 nicht f=FCr den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von =A7 14 = Abs. 1 Satz=20 2.
(4) Das Bundesministerium des Innern wird = erm=E4chtigt, durch=20 Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften =FCber das = Verfahren=20 zur Erstellung, =FCber die Vorlage und die Anerkennung der in den = Abs=E4tzen 2 und 3=20 genannten Gutachten bei den zust=E4ndigen Beh=F6rden zu=20 erlassen.
(1) Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer = eine=20 Pr=FCfung vor der daf=FCr bestimmten Stelle bestanden hat oder seine = Sachkunde durch=20 eine T=E4tigkeit oder Ausbildung nachweist.
(2) Das Bundesministerium des Innern wird = erm=E4chtigt, durch=20 Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften =FCber die=20 Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, = =FCber=20 die Pr=FCfung und das Pr=FCfungsverfahren einschlie=DFlich der = Errichtung von=20 Pr=FCfungsaussch=FCssen sowie =FCber den anderweitigen Nachweis der = Sachkunde zu=20 erlassen.
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=A7 8 Bed=FCrfnis,=20 allgemeine Grunds=E4tze

Der Nachweis eines Bed=FCrfnisses ist erbracht, = wenn=20 gegen=FCber den Belangen der =F6ffentlichen Sicherheit oder Ordnung=20
1.
besonders anzuerkennende pers=F6nliche oder wirtschaftliche = Interessen, vor=20 allem als J=E4ger, Sportsch=FCtze, Brauchtumssch=FCtze, Waffen- oder=20 Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverst=E4ndiger, = gef=E4hrdete Person,=20 als Waffenhersteller oder -h=E4ndler oder als Bewachungsunternehmer,=20 und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition = f=FCr den=20 beantragten Zweck
glaubhaft gemacht = sind.
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=A7 9 Inhaltliche=20 Beschr=E4nkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann zur = Abwehr von=20 Gefahren f=FCr die =F6ffentliche Sicherheit oder Ordnung inhaltlich = beschr=E4nkt=20 werden, insbesondere um Leben und Gesundheit von Menschen gegen die aus = dem=20 Umgang mit Schusswaffen oder Munition entstehenden Gefahren und = erheblichen=20 Nachteile zu sch=FCtzen.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken k=F6nnen = Erlaubnisse=20 befristet oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen k=F6nnen = nachtr=E4glich=20 aufgenommen, ge=E4ndert und erg=E4nzt werden.
(3) Gegen=FCber Personen, die die = Waffenherstellung oder den=20 Waffenhandel nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 4 bis 6 oder = eine=20 Schie=DFst=E4tte nach =A7 27 Abs. 2 ohne Erlaubnis betreiben d=FCrfen, = k=F6nnen=20 Anordnungen zu den in Absatz 1 genannten Zwecken getroffen=20 werden.
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=A7 10 Erteilung von=20 Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, F=FChren und = Schie=DFen

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von = Waffen wird=20 durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits = vorhandene=20 Waffenbesitzkarte erteilt. F=FCr die Erteilung einer Erlaubnis f=FCr = Schusswaffen=20 sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis = zum=20 Erwerb einer Waffe gilt f=FCr die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum = Besitz=20 wird in der Regel unbefristet erteilt.
(1a) Wer eine Waffe aufgrund einer Erlaubnis nach = Absatz 1=20 Satz 1 erwirbt, hat binnen zwei Wochen der zust=E4ndigen Beh=F6rde unter = Benennung=20 von Name und Anschrift des =DCberlassenden den Erwerb schriftlich = anzuzeigen und=20 seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen.
(2) Eine Waffenbesitzkarte =FCber Schusswaffen, = die mehrere=20 Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine=20 Waffenbesitzkarte kann auch einem schie=DFsportlichen Verein oder einer = jagdlichen=20 Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der = Auflage zu=20 verbinden, dass der Verein der Beh=F6rde vor Inbesitznahme von = Vereinswaffen=20 unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des =A7 4 Abs. 1 Nr. 5 eine = verantwortliche Person zu benennen hat, f=FCr die die Voraussetzungen = nach =A7 4=20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht=20 vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte=20 verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person = nicht mehr=20 alle Voraussetzungen nach =A7 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der = Verein=20 verpflichtet, dies unverz=FCglich der zust=E4ndigen Beh=F6rde = mitzuteilen. Benennt der=20 Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, = f=FCr die=20 die Voraussetzungen nach =A7 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, = so ist die=20 dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die=20 Waffenbesitzkarte zur=FCckzugeben.
(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von = Munition wird=20 durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte f=FCr die darin eingetragenen = Schusswaffen erteilt. In den =FCbrigen F=E4llen wird die Erlaubnis durch = einen=20 Munitionserwerbsschein f=FCr eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie = ist f=FCr den=20 Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt = f=FCr den=20 Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen = Laden von=20 Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum = Erwerb und=20 Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der G=FCltigkeit des = Erlaubnisdokuments gilt=20 die Erlaubnis f=FCr den Besitz dieser Munition f=FCr die Dauer von sechs = Monaten=20 fort.
(4) Die Erlaubnis zum F=FChren einer Waffe wird = durch einen=20 Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum F=FChren von = Schusswaffen=20 wird f=FCr bestimmte Schusswaffen auf h=F6chstens drei Jahre erteilt; = die=20 Geltungsdauer kann zweimal um h=F6chstens je drei Jahre verl=E4ngert = werden, sie ist=20 k=FCrzer zu bemessen, wenn nur ein vor=FCbergehendes Bed=FCrfnis = nachgewiesen wird.=20 Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anl=E4sse oder = Gebiete zu=20 beschr=E4nken, wenn ein dar=FCber hinausgehendes Bed=FCrfnis nicht = nachgewiesen wird.=20 Die Voraussetzungen f=FCr die Erteilung einer Erlaubnis zum F=FChren von = Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 = Abschnitt 2=20 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).
(5) Die Erlaubnis zum Schie=DFen mit einer = Schusswaffe wird=20 durch einen Erlaubnisschein erteilt.
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=A7 11 Erwerb und Besitz=20 von Schusswaffen oder Munition mit Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat = der=20 Europ=E4ischen Union

(1) Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer = Schusswaffe=20 nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 1 bis 3 (Kategorien A bis C) oder von = Munition f=FCr=20 eine solche darf einer Person, die ihren gew=F6hnlichen Aufenthalt in = einem=20 anderen Mitgliedstaat der Europ=E4ischen Union (Mitgliedstaat) hat, nur = erteilt=20 werden, wenn sie=20
1.
die Schusswaffen oder die Munition in den Mitgliedstaat im Wege = der=20 Selbstvornahme verbringen wird oder
2.
eine schriftliche Erkl=E4rung vorlegt, dass und aus welchen = Gr=FCnden sie die=20 Schusswaffen oder die Munition nur im Geltungsbereich dieses Gesetzes = zu=20 besitzen beabsichtigt.
Die Erlaubnis zum Erwerb oder = Besitz einer=20 Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 2 (Kategorie B) oder Munition = f=FCr eine=20 solche darf nur erteilt werden, wenn =FCber die Voraussetzungen des = Satzes 1=20 hinaus eine vorherige Zustimmung dieses Mitgliedstaates hierzu vorgelegt = wird.
(2) F=FCr eine Person mit gew=F6hnlichem = Aufenthalt im=20 Geltungsbereich dieses Gesetzes, die eine Schusswaffe nach Anlage 1 = Abschnitt 3=20 Nr. 2 (Kategorie B) oder Munition f=FCr eine solche in einem anderen = Mitgliedstaat=20 mit einer Erlaubnis dieses Staates erwerben will, wird eine Erlaubnis = erteilt,=20 wenn die Voraussetzungen nach =A7 4 Abs. 1 Nr. 2=20 vorliegen.
Nichtamtliches=20 Inhaltsverzeichnis

=A7 12 Ausnahmen von den=20 Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer = Waffe=20 bedarf nicht, wer diese=20
1.
als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
a)
lediglich vor=FCbergehend, h=F6chstens aber f=FCr einen Monat = f=FCr einen von=20 seinem Bed=FCrfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, = oder
b)
vor=FCbergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der=20 Bef=F6rderung
erwirbt;
2.
vor=FCbergehend von einem Berechtigten zur gewerbsm=E4=DFigen = Bef=F6rderung, zur=20 gewerbsm=E4=DFigen Lagerung oder zur gewerbsm=E4=DFigen Ausf=FChrung = von Versch=F6nerungen=20 oder =E4hnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt;
3.
von einem oder f=FCr einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange = er
a)
auf Grund eines Arbeits- oder = Ausbildungsverh=E4ltnisses,
b)
als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder = schie=DFsportlichen=20 Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von=20 Startsch=FCssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden=20 Vereinigung,
c)
als Beauftragter einer in =A7 55 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten=20 Stelle,
d)
als Charterer von seegehenden Schiffen zur Abgabe von=20 Seenotsignalen
den Besitz =FCber die Waffe nur nach den Weisungen des = Berechtigten aus=FCben=20 darf;
4.
von einem anderen,
a)
dem er die Waffe vor=FCbergehend =FCberlassen hat, ohne dass es = hierf=FCr der=20 Eintragung in die Erlaubnisurkunde bedurfte, oder
b)
nach dem Abhandenkommen
wieder erwirbt;
5.
auf einer Schie=DFst=E4tte (=A7 27) lediglich vor=FCbergehend zum = Schie=DFen auf=20 dieser Schie=DFst=E4tte erwirbt;
6.
auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des = Gesetzes nach =A7=20 32 berechtigt mitnimmt.
(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von = Munition=20 bedarf nicht, wer diese=20
1.
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 = erwirbt;
2.
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen = Verbrauch=20 lediglich auf dieser Schie=DFst=E4tte (=A7 27) erwirbt;
3.
auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des = Gesetzes nach =A7=20 32 berechtigt mitnimmt.
(3) Einer Erlaubnis zum F=FChren von Waffen = bedarf nicht, wer=20
1.
diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, = Gesch=E4ftsr=E4umen=20 oder befriedetem Besitztum oder dessen Schie=DFst=E4tte zu einem von = seinem=20 Bed=FCrfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit = f=FChrt;
2.
diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort = zu einem=20 anderen Ort bef=F6rdert, sofern der Transport der Waffe zu einem von = seinem=20 Bed=FCrfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit = erfolgt;
3.
eine Langwaffe nicht schussbereit den Regeln entsprechend als = Teilnehmer=20 an genehmigten Sportwettk=E4mpfen auf festgelegten Wegstrecken = f=FChrt;
4.
eine Signalwaffe beim Bergsteigen, als verantwortlicher F=FChrer = eines=20 Wasserfahrzeugs auf diesem Fahrzeug oder bei Not- und = Rettungs=FCbungen=20 f=FChrt;
5.
eine Schreckschuss- oder eine Signalwaffe zur Abgabe von Start- = oder=20 Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen f=FChrt, wenn optische = oder=20 akustische Signalgebung erforderlich ist.
(4) Einer Erlaubnis zum Schie=DFen mit einer = Schusswaffe=20 bedarf nicht, wer auf einer Schie=DFst=E4tte (=A7 27) schie=DFt. Das = Schie=DFen au=DFerhalb=20 von Schie=DFst=E4tten ist dar=FCber hinaus ohne Schie=DFerlaubnis nur = zul=E4ssig=20
1.
durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im=20 befriedeten Besitztum
a)
mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von = nicht mehr=20 als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach =A7 7 des=20 Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum = nicht=20 verlassen k=F6nnen,
b)
mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen = werden=20 kann,
2.
durch Personen, die den Regeln entsprechend als Teilnehmer an = genehmigten=20 Sportwettk=E4mpfen nach Absatz 3 Nr. 3 mit einer Langwaffe an = Schie=DFst=E4nden=20 schie=DFen,
3.
mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen = werden=20 kann,
a)
durch Mitwirkende an Theaterauff=FChrungen und diesen gleich zu = achtenden=20 Vorf=FChrungen,
b)
zum Vertreiben von V=F6geln in landwirtschaftlichen=20 Betrieben,
4.
mit Signalwaffen bei Not- und Rettungs=FCbungen,
5.
mit Schreckschuss- oder mit Signalwaffen zur Abgabe von Start- = oder=20 Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei = Sportveranstaltungen, wenn=20 optische oder akustische Signalgebung erforderlich = ist.
(5) Die zust=E4ndige Beh=F6rde kann im Einzelfall = weitere=20 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten zulassen, wenn besondere Gr=FCnde = vorliegen=20 und Belange der =F6ffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht=20 entgegenstehen.
Nichtamtliches=20 Inhaltsverzeichnis

=A7 13 Erwerb und Besitz=20 von Schusswaffen und Munition durch J=E4ger, F=FChren und Schie=DFen zu=20 Jagdzwecken

(1) Ein Bed=FCrfnis f=FCr den Erwerb und Besitz = von=20 Schusswaffen und der daf=FCr bestimmten Munition wird bei Personen = anerkannt, die=20 Inhaber eines g=FCltigen Jagdscheines im Sinne von =A7 15 Abs. 1 Satz 1 = des=20 Bundesjagdgesetzes sind (J=E4ger), wenn=20
1.
glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die = Munition zur=20 Jagdaus=FCbung oder zum Training im jagdlichen Schie=DFen = einschlie=DFlich=20 jagdlicher Schie=DFwettk=E4mpfe ben=F6tigen, und
2.
die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem = Bundesjagdgesetz in=20 der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist = (Jagdwaffen=20 und -munition).
(2) F=FCr J=E4ger gilt =A7 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. = Bei J=E4gern, die=20 Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von =A7 15 Abs. 2 in = Verbindung mit Abs.=20 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Pr=FCfung der = Voraussetzungen=20 des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des =A7 4 Abs. 1 Nr. 4 f=FCr den Erwerb und = Besitz von=20 Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes = 1 Nr. 2=20 vorliegen.
(3) Inhaber eines g=FCltigen Jahresjagdscheines = im Sinne des=20 =A7 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes = bed=FCrfen zum=20 Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Die = Ausstellung der=20 Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine bereits erteilte = Waffenbesitzkarte=20 ist binnen zwei Wochen durch den Erwerber zu beantragen.
(4) F=FCr den Erwerb und vor=FCbergehenden Besitz = gem=E4=DF =A7 12=20 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im = Sinne=20 von =A7 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte=20 gleich.
(5) J=E4ger bed=FCrfen f=FCr den Erwerb und = Besitz von Munition=20 f=FCr Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht = nach dem=20 Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.
(6) Ein J=E4ger darf Jagdwaffen zur befugten = Jagdaus=FCbung=20 einschlie=DFlich des Ein- und Anschie=DFens im Revier, zur Ausbildung = von Jagdhunden=20 im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis f=FChren = und mit=20 ihnen schie=DFen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen T=E4tigkeiten = die=20 Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis f=FChren. Der befugten = Jagdaus=FCbung=20 gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht=20 unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die = T=F6tung=20 durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.
(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne = von =A7 16 des=20 Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von = Schusswaffen=20 und der daf=FCr bestimmten Munition nicht erteilt. Sie d=FCrfen = Schusswaffen und die=20 daf=FCr bestimmte Munition nur f=FCr die Dauer der Aus=FCbung der Jagd = oder des=20 Trainings im jagdlichen Schie=DFen einschlie=DFlich jagdlicher = Schie=DFwettk=E4mpfe ohne=20 Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen f=FChren und damit = schie=DFen; sie=20 d=FCrfen auch im Zusammenhang mit diesen T=E4tigkeiten die Jagdwaffen = nicht=20 schussbereit ohne Erlaubnis f=FChren.
(8) Personen in der Ausbildung zum J=E4ger = d=FCrfen nicht=20 schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht = eines=20 Ausbilders erwerben, besitzen und f=FChren, wenn sie das 14. Lebensjahr = vollendet=20 haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr = Einverst=E4ndnis in=20 einer von beiden unterzeichneten Berechtigungsbescheinigung erkl=E4rt = haben. Die=20 Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu=20 f=FChren.
Nichtamtliches=20 Inhaltsverzeichnis

=A7 14 Erwerb und Besitz=20 von Schusswaffen und Munition durch Sportsch=FCtzen

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von = Schusswaffen=20 und Munition zum Zweck des sportlichen Schie=DFens wird abweichend von = =A7 4 Abs. 1=20 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet = hat. Satz=20 1 gilt nicht f=FCr den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem = Kaliber von=20 5,6 mm lfB (.22 l.r.) f=FCr Munition mit Randfeuerz=FCndung, wenn die=20 M=FCndungsenergie der Geschosse h=F6chstens 200 Joule (J) betr=E4gt, und = Einzellader-Langwaffen mit glatten L=E4ufen mit Kaliber 12 oder kleiner, = sofern=20 das sportliche Schie=DFen mit solchen Waffen durch die genehmigte = Sportordnung=20 eines Schie=DFsportverbandes zugelassen ist.
(2) Ein Bed=FCrfnis f=FCr den Erwerb und Besitz = von=20 Schusswaffen und der daf=FCr bestimmten Munition wird bei Mitgliedern = eines=20 Schie=DFsportvereins anerkannt, der einem nach =A7 15 Abs. 1 anerkannten = Schie=DFsportverband angeh=F6rt. Durch eine Bescheinigung des = Schie=DFsportverbandes=20 oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, = dass=20
1.
das Mitglied seit mindestens zw=F6lf Monaten den Schie=DFsport in = einem=20 Verein regelm=E4=DFig als Sportsch=FCtze betreibt und
2.
die zu erwerbende Waffe f=FCr eine Sportdisziplin nach der = Sportordnung des=20 Schie=DFsportverbandes zugelassen und erforderlich = ist.
Innerhalb=20 von sechs Monaten d=FCrfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen = erworben=20 werden.
(3) Ein Bed=FCrfnis von Sportsch=FCtzen nach = Absatz 2 f=FCr den=20 Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und = mehr als=20 zwei mehrsch=FCssigen Kurzwaffen f=FCr Patronenmunition sowie der = hierf=FCr=20 erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch = Vorlage einer=20 Bescheinigung des Schie=DFsportverbandes des Antragstellers glaubhaft = gemacht,=20 wonach die weitere Waffe=20
1.
von ihm zur Aus=FCbung weiterer Sportdisziplinen ben=F6tigt wird=20 oder
2.
zur Aus=FCbung des Wettkampfsports erforderlich = ist
und der=20 Antragsteller regelm=E4=DFig an Schie=DFsportwettk=E4mpfen teilgenommen = hat.
(4) Sportsch=FCtzen, die dem Schie=DFsport in = einem=20 Schie=DFsportverband nach =A7 15 Abs. 1 als gemeldetes Mitglied = nachgehen, wird=20 abweichend von =A7 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 2 Satz = 2 Nr. 1=20 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von=20 Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen L=E4ufen, von = Repetier-Langwaffen=20 mit gezogenen L=E4ufen sowie von einl=E4ufigen Einzellader-Kurzwaffen = f=FCr=20 Patronenmunition und von mehrsch=FCssigen Kurz- und Langwaffen mit=20 Z=FCndh=FCtchenz=FCndung (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung = von Waffen,=20 die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die=20 Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu=20 beantragen.
Nichtamtliches=20 Inhaltsverzeichnis

=A7 15 Schie=DFsportverb=E4nde, schie=DFsportliche = Vereine

(1) Als Schie=DFsportverband im Sinne dieses = Gesetzes wird=20 ein =FCber=F6rtlicher Zusammenschluss schie=DFsportlicher Vereine = anerkannt, der=20
1.
wenigstens in jedem Land, in dem seine Sportsch=FCtzen ans=E4ssig = sind, in=20 schie=DFsportlichen Vereinen organisiert ist,
2.
mindestens 10.000 Sportsch=FCtzen, die mit Schusswaffen = schie=DFen, als=20 Mitglieder insgesamt in seinen Vereinen hat,
3.
den Schie=DFsport als Breitensport und Leistungssport = betreibt,
4.
a)
auf eine sachgerechte Ausbildung in den schie=DFsportlichen = Vereinen=20 und
b)
zur F=F6rderung des Nachwuchses auf die Durchf=FChrung eines=20 altersgerechten Schie=DFsports f=FCr Kinder oder Jugendliche in = diesen=20 Vereinen
hinwirkt,
5.
regelm=E4=DFig =FCberregionale Wettbewerbe organisiert oder daran = teilnimmt,
6.
den sportlichen Betrieb in den Vereinen auf der Grundlage einer=20 genehmigten Schie=DFsportordnung organisiert und
7.
im Rahmen eines festgelegten Verfahrens die ihm angeh=F6renden=20 schie=DFsportlichen Vereine verpflichtet und regelm=E4=DFig darauf = =FCberpr=FCft, dass=20 diese
a)
die ihnen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes = obliegenden=20 Pflichten erf=FCllen,
b)
einen Nachweis =FCber die H=E4ufigkeit der schie=DFsportlichen = Aktivit=E4ten=20 jedes ihrer Mitglieder w=E4hrend der ersten drei Jahre, nachdem = diesem=20 erstmalig eine Waffenbesitzkarte als Sportsch=FCtze erteilt wurde, = f=FChren=20 und
c)
=FCber eigene Schie=DFst=E4tten f=FCr die nach der = Schie=DFsportordnung=20 betriebenen Disziplinen verf=FCgen oder geregelte = Nutzungsm=F6glichkeiten f=FCr=20 derartige Schie=DFst=E4tten = nachweisen.
(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, = 2 oder 4=20 Buchstabe b kann abgewichen werden, wenn die besondere Eigenart des = Verbandes=20 dies erfordert, =F6ffentliche Interessen nicht entgegenstehen und der = Verband die=20 Gew=E4hr daf=FCr bietet, die sonstigen Anforderungen nach Absatz 1 an = die geordnete=20 Aus=FCbung des Schie=DFsports zu erf=FCllen. Ein Abweichen von dem = Erfordernis nach=20 Absatz 1 Nr. 2 ist unter Beachtung des Satzes 1 nur bei Verb=E4nden = zul=E4ssig, die=20 mindestens 2.000 Sportsch=FCtzen, die mit Schusswaffen schie=DFen, als = Mitglieder in=20 ihren Vereinen haben.
(3) Die Anerkennung nach Absatz 1 erfolgt durch = das=20 Bundesverwaltungsamt im Benehmen mit den nach =A7 48 Abs. 1 = zust=E4ndigen Beh=F6rden=20 des Landes, in dem der Schie=DFsportverband seinen Sitz hat, und, soweit = nicht der=20 Schie=DFsportverband nur auf dem Gebiet dieses Landes t=E4tig ist, im = Benehmen mit=20 den nach =A7 48 Abs. 1 zust=E4ndigen Beh=F6rden der =FCbrigen = L=E4nder.
(4) Die zust=E4ndige Beh=F6rde hat das Recht, = jederzeit den=20 Nachweis =FCber das Vorliegen der Voraussetzungen f=FCr die Anerkennung = zu=20 verlangen. Die Anerkennung kann zur=FCckgenommen werden, wenn die = Voraussetzungen=20 nach Absatz 1 f=FCr ihre Erteilung nicht vorgelegen haben; sie ist = zur=FCckzunehmen,=20 wenn die Voraussetzungen weiterhin nicht vorliegen. Die Anerkennung ist = zu=20 widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen f=FCr ihre Erteilung = nachtr=E4glich=20 entfallen ist. Anerkennung, R=FCcknahme und Widerruf sind im = Bundesanzeiger zu=20 ver=F6ffentlichen. Vom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Aufhebung der=20 Anerkennung an sind die Bescheinigungen des betreffenden Verbandes nach = =A7 14=20 Abs. 2 und 3 nicht mehr als geeignete Mittel zur Glaubhaftmachung = anzuerkennen.=20 Sofern der Grund f=FCr die Aufhebung der Anerkennung Zweifel an der = inhaltlichen=20 Richtigkeit von Bescheinigungen aufkommen l=E4sst, k=F6nnen die = Beh=F6rden bereits ab=20 der Einleitung der Anh=F6rung von der Anerkennung der Bescheinigungen = absehen. Die=20 Anerkennungsbeh=F6rde unterrichtet die nach Absatz 3 an der Anerkennung=20 beteiligten Stellen von der Einleitung und dem Abschluss des Verfahrens = zur=20 Aufhebung der Anerkennung.
(5) Der schie=DFsportliche Verein ist = verpflichtet, der=20 zust=E4ndigen Beh=F6rde Sportsch=FCtzen, die Inhaber einer = Waffenbesitzkarte sind und=20 die aus ihrem Verein ausgeschieden sind, unverz=FCglich zu = benennen.
(6) (weggefallen)
(7) (weggefallen)
Nichtamtliches=20 Inhaltsverzeichnis

=A7 15a Sportordnungen

(1) Sportliches Schie=DFen liegt dann vor, wenn = nach festen=20 Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird. Schie=DF=FCbungen = des=20 kampfm=E4=DFigen Schie=DFens, insbesondere die Verwendung von Zielen = oder Scheiben,=20 die Menschen darstellen oder symbolisieren, sind im Schie=DFsport nicht=20 zul=E4ssig.
(2) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet =FCber = die=20 Genehmigung der Teile der Sportordnungen von Verb=E4nden und Vereinen, = die f=FCr die=20 Ausf=FChrung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen=20 Rechtsverordnungen erheblich sind. Die Genehmigung einer Sportordnung = muss im=20 besonderen =F6ffentlichen Interesse liegen. =C4nderungen von = Sportordnungen sind dem=20 Bundesverwaltungsamt zur Pr=FCfung vorzulegen. Sofern das = Bundesverwaltungsamt=20 nicht binnen drei Monaten =C4nderungen verlangt oder dem Betroffenen = mitteilt,=20 dass die Pr=FCfung aus anderen wichtigen Gr=FCnden nicht abgeschlossen = werden kann,=20 gilt die =C4nderung als genehmigt. Die Frist nach Satz 3 beginnt mit = Zugang aller=20 erforderlichen Pr=FCfunterlagen beim Bundesverwaltungsamt.
(3) Die Genehmigung einer Sportordnung ohne = gleichzeitige=20 Anerkennung als Verband nach =A7 15 Abs. 1 kann erfolgen, wenn die = Vorgaben des=20 Buchstabens a des =A7 15 Abs. 1 Nr. 4 und der Buchstaben a bis c des =A7 = 15 Abs. 1=20 Nr. 7 erf=FCllt sind.
(4) Das Bundesministerium des Innern wird = erm=E4chtigt, durch=20 Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren = f=FCr die=20 =F6ffentliche Sicherheit oder Ordnung unter Ber=FCcksichtigung der = berechtigten=20 Interessen des Schie=DFsports Vorschriften =FCber die Anforderungen und = die Inhalte=20 der Sportordnungen zum sportlichen Schie=DFen zu erlassen und = insbesondere zu=20 bestimmen, dass vom Schie=DFsport bestimmte Schusswaffen wegen ihrer = Konstruktion,=20 ihrer Handhabung oder Wirkungsweise ganz oder teilweise ausgeschlossen=20 sind.
Nichtamtliches=20 Inhaltsverzeichnis

=A7 15b Fachbeirat=20 Schie=DFsport

Das Bundesministerium des Innern wird = erm=E4chtigt, durch=20 Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Ausschuss zu = bilden, in=20 den neben Vertretern der beteiligten Bundes- und Landesbeh=F6rden auch = Vertreter=20 des Sports zu berufen sind und der das Bundesverwaltungsamt in Fragen = der=20 Anerkennung eines Schie=DFsportverbandes und der Genehmigung von=20 Schie=DFsportordnungen nach =A7 15a Abs. 2 und 3 unter = Ber=FCcksichtigung=20 waffentechnischer Fragen ber=E4t.
Nichtamtliches=20 Inhaltsverzeichnis

=A7 16 Erwerb und Besitz=20 von Schusswaffen und Munition durch Brauchtumssch=FCtzen, F=FChren von = Waffen und=20 Schie=DFen zur Brauchtumspflege

(1) Ein Bed=FCrfnis f=FCr den Erwerb und Besitz = von=20 Einzellader-Langwaffen und bis zu drei Repetier-Langwaffen sowie der = daf=FCr=20 bestimmten Munition wird bei Mitgliedern einer zur Brauchtumspflege = Waffen=20 tragenden Vereinigung (Brauchtumssch=FCtzen) anerkannt, wenn sie durch = eine=20 Bescheinigung der Brauchtumssch=FCtzenvereinigung glaubhaft machen, dass = sie diese=20 Waffen zur Pflege des Brauchtums ben=F6tigen.
(2) F=FCr Veranstaltungen, bei denen es Brauch = ist, aus=20 besonderem Anlass Waffen zu tragen, kann f=FCr die Dauer von f=FCnf = Jahren die=20 Ausnahmebewilligung zum F=FChren von in Absatz 1 Satz 1 genannten = Schusswaffen=20 sowie von sonstigen zur Brauchtumspflege ben=F6tigten Waffen im Sinne = des =A7 1 Abs.=20 2 Nr. 2 einem verantwortlichen Leiter der = Brauchtumssch=FCtzenvereinigung unter=20 den Voraussetzungen des =A7 42 Abs. 2 erteilt werden, wenn = gew=E4hrleistet ist, dass=20 die erforderliche Sorgfalt beachtet wird.
(3) Die Erlaubnis zum Schie=DFen mit den in = Absatz 1 Satz 1=20 genannten Schusswaffen au=DFerhalb von Schie=DFst=E4tten mit = Kartuschenmunition bei=20 Veranstaltungen nach Absatz 2 kann f=FCr die Dauer von f=FCnf Jahren = einem=20 verantwortlichen Leiter der Brauchtumssch=FCtzenvereinigung erteilt = werden. Sie=20 ist zu versagen, wenn=20
1.
in dessen Person eine Voraussetzung nach =A7 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 = nicht=20 vorliegt,
2.
die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht gew=E4hrleistet=20 ist,
3.
Gefahren oder erhebliche Nachteile f=FCr Einzelne oder die = Allgemeinheit zu=20 bef=FCrchten sind und nicht durch Auflagen verhindert werden k=F6nnen=20 oder
4.
kein Haftpflichtversicherungsschutz gem=E4=DF =A7 4 Abs. 1 Nr. 5 = nachgewiesen=20 ist.
Die Erlaubnis nach Satz 1 kann mit der = Ausnahmebewilligung=20 nach Absatz 2 verbunden werden.
(4) Brauchtumssch=FCtzen d=FCrfen in den F=E4llen = der Abs=E4tze 2=20 und 3 oder bei Vorliegen einer Ausnahmebewilligung nach =A7 42 Abs. 2 = die=20 Schusswaffen ohne Erlaubnis f=FChren und damit schie=DFen. Sie d=FCrfen = die zur Pflege=20 des Brauchtums ben=F6tigten Schusswaffen auch im Zusammenhang mit = Veranstaltungen,=20 bei denen es Brauch ist, aus besonderem Anlass Waffen zu tragen, f=FCr = die eine=20 Erlaubnis nach Absatz 2 oder nach =A7 42 Abs. 2 erteilt wurde, ohne = Erlaubnis=20 f=FChren.
Nichtamtliches=20 Inhaltsverzeichnis

=A7 17 Erwerb und Besitz=20 von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder=20 Munitionssammler

(1) Ein Bed=FCrfnis zum Erwerb und Besitz von = Schusswaffen=20 oder Munition wird bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass = sie=20 Schusswaffen oder Munition f=FCr eine kulturhistorisch bedeutsame = Sammlung=20 (Waffensammler, Munitionssammler) ben=F6tigen; kulturhistorisch = bedeutsam ist auch=20 eine wissenschaftlich-technische Sammlung.
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen = oder Munition=20 wird in der Regel unbefristet erteilt. Sie kann mit der Auflage = verbunden=20 werden, der Beh=F6rde in bestimmten Zeitabst=E4nden eine Aufstellung = =FCber den=20 Bestand an Schusswaffen vorzulegen.
(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von = Schusswaffen=20 oder Munition wird auch einem Erben, Verm=E4chtnisnehmer oder durch = Auflage=20 Beg=FCnstigten (Erwerber infolge eines Erbfalls) erteilt, der eine = vorhandene=20 Sammlung des Erblassers im Sinne des Absatzes 1=20 fortf=FChrt.
Nichtamtliches=20 Inhaltsverzeichnis

=A7 18 Erwerb und Besitz=20 von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder=20 Munitionssachverst=E4ndige

(1) Ein Bed=FCrfnis zum Erwerb und Besitz von = Schusswaffen=20 oder Munition wird bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass = sie=20 Schusswaffen oder Munition f=FCr wissenschaftliche oder technische = Zwecke, zur=20 Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder zu einem =E4hnlichen Zweck = (Waffen-,=20 Munitionssachverst=E4ndige) ben=F6tigen.
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen = oder Munition=20 wird in der Regel=20
1.
f=FCr Schusswaffen oder Munition jeder Art und
2.
unbefristet
erteilt. Sie kann mit der Auflage = verbunden=20 werden, der Beh=F6rde in bestimmten Zeitabst=E4nden eine Aufstellung = =FCber den=20 Bestand an Schusswaffen vorzulegen. Auf den Inhaber einer = Waffenbesitzkarte f=FCr=20 Schusswaffen jeder Art findet im Fall des Erwerbs einer Schusswaffe =A7 = 10 Abs. 1a=20 keine Anwendung, wenn der Besitz nicht l=E4nger als drei Monate = ausge=FCbt=20 wird.
Nichtamtliches=20 Inhaltsverzeichnis

=A7 19 Erwerb und Besitz=20 von Schusswaffen und Munition, F=FChren von Schusswaffen durch = gef=E4hrdete=20 Personen

(1) Ein Bed=FCrfnis zum Erwerb und Besitz einer = Schusswaffe=20 und der daf=FCr bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die = glaubhaft=20 macht,=20
1.
wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib = oder Leben=20 gef=E4hrdet zu sein und
2.
dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und=20 erforderlich ist, diese Gef=E4hrdung zu mindern.
(2) Ein Bed=FCrfnis zum F=FChren einer = Schusswaffe wird=20 anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach = Absatz 1=20 auch au=DFerhalb der eigenen Wohnung, Gesch=E4ftsr=E4ume oder des = eigenen befriedeten=20 Besitztums vorliegen.
Nichtamtliches=20 Inhaltsverzeichnis

=A7 20 Erwerb und Besitz=20 von Schusswaffen durch Erwerber infolge Erbfalls

(1) Der Erbe hat binnen eines Monats nach der = Annahme der=20 Erbschaft oder dem Ablauf der f=FCr die Ausschlagung der Erbschaft=20 vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte f=FCr die = zum=20 Nachlass geh=F6renden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre = Eintragung in=20 eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; f=FCr den=20 Verm=E4chtnisnehmer oder durch Auflage Beg=FCnstigten beginnt diese = Frist mit dem=20 Erwerb der Schusswaffen.
(2) Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die = gem=E4=DF=20 Absatz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von =A7 4 Abs. 1 zu erteilen, = wenn der=20 Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverl=E4ssig = und=20 pers=F6nlich geeignet ist.
(3) F=FCr erlaubnispflichtige Schusswaffen und=20 erlaubnispflichtige Munition, f=FCr die der Erwerber infolge eines = Erbfalles ein=20 Bed=FCrfnis nach =A7 8 oder =A7=A7 13 ff. geltend machen kann, sind die = Vorschriften des=20 =A7 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des =A7 8 und der =A7=A7 13 bis 18 = anzuwenden. Kann kein=20 Bed=FCrfnis geltend gemacht werden, sind Schusswaffen durch ein dem = Stand der=20 Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist = erlaubnispflichtige=20 Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem = Berechtigten=20 zu =FCberlassen. Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es = nicht, wenn=20 der Erwerber der Erbwaffe bereits aufgrund eines Bed=FCrfnisses nach =A7 = 8 oder =A7=A7=20 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist. = F=FCr den=20 Transport der Schusswaffe im Zusammenhang mit dem Einbau des = Blockiersystems=20 gilt =A7 12 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend.
(4) Das Bundesministerium des Innern erstellt = nach Anh=F6rung=20 eines Kreises von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der = beteiligten=20 Wirtschaft und der f=FCr das Waffenrecht zust=E4ndigen obersten = Landesbeh=F6rden dem=20 Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (Technische Richtlinie = =96=20 Blockiersysteme f=FCr Erbwaffen) f=FCr ein Blockiersystem nach Absatz 3 = Satz 2 sowie=20 f=FCr dessen Zulassungsverfahren und ver=F6ffentlicht diese im = Bundesanzeiger. Die=20 Pr=FCfung der Konformit=E4t und die Zulassung neu entwickelter = Blockiersysteme gem=E4=DF=20 der Technischen Richtlinie erfolgt durch die Physikalisch-Technische=20 Bundesanstalt.
(5) Der Einbau und die Entsperrung von = Blockiersystemen=20 darf nur durch hierin eingewiesene Inhaber einer = Waffenherstellungserlaubnis=20 oder einer Waffenhandelserlaubnis nach =A7 21 Abs. 1 oder durch deren = hierzu=20 bevollm=E4chtigten Mitarbeiter erfolgen. Die vor=FCbergehende = Entsperrung aus=20 besonderem Anlass ist m=F6glich. Die Zeitpunkte aller Einbauten und = Entsperrungen=20 sind schriftlich festzuhalten. =A7 39 Abs. 1 Satz 1 gilt = entsprechend.
(6) In der Waffenbesitzkarte ist von der = Waffenbeh=F6rde=20 einzutragen, dass die Schusswaffe mit einem Blockiersystem gesichert=20 wurde.
(7) Die Waffenbeh=F6rde hat auf Antrag Ausnahmen = von der=20 Verpflichtung, alle Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik = entsprechenden Blockiersystem zu sichern, zuzulassen, wenn oder so lange = f=FCr=20 eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht = vorhanden ist. Eine Ausnahme kann auch f=FCr Erbwaffen erteilt werden, = die=20 Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung gem=E4=DF =A7 17 = sind oder=20 werden sollen.
Nichtamtliches=20 Inhaltsverzeichnis

=A7 21 Gewerbsm=E4=DFige=20 Waffenherstellung, Waffenhandel

(1) Die Erlaubnis zur gewerbsm=E4=DFig oder = selbstst=E4ndig im=20 Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung, = Bearbeitung=20 oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition wird durch eine=20 Waffenherstellungserlaubnis, die Erlaubnis zum entsprechend betriebenen = Handel=20 mit Schusswaffen oder Munition durch eine Waffenhandelserlaubnis = erteilt. Sie=20 kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschr=E4nkt = werden.
(2) Die Waffenherstellungserlaubnis nach Absatz 1 = Satz 1=20 schlie=DFt f=FCr Schusswaffen oder Munition, auf die sich die Erlaubnis = erstreckt,=20 die Erlaubnis zum vorl=E4ufigen oder endg=FCltigen =DCberlassen an = Inhaber einer=20 Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis sowie zum Erwerb f=FCr = Zwecke der=20 Waffenherstellung ein. Bei in die Handwerksrolle eingetragenen = B=FCchsenmachern=20 schlie=DFt die Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum = Waffenhandel=20 ein.
(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn=20
1.
der Antragsteller die erforderliche Zuverl=E4ssigkeit (=A7 5) = oder=20 pers=F6nliche Eignung (=A7 6) nicht besitzt,
2.
der Antragsteller die f=FCr die erlaubnispflichtige T=E4tigkeit = bei=20 handwerksm=E4=DFiger Betriebsweise erforderlichen Voraussetzungen nach = der=20 Handwerksordnung nicht erf=FCllt, soweit eine Erlaubnis zu einer = entsprechenden=20 Waffenherstellung beantragt wird,
3.
der Antragsteller nicht die erforderliche Fachkunde nachweist, = soweit=20 eine Erlaubnis zum Waffenhandel beantragt wird; dies gilt nicht, wenn = der=20 Antragsteller weder den Betrieb, eine Zweigniederlassung noch eine=20 unselbstst=E4ndige Zweigstelle selbst leitet.
(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der=20 Antragsteller=20
1.
nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist=20 oder
2.
weder seinen gew=F6hnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche = Niederlassung=20 im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(5) Die Erlaubnis erlischt, wenn der = Erlaubnisinhaber die=20 T=E4tigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis = begonnen=20 oder ein Jahr lang nicht ausge=FCbt hat. Die Fristen k=F6nnen aus = besonderen Gr=FCnden=20 verl=E4ngert werden.
(6) Der Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 hat = die=20 Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Er=F6ffnung und = Schlie=DFung einer=20 Zweigniederlassung oder einer unselbstst=E4ndigen Zweigstelle innerhalb = von zwei=20 Wochen der zust=E4ndigen Beh=F6rde anzuzeigen.
(7) Die zust=E4ndige Beh=F6rde unterrichtet das=20 Bundeskriminalamt, die Landeskriminal=E4mter und das Bundesamt f=FCr = Wirtschaft und=20 Ausfuhrkontrolle =FCber das Erl=F6schen einer Erlaubnis nach Absatz 5 = Satz 1 und=20 =FCber die R=FCcknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis nach Absatz=20 1.
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=A7 21a Stellvertretungserlaubnis

Wer ein erlaubnisbed=FCrftiges Waffengewerbe = durch einen=20 Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretererlaubnis; sie = wird=20 dem Erlaubnisinhaber f=FCr einen bestimmten Stellvertreter erteilt und = kann=20 befristet werden. Dies gilt auch f=FCr die Beauftragung einer Person mit = der=20 Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstst=E4ndigen = Zweigstelle. Die=20 Vorschriften des =A7 21 gelten entsprechend.
(1) Die Fachkunde ist durch eine Pr=FCfung vor = der=20 zust=E4ndigen Beh=F6rde nachzuweisen. Die Fachkunde braucht nicht = nachzuweisen, wer=20 die Voraussetzungen f=FCr die Eintragung eines B=FCchsenmacherbetriebes = in die=20 Handwerksrolle erf=FCllt.
(2) Das Bundesministerium des Innern wird = erm=E4chtigt, durch=20 Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften =FCber=20
1.
die notwendigen Anforderungen an die waffentechnischen und=20 waffenrechtlichen Kenntnisse, auch beschr=E4nkt auf bestimmte Waffen- = und=20 Munitionsarten (Fachkunde),
2.
die Pr=FCfung und das Pr=FCfungsverfahren einschlie=DFlich der = Errichtung von=20 Pr=FCfungsaussch=FCssen,
3.
die Anforderungen an Art, Umfang und Nachweis der beruflichen = T=E4tigkeit=20 nach Absatz 1 Satz 2
zu = erlassen.
(1) Wer gewerbsm=E4=DFig Schusswaffen herstellt, = hat ein=20 Waffenherstellungsbuch zu f=FChren, aus dem die Art und Menge der = Schusswaffen=20 sowie ihr Verbleib hervorgehen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf = Schusswaffen,=20 deren Bauart nach den =A7=A7 7 und 8 des Beschussgesetzes zugelassen ist = oder die=20 der Anzeigepflicht nach =A7 9 des Beschussgesetzes unterliegen, sowie = auf=20 wesentliche Teile von erlaubnisfreien Schusswaffen.
(2) Wer gewerbsm=E4=DFig Schusswaffen erwirbt, = vertreibt oder=20 anderen =FCberl=E4sst, hat ein Waffenhandelsbuch zu f=FChren, aus dem = die Art und=20 Menge der Schusswaffen, ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen. Satz = 1 ist=20 nicht anzuwenden auf=20
1.
Schusswaffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, die vom Hersteller = oder=20 demjenigen, der die Schusswaffen in den Geltungsbereich dieses = Gesetzes=20 verbracht hat, mit dem auf Grund einer Rechtsverordnung nach =A7 25 = Abs. 1 Nr. 1=20 Buchstabe c bestimmten Kennzeichen versehen sind,
2.
Schusswaffen, =FCber die in demselben Betrieb ein = Waffenherstellungsbuch=20 nach Absatz 1 zu f=FChren ist,
3.
Verwahr-, Reparatur- und=20 Kommissionswaffen.
Nichtamtliches=20 Inhaltsverzeichnis

=A7 24 Kennzeichnungspflicht, = Markenanzeigepflicht

(1) Wer gewerbsm=E4=DFig Schusswaffen herstellt = oder in den=20 Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat unverz=FCglich mindestens = auf einem=20 wesentlichen Teil der Waffe deutlich sichtbar und dauerhaft folgende = Angaben=20 anzubringen:=20
1.
den Namen, die Firma oder eine eingetragene Marke eines = Waffenherstellers=20 oder -h=E4ndlers, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine = gewerbliche=20 Niederlassung hat,
2.
das Herstellungsland (zweistelliges Landesk=FCrzel nach ISO=20 3166),
3.
die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Munition verwendet = wird,=20 die Bezeichnung der Geschosse,
4.
bei Importwaffen zus=E4tzlich das Einfuhrland (Landesk=FCrzel = nach ISO 3166)=20 und das Einfuhrjahr und
5.
eine fortlaufende Nummer (Seriennummer).
Die = Seriennummer=20 nach Satz 1 Nr. 5 ist bei zusammengesetzten Langwaffen auf dem Lauf und = bei=20 zusammengesetzten Kurzwaffen auf dem Griffst=FCck anzubringen. Satz 2 = gilt nur f=FCr=20 Schusswaffen, die ab dem 1. April 2008 hergestellt, auf Dauer erworben = oder in=20 den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden. Auf = erlaubnispflichtige=20 Schusswaffen, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen = Sammlung im=20 Sinne des =A7 17 sind oder werden sollen, sind Satz 1 und 2 nicht = anzuwenden. Auf=20 Schusswaffen im Sinne des =A7 23 Abs. 1 Satz 2 ist Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 = nicht=20 anzuwenden. Wesentliche Teile erlaubnispflichtiger Schusswaffen sind = gesondert=20 mit einer Seriennummer zu kennzeichnen und in Waffenb=FCchern nach =A7 = 23 zu=20 erfassen, wenn sie einzeln gehandelt werden.
(2) Schusswaffen, deren Geschossen eine = Bewegungsenergie=20 von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, m=FCssen eine = Typenbezeichnung sowie=20 das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum = Waffengesetz=20 vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des = Inkrafttretens=20 dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach = =A7 25 Abs.=20 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen.
(3) Wer gewerbsm=E4=DFig Munition herstellt oder = in den=20 Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat unverz=FCglich auf der = kleinsten=20 Verpackungseinheit Zeichen anzubringen, die den Hersteller, die = Fertigungsserie=20 (Fertigungszeichen), die Zulassung und die Bezeichnung der Munition = erkennen=20 lassen; das Herstellerzeichen und die Bezeichnung der Munition sind auch = auf der=20 H=FClse anzubringen. Munition, die wiedergeladen wird, ist au=DFerdem = mit einem=20 besonderen Kennzeichen zu versehen. Als Hersteller gilt auch derjenige, = unter=20 dessen Namen, Firma oder Marke die Munition vertrieben oder anderen = =FCberlassen=20 wird und der die Verantwortung daf=FCr =FCbernimmt, dass die Munition = den=20 Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.
(4) Wer Waffenhandel betreibt, darf Schusswaffen = oder=20 Munition anderen gewerbsm=E4=DFig nur =FCberlassen, wenn er festgestellt = hat, dass die=20 Schusswaffen gem=E4=DF Absatz 1 gekennzeichnet sind, oder wenn er auf = Grund von=20 Stichproben =FCberzeugt ist, dass die Munition nach Absatz 3 mit dem=20 Herstellerzeichen gekennzeichnet ist.
(5) Wer gewerbsm=E4=DFig Schusswaffen, Munition = oder Geschosse=20 f=FCr Schussapparate herstellt, Munition wiederl=E4dt oder im = Geltungsbereich dieses=20 Gesetzes mit diesen Gegenst=E4nden Handel treibt und eine Marke f=FCr = diese=20 Gegenst=E4nde benutzen will, hat dies der Physikalisch-Technischen = Bundesanstalt=20 unter Vorlage der Marke vorher schriftlich anzuzeigen. Verbringer, die = die Marke=20 eines Herstellers aus einem anderen Staat benutzen wollen, haben diese = Marke=20 anzuzeigen.
(6) Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten nicht, = sofern es=20 sich um Munition handelt, die Teil einer Sammlung (=A7 17 Abs. 1) oder = f=FCr eine=20 solche bestimmt ist.
Nichtamtliches=20 Inhaltsverzeichnis

=A7 25 Erm=E4chtigungen=20 und Anordnungen

(1) Das Bundesministerium des Innern wird = erm=E4chtigt, durch=20 Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchf=FChrung der = =A7=A7 23 und=20 24=20
1.
Vorschriften zu erlassen =FCber
a)
Inhalt und F=FChrung des Waffenherstellungs- und=20 Waffenhandelsbuches,
b)
Aufbewahrung und Vorlage des Waffenherstellungs- und=20 Waffenhandelsbuches,
c)
eine besondere Kennzeichnung bestimmter Waffen- und = Munitionsarten=20 sowie =FCber die Art, Form und Aufbringung dieser=20 Kennzeichnung,
2.
zu bestimmen,
a)
auf welchen wesentlichen Teilen der Schusswaffe die Kennzeichen = anzubringen sind und wie die Schusswaffen nach einem Austausch, = einer=20 Ver=E4nderung oder einer Umarbeitung wesentlicher Teile zu = kennzeichnen=20 sind,
b)
dass bestimmte Waffen- und Munitionsarten von der in =A7 24=20 vorgeschriebenen Kennzeichnung ganz oder teilweise befreit=20 sind.
(2) Ist eine kennzeichnungspflichtige Schusswaffe = nicht mit=20 einer fortlaufenden Nummer (=A7 24 Abs. 1 Satz 1 Nummer 5) = gekennzeichnet, so kann=20 die zust=E4ndige Beh=F6rde - auch nachtr=E4glich - anordnen, dass der = Besitzer ein=20 bestimmtes Kennzeichen anbringen l=E4sst.
Nichtamtliches=20 Inhaltsverzeichnis

=A7 26 Nichtgewerbsm=E4=DFige = Waffenherstellung

(1) Die Erlaubnis zur nichtgewerbsm=E4=DFigen = Herstellung,=20 Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen wird durch einen=20 Erlaubnisschein erteilt. Sie schlie=DFt den Erwerb von zu diesen = T=E4tigkeiten=20 ben=F6tigten wesentlichen Teilen von Schusswaffen sowie den Besitz = dieser=20 Gegenst=E4nde ein.
(2) Die Erlaubnis ist auf h=F6chstens drei Jahre = zu befristen=20 und auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen = Teilen zu=20 beschr=E4nken. Personen, denen Schusswaffen zur Erprobung, Begutachtung, = Untersuchung oder f=FCr =E4hnliche Zwecke, die insbesondere eine = Bearbeitung oder=20 Instandsetzung erforderlich machen k=F6nnen, =FCberlassen werden, kann = die Erlaubnis=20 nach Absatz 1 ohne Beschr=E4nkung auf eine bestimmte Zahl und Art von = Schusswaffen=20 und wesentlichen Teilen erteilt werden.
Nichtamtliches=20 Inhaltsverzeichnis

=A7 27 Schie=DFst=E4tten,=20 Schie=DFen durch Minderj=E4hrige auf Schie=DFst=E4tten

(1) Wer eine ortsfeste oder ortsver=E4nderliche = Anlage, die=20 ausschlie=DFlich oder neben anderen Zwecken dem Schie=DFsport oder = sonstigen=20 Schie=DF=FCbungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder = dem Schie=DFen=20 mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schie=DFst=E4tte), betreiben = oder in ihrer=20 Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich =E4ndern will, = bedarf=20 der Erlaubnis der zust=E4ndigen Beh=F6rde. Die Erlaubnis darf nur = erteilt werden,=20 wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverl=E4ssigkeit (=A7 5) und = pers=F6nliche=20 Eignung (=A7 6) besitzt und eine Versicherung gegen Haftpflicht f=FCr = aus dem=20 Betrieb der Schie=DFst=E4tte resultierende Sch=E4digungen in H=F6he von = mindestens 1=20 Million Euro =96 pauschal f=FCr Personen- und Sachsch=E4den =96 sowie = gegen Unfall f=FCr=20 aus dem Betrieb der Schie=DFst=E4tte resultierende Sch=E4digungen von = bei der=20 Organisation des Schie=DFbetriebs mitwirkenden Personen in H=F6he von = mindestens=20 10 000 Euro f=FCr den Todesfall und 100 000 Euro f=FCr den=20 Invalidit=E4tsfall bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum=20 Gesch=E4ftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen nachweist. =A7 10 = Abs. 2 Satz 2=20 bis 5 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 2 richtet sich die=20 Haftpflichtversicherung f=FCr Schie=DFgesch=E4fte, die der=20 Schaustellerhaftpflichtverordnung unterliegen, nach =A7 1 Abs. 2 Nr. 2 = dieser=20 Verordnung. Bei ortsver=E4nderlichen Schie=DFst=E4tten ist eine = einmalige Erlaubnis=20 vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend. Der Inhaber einer Erlaubnis = nach=20 Satz 5 hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schie=DFst=E4tte der = =F6rtlich=20 zust=E4ndigen Beh=F6rde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
(2) Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf = Schie=DFst=E4tten,=20 bei denen in geschlossenen R=E4umen ausschlie=DFlich zur Erprobung von = Schusswaffen=20 oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder = Munitionssachverst=E4ndige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen = geschossen=20 wird. Der Betreiber hat die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der=20 Schie=DFst=E4tte der zust=E4ndigen Beh=F6rde zwei Wochen vorher = schriftlich=20 anzuzeigen.
(3) Unter Obhut des zur Aufsichtsf=FChrung = berechtigten=20 Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit = f=FCr das=20 Schie=DFen geeigneter Aufsichtspersonen darf=20
1.
Kindern, die das zw=F6lfte Lebensjahr vollendet haben und noch = nicht 14=20 Jahre alt sind, das Schie=DFen in Schie=DFst=E4tten mit Druckluft-, = Federdruckwaffen=20 und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase = verwendet=20 werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und = 1.2),
2.
Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch = nicht 18=20 Jahre alt sind, auch das Schie=DFen mit sonstigen Schusswaffen bis zu = einem=20 Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) f=FCr Munition mit = Randfeuerz=FCndung, wenn die=20 M=FCndungsenergie h=F6chstens 200 Joule (J) betr=E4gt und = Einzellader-Langwaffen mit=20 glatten L=E4ufen mit Kaliber 12 oder kleiner
gestattet = werden, wenn=20 der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverst=E4ndnis erkl=E4rt hat = oder beim=20 Schie=DFen anwesend ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben = die=20 schriftlichen Einverst=E4ndniserkl=E4rungen der Sorgeberechtigten vor = der Aufnahme=20 des Schie=DFens entgegenzunehmen und w=E4hrend des Schie=DFens = aufzubewahren. Sie sind=20 der zust=E4ndigen Beh=F6rde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur = Pr=FCfung=20 auszuh=E4ndigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die = Geeignetheit zur=20 Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten = besonderen=20 Obhut bedarf es nicht beim Schie=DFen durch Jugendliche mit Waffen nach = Anlage 2=20 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schie=DFen = mit=20 sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr = vollendet=20 haben.
(4) Die zust=E4ndige Beh=F6rde kann einem Kind = zur F=F6rderung=20 des Leistungssports eine Ausnahme von dem Mindestalter des Absatzes 3 = Satz 1=20 bewilligen. Diese soll bewilligt werden, wenn durch eine =E4rztliche = Bescheinigung=20 die geistige und k=F6rperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des = Vereins=20 die schie=DFsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind.
(5) Personen in der Ausbildung zum J=E4ger = d=FCrfen in der=20 Ausbildung ohne Erlaubnis mit Jagdwaffen schie=DFen, wenn sie das 14. = Lebensjahr=20 vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr=20 Einverst=E4ndnis in einer von beiden unterzeichneten = Berechtigungsbescheinigung=20 erkl=E4rt haben. Die Person hat in der Ausbildung die = Berechtigungsbescheinigung=20 mit sich zu f=FChren.
(6) An ortsver=E4nderlichen Schie=DFst=E4tten, = die dem Schie=DFen=20 zur Belustigung dienen, darf von einer verantwortlichen Aufsichtsperson=20 Minderj=E4hrigen das Schie=DFen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und = Waffen, bei=20 denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage = 2=20 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2), gestattet werden. Bei = Kindern hat=20 der Betreiber sicherzustellen, dass die verantwortliche Aufsichtsperson = in jedem=20 Fall nur einen Sch=FCtzen bedient.
(7) Das kampfm=E4=DFige Schie=DFen auf = Schie=DFst=E4tten ist nicht=20 zul=E4ssig. Das Bundesministerium des Innern wird erm=E4chtigt, durch=20 Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren = f=FCr die=20 =F6ffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie von sonstigen Gefahren oder=20 erheblichen Nachteilen f=FCr die Benutzer einer Schie=DFst=E4tte, die = Bewohner des=20 Grundst=FCcks, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit=20
1.
die Benutzung von Schie=DFst=E4tten einschlie=DFlich der Aufsicht = =FCber das=20 Schie=DFen und der Anforderungen an das Aufsichtspersonal und dessen = besondere=20 Ausbildung f=FCr die Kinder- und Jugendarbeit zu regeln,
2.
Vorschriften =FCber den Umfang der Verpflichtungen zu erlassen, = die bei=20 Lehrg=E4ngen zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen und = bei=20 Schie=DF=FCbungen dieser Art einzuhalten sind; darin kann bestimmt = werden,
a)
dass die Durchf=FChrung dieser Veranstaltungen einer Anzeige=20 bedarf,
b)
dass und in welcher Weise der Veranstalter die Einstellung und = das=20 Ausscheiden der verantwortlichen Aufsichtsperson und der Ausbilder=20 anzuzeigen hat,
c)
dass nur Personen an den Veranstaltungen teilnehmen d=FCrfen, = die aus=20 Gr=FCnden pers=F6nlicher Gef=E4hrdung, aus dienstlichen oder = beruflichen Gr=FCnden=20 zum Besitz oder zum F=FChren von Schusswaffen einer Erlaubnis=20 bed=FCrfen,
d)
dass und in welcher Weise der Veranstalter Aufzeichnungen zu = f=FChren,=20 aufzubewahren und der zust=E4ndigen Beh=F6rde vorzulegen = hat,
e)
dass die zust=E4ndige Beh=F6rde die Veranstaltungen untersagen = darf, wenn=20 der Veranstalter, die verantwortliche Aufsichtsperson oder ein = Ausbilder die=20 erforderliche Zuverl=E4ssigkeit, die pers=F6nliche Eignung oder = Sachkunde nicht=20 oder nicht mehr besitzt,
3.
Vorschriften =FCber die sicherheitstechnische Pr=FCfung von = Schie=DFst=E4tten zu=20 erlassen.
Nichtamtliches=20 Inhaltsverzeichnis

=A7 28 Erwerb, Besitz=20 und F=FChren von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer = und ihr=20 Bewachungspersonal

(1) Ein Bed=FCrfnis zum Erwerb, Besitz und = F=FChren von=20 Schusswaffen wird bei einem Bewachungsunternehmer (=A7 34a der = Gewerbeordnung)=20 anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass Bewachungsauftr=E4ge = wahrgenommen werden=20 oder werden sollen, die aus Gr=FCnden der Sicherung einer gef=E4hrdeten = Person im=20 Sinne des =A7 19 oder eines gef=E4hrdeten Objektes Schusswaffen = erfordern. Satz 1=20 gilt entsprechend f=FCr Wachdienste als Teil wirtschaftlicher = Unternehmungen. Ein=20 nach den S=E4tzen 1 und 2 glaubhaft gemachtes Bed=FCrfnis umfasst auch = den Erwerb=20 und Besitz der f=FCr die dort genannten Schusswaffen bestimmten = Munition.
(2) Die Schusswaffe darf nur bei der = tats=E4chlichen=20 Durchf=FChrung eines konkreten Auftrages nach Absatz 1 gef=FChrt werden. = Der=20 Unternehmer hat dies auch bei seinem Bewachungspersonal in geeigneter = Weise=20 sicherzustellen.
(3) Wachpersonen, die auf Grund eines = Arbeitsverh=E4ltnisses=20 Schusswaffen des Erlaubnisinhabers nach dessen Weisung besitzen oder = f=FChren=20 sollen, sind der zust=E4ndigen Beh=F6rde zur Pr=FCfung zu benennen; der = Unternehmer=20 soll die betreffende Wachperson in geeigneter Weise vorher =FCber die = Benennung=20 unter Hinweis auf die Erforderlichkeit der Speicherung und Verarbeitung=20 personenbezogener Daten bei der Beh=F6rde unterrichten. Die = =DCberlassung von=20 Schusswaffen oder Munition darf erst erfolgen, wenn die zust=E4ndige = Beh=F6rde=20 zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Wachperson = nicht die=20 Voraussetzungen des =A7 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erf=FCllt oder die=20 Haftpflichtversicherung des Bewachungsunternehmers das Risiko des = Umgangs mit=20 Schusswaffen durch die Wachpersonen nicht umfasst.
(4) In einen Waffenschein nach =A7 10 Abs. 4 kann = auch der=20 Zusatz aufgenommen werden, dass die in Absatz 3 bezeichneten Personen = die ihnen=20 =FCberlassenen Waffen nach Weisung des Erlaubnisinhabers f=FChren=20 d=FCrfen.
Nichtamtliches=20 Inhaltsverzeichnis

=A7 29 Verbringen von=20 Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des = Gesetzes

(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen = oder=20 Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und = sonstiger Waffen=20 oder Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bed=FCrfen, in den=20 Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn=20
1.
der Empf=E4nger zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder = Munition=20 berechtigt ist und
2.
der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser = Waffen=20 oder Munition Berechtigten gew=E4hrleistet ist.
(2) Sollen Schusswaffen oder Munition nach Anlage = 1=20 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) aus einem anderen Mitgliedstaat der = Europ=E4ischen Union (Mitgliedstaat) in den Geltungsbereich des Gesetzes = verbracht=20 werden, wird die Erlaubnis nach Absatz 1 als Zustimmung zu der Erlaubnis = des=20 anderen Mitgliedstaates f=FCr das betreffende Verbringen=20 erteilt.
Nichtamtliches=20 Inhaltsverzeichnis

=A7 30 Verbringen von=20 Waffen oder Munition durch den Geltungsbereich des = Gesetzes

(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder = Munition=20 im Sinne des =A7 29 Abs. 1 durch den Geltungsbereich des Gesetzes kann = erteilt=20 werden, wenn der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz = dieser=20 Waffen oder Munition Berechtigten gew=E4hrleistet ist. =A7 29 Abs. 2 = gilt=20 entsprechend.
(2) Sollen Schusswaffen oder Munition nach Anlage = 1=20 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) aus einem Staat, der nicht = Mitgliedstaat=20 der Europ=E4ischen Union ist (Drittstaat), durch den Geltungsbereich des = Gesetzes=20 in einen Mitgliedstaat verbracht werden, so bedarf die Erlaubnis zu dem=20 Verbringen nach Absatz 1 auch, soweit die Zustimmung des anderen = Mitgliedstaates=20 erforderlich ist, dessen vorheriger Zustimmung.
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=A7 31 Verbringen von=20 Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere=20 Mitgliedstaaten der Europ=E4ischen Union

(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen = oder=20 Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) aus dem=20 Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat kann erteilt = werden,=20 wenn die nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates erforderliche = vorherige=20 Zustimmung vorliegt und der sichere Transport durch einen zum Erwerb = oder Besitz=20 dieser Waffen oder Munition Berechtigten gew=E4hrleistet ist.
(2) Gewerbsm=E4=DFigen Waffenherstellern oder = -h=E4ndlern (=A7 21)=20 kann allgemein die Erlaubnis nach Absatz 1 zum Verbringen aus dem=20 Geltungsbereich des Gesetzes zu Waffenh=E4ndlern in anderen = Mitgliedstaaten f=FCr=20 die Dauer von bis zu drei Jahren erteilt werden. Die Erlaubnis kann auf=20 bestimmte Arten von Schusswaffen oder Munition beschr=E4nkt werden. Der = Inhaber=20 einer Erlaubnis nach Satz 1 hat ein Verbringen dem Bundeskriminalamt = vorher=20 schriftlich anzuzeigen.
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=A7 32 Mitnahme von=20 Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des=20 Gesetzes, Europ=E4ischer Feuerwaffenpass

(1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen = oder=20 Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und = sonstiger Waffen=20 oder Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bed=FCrfen, in den = oder durch=20 den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn die = Voraussetzungen=20 des =A7 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen. Die Erlaubnis kann f=FCr die = Dauer von bis=20 zu einem Jahr f=FCr einen oder f=FCr mehrere Mitnahmevorg=E4nge erteilt = werden und=20 kann mehrfach um jeweils ein Jahr verl=E4ngert werden. F=FCr Personen = aus einem=20 Drittstaat gilt bei der Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach = Anlage 1=20 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) durch den Geltungsbereich des = Gesetzes in=20 einen anderen Mitgliedstaat =A7 30 Abs. 2 entsprechend.
(2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf Personen, = die ihren=20 gew=F6hnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben und = Schusswaffen=20 nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und die daf=FCr = bestimmte=20 Munition nach Absatz 1 mitnehmen wollen, nur erteilt werden, wenn sie = Inhaber=20 eines durch diesen Mitgliedstaat ausgestellten Europ=E4ischen = Feuerwaffenpasses=20 sind und die Waffen in den Europ=E4ischen Feuerwaffenpass eingetragen = sind.
(3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es unter = den=20 Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht f=FCr=20
1.
J=E4ger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der = Kategorien C und D und die daf=FCr bestimmte Munition im Sinne des =A7 = 13 Abs. 1=20 Nr. 2, Abs. 5 zum Zweck der Jagd,
2.
Sportsch=FCtzen, die bis zu sechs Schusswaffen nach Anlage 1 = Abschnitt 3=20 der Kategorien B, C oder D und die daf=FCr bestimmte Munition zum = Zweck des=20 Schie=DFsports,
3.
Brauchtumssch=FCtzen, die bis zu drei Einzellader- oder = Repetier-Langwaffen=20 nach Anlage 1 Abschnitt 3 Kategorien C und D und die daf=FCr bestimmte = Munition=20 zur Teilnahme an einer = Brauchtumsveranstaltung
mitnehmen, sofern=20 sie den Grund der Mitnahme nachweisen k=F6nnen.
(4) Zu den in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 beschriebenen = Zwecken=20 kann f=FCr die dort jeweils genannten Waffen und Munition Personen, die = ihren=20 gew=F6hnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat haben, abweichend von = Absatz 1 eine=20 Erlaubnis erteilt werden, es sei denn, dass Tatsachen die Annahme = rechtfertigen,=20 dass die Voraussetzungen des =A7 4 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorliegen.
(5) Einer Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder = Munition=20 in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes bedarf es nicht=20
1.
f=FCr Waffen oder Munition, die durch Inhaber einer Erlaubnis zum = Erwerb=20 oder Besitz f=FCr diese Waffen oder Munition mitgenommen = werden,
2.
f=FCr Signalwaffen und die daf=FCr bestimmte Munition, die aus = Gr=FCnden der=20 Sicherheit an Bord von Schiffen mitgef=FChrt werden, oder
3.
f=FCr Waffen und Munition, die an Bord von Schiffen oder = Luftfahrzeugen=20 mitgef=FChrt, w=E4hrend des Aufenthalts im Geltungsbereich dieses = Gesetzes unter=20 Verschluss gehalten, der zust=E4ndigen =DCberwachungsbeh=F6rde unter = Angabe des=20 Hersteller- oder Warenzeichens, der Modellbezeichnung und, wenn die = Waffen=20 eine Herstellungsnummer haben, auch dieser, unverz=FCglich gemeldet = und=20 sp=E4testens innerhalb eines Monats wieder aus dem Geltungsbereich des = Gesetzes=20 bef=F6rdert werden.
(6) Personen, die ihren gew=F6hnlichen Aufenthalt = im=20 Geltungsbereich des Gesetzes haben und Schusswaffen oder Munition nach = Anlage 1=20 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) in einen anderen Mitgliedstaat = mitnehmen=20 wollen, wird ein Europ=E4ischer Feuerwaffenpass ausgestellt, wenn sie = zum Besitz=20 der Waffen, die in den Europ=E4ischen Feuerwaffenpass eingetragen werden = sollen,=20 berechtigt sind.
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=A7 33 Anmelde- und=20 Nachweispflicht bei Verbringen oder Mitnahme von Waffen oder Munition in = den=20 oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes

(1) Waffen oder Munition im Sinne des =A7 29 Abs. = 1 hat=20 derjenige, der sie aus einem Drittstaat in den oder durch den = Geltungsbereich=20 dieses Gesetzes verbringen oder mitnehmen will, bei der nach Absatz 3=20 zust=E4ndigen =DCberwachungsbeh=F6rde beim Verbringen oder bei der = Mitnahme anzumelden=20 und auf Verlangen vorzuf=FChren und die Berechtigung zum Verbringen oder = zur=20 Mitnahme nachzuweisen. Auf Verlangen sind diese Nachweise den=20 =DCberwachungsbeh=F6rden zur Pr=FCfung auszuh=E4ndigen.
(2) Die nach Absatz 3 zust=E4ndigen = =DCberwachungsbeh=F6rden=20 k=F6nnen Bef=F6rderungsmittel und -beh=E4lter sowie deren Lade- und = Verpackungsmittel=20 anhalten, um zu pr=FCfen, ob die f=FCr das Verbringen oder die Mitnahme = in den=20 Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen eingehalten = sind.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt = die=20 Zolldienststellen, das Bundesministerium des Innern bestimmt die = Beh=F6rden der=20 Bundespolizei, die bei der =DCberwachung des Verbringens und der = Mitnahme von=20 Waffen oder Munition mitwirken. Soweit der grenzpolizeiliche = Einzeldienst von=20 Kr=E4ften der L=E4nder wahrgenommen wird (=A7 2 Abs. 1 und 3 des=20 Bundespolizeigesetzes), wirken diese bei der =DCberwachung=20 mit.
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=A7 34 =DCberlassen von=20 Waffen oder Munition, Pr=FCfung der Erwerbsberechtigung,=20 Anzeigepflicht

(1) Waffen oder Munition d=FCrfen nur = berechtigten Personen=20 =FCberlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder = nachgewiesen=20 werden. Werden sie zur gewerbsm=E4=DFigen Bef=F6rderung =FCberlassen, = m=FCssen die=20 ordnungsgem=E4=DFe Bef=F6rderung sichergestellt und Vorkehrungen gegen = ein=20 Abhandenkommen getroffen sein. Munition darf gewerbsm=E4=DFig nur in = verschlossenen=20 Packungen =FCberlassen werden; dies gilt nicht im Fall des =DCberlassens = auf=20 Schie=DFst=E4tten gem=E4=DF =A7 12 Abs. 2 Nr. 2 oder soweit einzelne = St=FCcke von=20 Munitionssammlern erworben werden. Wer Waffen oder Munition einem = anderen=20 lediglich zur gewerbsm=E4=DFigen Bef=F6rderung (=A7 12 Abs. 1 Nr. 2, = Abs. 2 Nr. 1) an=20 einen Dritten =FCbergibt, =FCberl=E4sst sie dem Dritten.
(2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach =A7 21 Abs. = 1 Satz 1,=20 der einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach =A7 10 Abs. 1 oder = einer=20 gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eine = Schusswaffe=20 =FCberl=E4sst, hat in die Waffenbesitzkarte unverz=FCglich = Herstellerzeichen oder=20 Marke und - wenn gegeben - die Herstellungsnummer der Waffe, ferner den = Tag des=20 =DCberlassens und die Bezeichnung und den Sitz des Betriebs dauerhaft = einzutragen=20 und das =DCberlassen binnen zwei Wochen der zust=E4ndigen Beh=F6rde = schriftlich=20 anzuzeigen. =DCberl=E4sst sonst jemand einem anderen eine Schusswaffe, = zu deren=20 Erwerb es einer Erlaubnis bedarf, so hat er dies binnen zwei Wochen der=20 zust=E4ndigen Beh=F6rde schriftlich anzuzeigen und ihr, sofern ihm eine=20 Waffenbesitzkarte oder ein Europ=E4ischer Feuerwaffenpass erteilt worden = ist,=20 diese zur Berichtigung vorzulegen; dies gilt nicht in den F=E4llen des = =A7 12 Abs.=20 1. In der Anzeige nach den S=E4tzen 1 und 2 sind anzugeben Name, = Vorname,=20 Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift des Erwerbers sowie Art und=20 G=FCltigkeitsdauer der Erwerbs- und Besitzberechtigung. Bei Nachweis der = Erwerbs-=20 und Besitzerlaubnis durch eine Waffenbesitzkarte sind dar=FCber hinaus = deren=20 Nummer und ausstellende Beh=F6rde anzugeben. Bei =DCberlassung an einen=20 Erlaubnisinhaber nach =A7 21 Abs. 1 Satz 1 sind in der Anzeige lediglich = der Name=20 der Firma und die Anschrift der Niederlassung anzugeben.
(3) Die Abs=E4tze 1 und 2 gelten nicht f=FCr = denjenigen, der=20 Schusswaffen oder Munition einem anderen, der sie au=DFerhalb des = Geltungsbereichs=20 des Gesetzes erwirbt, insbesondere im Versandwege unter eigenem Namen = =FCberl=E4sst.=20 Die Vorschriften des =A7 31 bleiben unber=FChrt.
(4) Wer Personen, die ihren gew=F6hnlichen = Aufenthalt in=20 einem anderen Mitgliedstaat der Europ=E4ischen Union haben, eine = Schusswaffe nach=20 Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien B und C) oder Munition f=FCr eine = solche=20 =FCberl=E4sst, hat dies unverz=FCglich dem Bundeskriminalamt schriftlich = anzuzeigen;=20 dies gilt nicht in den F=E4llen des =A7 12 Abs. 1 Nr. 1 und 5.
(5) Wer erlaubnispflichtige Feuerwaffen nach = Anlage 1=20 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2, ausgenommen Einzellader-Langwaffen = mit nur=20 glattem Lauf oder glatten L=E4ufen, und deren wesentliche Teile, = Schalld=E4mpfer und=20 tragbare Gegenst=E4nde nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. = 1.2.1 einem=20 anderen, der seinen gew=F6hnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat des = =DCbereinkommens vom 28. Juni 1978 =FCber die Kontrolle des Erwerbs und = Besitzes von=20 Schusswaffen durch Einzelpersonen (BGBl. 1980 II S. 953) hat, = =FCberl=E4sst, dorthin=20 versendet oder ohne Wechsel des Besitzers endg=FCltig dorthin verbringt, = hat dies=20 unverz=FCglich dem Bundeskriminalamt schriftlich anzuzeigen. Dies gilt = nicht=20
1.
f=FCr das =DCberlassen und Versenden der in Satz 1 bezeichneten = Gegenst=E4nde=20 an staatliche Stellen in einem dieser Staaten und in den F=E4llen, in = denen=20 Unternehmen Schusswaffen zur Durchf=FChrung von = Kooperationsvereinbarungen=20 zwischen Staaten oder staatlichen Stellen =FCberlassen werden, sofern = durch=20 Vorlage einer Bescheinigung von Beh=F6rden des Empfangsstaates = nachgewiesen=20 wird, dass diesen Beh=F6rden der Erwerb bekannt ist, oder
2.
soweit Anzeigepflichten nach Absatz 4 oder nach =A7 31 Abs. 2 = Satz 3=20 bestehen.
(6) Das Bundesministerium des Innern wird = erm=E4chtigt, durch=20 Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren = f=FCr=20 Leben und Gesundheit von Menschen zu bestimmen, dass in den in den = Abs=E4tzen 2, 4=20 und 5 bezeichneten Anzeigen weitere Angaben zu machen oder den Anzeigen = weitere=20 Unterlagen beizuf=FCgen sind.
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=A7 35 Werbung,=20 Hinweispflichten, Handelsverbote

(1) Wer Waffen oder Munition zum Kauf oder Tausch = in=20 Anzeigen oder Werbeschriften anbietet, hat bei den nachstehenden = Waffenarten auf=20 das Erfordernis der Erwerbsberechtigung jeweils wie folgt hinzuweisen:=20
1.
bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen und erlaubnispflichtiger = Munition:=20 Abgabe nur an Inhaber einer Erwerbserlaubnis,
2.
bei nicht erlaubnispflichtigen Schusswaffen und nicht=20 erlaubnispflichtiger Munition sowie sonstigen Waffen: Abgabe nur an = Personen=20 mit vollendetem 18. Lebensjahr,
3.
bei verbotenen Waffen: Abgabe nur an Inhaber einer=20 Ausnahmegenehmigung,
sowie seinen Namen, seine = Anschrift und=20 gegebenenfalls seine eingetragene Marke bekannt zu geben. Anzeigen und=20 Werbeschriften nach Satz 1 d=FCrfen nur ver=F6ffentlicht werden, wenn = sie den Namen=20 und die Anschrift des Anbieters sowie die von ihm je nach Waffenart=20 mitzuteilenden Hinweise enthalten. Satz 2 gilt nicht f=FCr die = Bekanntgabe der=20 Personalien des nicht gewerblichen Anbieters, wenn dieser der = Bekanntgabe=20 widerspricht. Derjenige, der die Anzeige oder Werbeschrift = ver=F6ffentlicht, ist=20 im Fall des Satzes 3 gegen=FCber der zust=E4ndigen Beh=F6rde = verpflichtet, die=20 Urkunden =FCber den Gesch=E4ftsvorgang ein Jahr lang aufzubewahren und = dieser auf=20 Verlangen Einsicht zu gew=E4hren.
(2) D=FCrfen Schusswaffen nur mit Erlaubnis = gef=FChrt oder darf=20 mit ihnen nur mit Erlaubnis geschossen werden, so hat der Inhaber einer=20 Erlaubnis nach =A7 21 Abs. 1 bei ihrem =DCberlassen im Einzelhandel den = Erwerber auf=20 das Erfordernis des Waffenscheins oder der Schie=DFerlaubnis = hinzuweisen. Beim=20 =DCberlassen von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen im Sinne = des =A7 10=20 Abs. 4 Satz 4 hat der Inhaber einer Erlaubnis nach =A7 21 Abs. 1 = =FCberdies auf die=20 Strafbarkeit des F=FChrens ohne Erlaubnis (Kleiner Waffenschein) = hinzuweisen und=20 die Erf=FCllung dieser sowie der Hinweispflicht nach Satz 1 zu=20 protokollieren.
(3) Der Vertrieb und das =DCberlassen von = Schusswaffen,=20 Munition, Hieb- oder Sto=DFwaffen ist verboten:=20
1.
im Reisegewerbe, ausgenommen in den F=E4llen des =A7 55b Abs. 1 = der=20 Gewerbeordnung,
2.
auf festgesetzten Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der=20 Gewerbeordnung (Messen, Ausstellungen, M=E4rkte), ausgenommen die = Entgegennahme=20 von Bestellungen auf Messen und Ausstellungen,
3.
auf Volksfesten, Sch=FCtzenfesten, M=E4rkten, Sammlertreffen oder = =E4hnlichen=20 =F6ffentlichen Veranstaltungen, ausgenommen das =DCberlassen der = ben=F6tigten=20 Schusswaffen oder Munition in einer Schie=DFst=E4tte sowie von = Munition, die Teil=20 einer Sammlung (=A7 17 Abs. 1) oder f=FCr eine solche bestimmt=20 ist.
Die zust=E4ndige Beh=F6rde kann Ausnahmen von den = Verboten f=FCr=20 ihren Bezirk zulassen, wenn =F6ffentliche Interessen nicht=20 entgegenstehen.
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=A7 36 Aufbewahrung von=20 Waffen oder Munition

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die=20 erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese = Gegenst=E4nde=20 abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen = d=FCrfen nur=20 getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung = in einem=20 Sicherheitsbeh=E4ltnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1=20 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem = Schutzniveau=20 eines anderen Mitgliedstaates des =DCbereinkommens =FCber den = Europ=E4ischen=20 Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.
(2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der=20 Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens = in einem=20 der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden = oder=20 gleichwertigen Beh=E4ltnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt = insbesondere ein=20 Beh=E4ltnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai = 1995). F=FCr bis=20 zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem = Beh=E4ltnis als=20 gew=E4hrleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai = 1995) oder=20 einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates=20 entspricht. Vergleichbar gesicherte R=E4ume sind als gleichwertig = anzusehen.
(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, = Munition oder=20 verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz = beantragt=20 hat, hat der zust=E4ndigen Beh=F6rde die zur sicheren Aufbewahrung = getroffenen oder=20 vorgesehenen Ma=DFnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen = Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben au=DFerdem der = Beh=F6rde zur=20 =DCberpr=FCfung der Pflichten aus den Abs=E4tzen 1 und 2 Zutritt zu den = R=E4umen zu=20 gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. = Wohnr=E4ume=20 d=FCrfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verh=FCtung dringender = Gefahren f=FCr=20 die =F6ffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der = Unverletzlichkeit=20 der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit = eingeschr=E4nkt.
(4) Entspricht die bisherige Aufbewahrung von = Waffen oder=20 Munition, deren Erwerb und Besitz ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, = nicht den=20 in diesem Gesetz oder in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 = festgelegten=20 Anforderungen, so hat der Besitzer bis zum 31. August 2003 die = erg=E4nzenden=20 Vorkehrungen zur Gew=E4hrleistung einer diesen Anforderungen = entsprechenden=20 Aufbewahrung vorzunehmen. Dies ist gegen=FCber der zust=E4ndigen = Beh=F6rde innerhalb=20 der Frist des Satzes 1 anzuzeigen und nachzuweisen.
(5) Das Bundesministerium des Innern wird = erm=E4chtigt, nach=20 Anh=F6rung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung = des=20 Bundesrates unter Ber=FCcksichtigung des Standes der Technik, der Art = und Zahl der=20 Waffen, der Munition oder der =D6rtlichkeit von den Anforderungen an die = Aufbewahrung abzusehen oder zus=E4tzliche Anforderungen an die = Aufbewahrung oder=20 die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei k=F6nnen=20
1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung = einer=20 unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachr=FCstung oder der Austausch vorhandener=20 Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen = oder=20 biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt = werden.
(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art = und Zahl=20 der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der = Aufbewahrung,=20 ein h=F6herer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zust=E4ndige = Beh=F6rde die=20 notwendigen Erg=E4nzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine = angemessene Frist=20 zu setzen.
1)
Herausgegeben im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und K=F6ln.
2)
Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e. V.
3
Herausgegeben im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und = K=F6ln.
Nichtamtliches=20 Inhaltsverzeichnis

=A7 37 Anzeigepflichten

(1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der = Erlaubnis=20 bedarf,=20
1.
beim Tode eines Waffenbesitzers, als Finder oder in =E4hnlicher=20 Weise,
2.
als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder = in=20 =E4hnlicher Weise
in Besitz nimmt, hat dies der = zust=E4ndigen Beh=F6rde=20 unverz=FCglich anzuzeigen. Die zust=E4ndige Beh=F6rde kann die Waffen = und die Munition=20 sicherstellen oder anordnen, dass sie binnen angemessener Frist = unbrauchbar=20 gemacht oder einem Berechtigten =FCberlassen werden und dies der = zust=E4ndigen=20 Beh=F6rde nachgewiesen wird. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die = zust=E4ndige=20 Beh=F6rde die Waffen oder Munition einziehen. Ein Erl=F6s aus der = Verwertung steht=20 dem nach b=FCrgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.
(2) Sind jemandem Waffen oder Munition, deren = Erwerb der=20 Erlaubnis bedarf, oder Erlaubnisurkunden abhanden gekommen, so hat er = dies der=20 zust=E4ndigen Beh=F6rde unverz=FCglich anzuzeigen und, soweit noch = vorhanden, die=20 Waffenbesitzkarte und den Europ=E4ischen Feuerwaffenpass zur = Berichtigung=20 vorzulegen. Die =F6rtliche Beh=F6rde unterrichtet zum Zweck = polizeilicher=20 Ermittlungen die =F6rtliche Polizeidienststelle =FCber das = Abhandenkommen.
(3) Wird eine Schusswaffe, zu deren Erwerb es = einer=20 Erlaubnis bedarf, oder eine verbotene Schusswaffe nach Anlage 2 = Abschnitt 1 Nr.=20 1.2 nach den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. = 1.4=20 unbrauchbar gemacht oder zerst=F6rt, so hat der Besitzer dies der = zust=E4ndigen=20 Beh=F6rde binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen und ihr auf = Verlangen den=20 Gegenstand vorzulegen. Dabei hat er seine Personalien sowie Art, = Kaliber,=20 Herstellerzeichen oder Marke und - sofern vorhanden - die = Herstellungsnummer der=20 Schusswaffe anzugeben.
(4) Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse und=20 Bescheinigungen sind verpflichtet, bei ihrem Wegzug ins Ausland ihre = neue=20 Anschrift der zuletzt f=FCr sie zust=E4ndigen Waffenbeh=F6rde=20 mitzuteilen.
Nichtamtliches=20 Inhaltsverzeichnis

=A7 38 Ausweispflichten

Wer eine Waffe f=FChrt, muss=20
1.
seinen Personalausweis oder Pass und
a)
wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die = Waffenbesitzkarte oder,=20 wenn es einer Erlaubnis zum F=FChren bedarf, den = Waffenschein,
b)
im Fall des Verbringens oder der Mitnahme einer Waffe oder von = Munition=20 im Sinne von =A7 29 Abs. 1 aus einem Drittstaat gem=E4=DF =A7 29 = Abs. 1, =A7 30 Abs. 1=20 oder =A7 32 Abs. 1 den Erlaubnisschein, im Falle der Mitnahme auf = Grund einer=20 Erlaubnis nach =A7 32 Abs. 4 auch den Beleg f=FCr den Grund der=20 Mitnahme,
c)
im Fall des Verbringens einer Schusswaffe nach Anlage 1 = Abschnitt 3=20 (Kategorien A bis D) gem=E4=DF =A7 29 Abs. 1 oder =A7 30 Abs. 1 aus = einem anderen=20 Mitgliedstaat den Erlaubnisschein dieses Staates oder eine = Bescheinigung,=20 die auf diesen Erlaubnisschein Bezug nimmt,
d)
im Fall der Mitnahme einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt = 3=20 (Kategorien A bis D) aus einem anderen Mitgliedstaat gem=E4=DF =A7 = 32 Abs. 1 bis 3=20 den Europ=E4ischen Feuerwaffenpass und im Falle des =A7 32 Abs. 3 = zus=E4tzlich=20 einen Beleg f=FCr den Grund der Mitnahme,
e)
im Fall der vor=FCbergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum = F=FChren auf=20 Grund des =A7 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder =A7 28 Abs. 4 einen Beleg, = aus dem der=20 Name des =DCberlassers, des Besitzberechtigten und das Datum der = =DCberlassung=20 hervorgeht, oder
f)
im Fall des Schie=DFens mit einer Schie=DFerlaubnis nach =A7 10 = Abs. 5 diese,=20 und
2.
in den F=E4llen des =A7 13 Abs. 6 den = Jagdschein
mit sich f=FChren=20 und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf = Verlangen zur=20 Pr=FCfung aush=E4ndigen. In den F=E4llen des =A7 13 Abs. 3 und =A7 14 = Abs. 4 Satz 2 gen=FCgt=20 an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis dar=FCber, = dass die=20 Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist. = Satz 1=20 gilt nicht in F=E4llen des =A7 12 Abs. 3 Nr. 1.
Nichtamtliches=20 Inhaltsverzeichnis

=A7 39 Auskunfts- und=20 Vorzeigepflicht, Nachschau

(1) Wer Waffenherstellung, Waffenhandel oder eine = Schie=DFst=E4tte betreibt, eine Schie=DFst=E4tte benutzt oder in ihr die = Aufsicht f=FChrt,=20 ein Bewachungsunternehmen betreibt, Veranstaltungen zur Ausbildung im=20 Verteidigungsschie=DFen durchf=FChrt oder sonst den Besitz =FCber Waffen = oder Munition=20 aus=FCbt, hat der zust=E4ndigen Beh=F6rde auf Verlangen oder, sofern = dieses Gesetz=20 einen Zeitpunkt vorschreibt, zu diesem Zeitpunkt die f=FCr die = Durchf=FChrung dieses=20 Gesetzes erforderlichen Ausk=FCnfte zu erteilen; eine entsprechende = Pflicht gilt=20 ferner f=FCr Personen, gegen=FCber denen ein Verbot nach =A7 41 Abs. 1 = oder 2=20 ausgesprochen wurde. Sie k=F6nnen die Auskunft auf solche Fragen = verweigern, deren=20 Beantwortung sie selbst oder einen der in =A7 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der = Zivilprozessordnung bezeichneten Angeh=F6rigen der Gefahr = strafrechtlicher=20 Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz =FCber = Ordnungswidrigkeiten=20 aussetzen w=FCrde. Dar=FCber hinaus hat der Inhaber der Erlaubnis die = Einhaltung von=20 Auflagen nachzuweisen.
(2) Betreibt der Auskunftspflichtige = Waffenherstellung,=20 Waffenhandel, eine Schie=DFst=E4tte oder ein Bewachungsunternehmen, so = sind die von=20 der zust=E4ndigen Beh=F6rde mit der =DCberwachung des Betriebs = beauftragten Personen=20 berechtigt, Betriebsgrundst=FCcke und Gesch=E4ftsr=E4ume w=E4hrend der = Betriebs- und=20 Arbeitszeit zu betreten, um dort Pr=FCfungen und Besichtigungen = vorzunehmen,=20 Proben zu entnehmen und Einsicht in die gesch=E4ftlichen Unterlagen zu = nehmen; zur=20 Abwehr dringender Gefahren f=FCr die =F6ffentliche Sicherheit oder = Ordnung d=FCrfen=20 diese Arbeitsst=E4tten auch au=DFerhalb dieser Zeit sowie die = Wohnr=E4ume des=20 Auskunftspflichtigen gegen dessen Willen besichtigt werden. Das = Grundrecht der=20 Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird = insoweit=20 eingeschr=E4nkt.
(3) Aus begr=FCndetem Anlass kann die = zust=E4ndige Beh=F6rde=20 anordnen, dass der Besitzer von=20
1.
Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, = oder
2.
in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten verbotenen = Waffen
ihr=20 diese sowie Erlaubnisscheine oder Ausnahmebescheinigungen binnen = angemessener,=20 von ihr zu bestimmender Frist zur Pr=FCfung = vorlegt.
Nichtamtliches=20 Inhaltsverzeichnis

=A7 40 Verbotene=20 Waffen

(1) Das Verbot des Umgangs umfasst auch das = Verbot, zur=20 Herstellung der in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4 bezeichneten = Gegenst=E4nde=20 anzuleiten oder aufzufordern.
(2) Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder = Munition ist=20 nicht anzuwenden, soweit jemand auf Grund eines gerichtlichen oder = beh=F6rdlichen=20 Auftrags t=E4tig wird.
(3) Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis und = Angeh=F6rige=20 von Leder oder Pelz verarbeitenden Berufen d=FCrfen abweichend von =A7 2 = Abs. 3=20 Umgang mit Faustmessern nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2 haben, = sofern sie=20 diese Messer zur Aus=FCbung ihrer T=E4tigkeit ben=F6tigen. Inhaber=20 sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse (=A7=A7 7 und 27 des = Sprengstoffgesetzes) und=20 Bef=E4higungsscheine (=A7 20 des Sprengstoffgesetzes) sowie Teilnehmer = staatlicher=20 oder staatlich anerkannter Lehrg=E4nge d=FCrfen abweichend von =A7 2 = Absatz 3 Umgang=20 mit explosionsgef=E4hrlichen Stoffen oder Gegenst=E4nden nach Anlage 2 = Abschnitt 1=20 Nummer 1.3.4 haben, soweit die durch die Erlaubnis oder den = Bef=E4higungsschein=20 gestattete T=E4tigkeit oder die Ausbildung hierf=FCr dies erfordern. = Dies gilt=20 insbesondere f=FCr Sprengarbeiten sowie T=E4tigkeiten im = Katastrophenschutz oder im=20 Rahmen von Theatern, vergleichbaren Einrichtungen, Film- und=20 Fernsehproduktionsst=E4tten sowie die Ausbildung f=FCr derartige = T=E4tigkeiten.
(4) Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag von den = Verboten=20 der Anlage 2 Abschnitt 1 allgemein oder f=FCr den Einzelfall Ausnahmen = zulassen,=20 wenn die Interessen des Antragstellers auf Grund besonderer Umst=E4nde = das=20 =F6ffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbots =FCberwiegen. = Dies kann=20 insbesondere angenommen werden, wenn die in der Anlage 2 Abschnitt 1=20 bezeichneten Waffen oder Munition zum Verbringen aus dem Geltungsbereich = dieses=20 Gesetzes, f=FCr wissenschaftliche oder Forschungszwecke oder zur = Erweiterung einer=20 kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung bestimmt sind und eine erhebliche = Gefahr=20 f=FCr die =F6ffentliche Sicherheit nicht zu bef=FCrchten ist.
(5) Wer eine in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichnete = Waffe als=20 Erbe, Finder oder in =E4hnlicher Weise in Besitz nimmt, hat dies der = zust=E4ndigen=20 Beh=F6rde unverz=FCglich anzuzeigen. Die zust=E4ndige Beh=F6rde kann die = Waffen oder=20 Munition sicherstellen oder anordnen, dass innerhalb einer angemessenen = Frist=20 die Waffen oder Munition unbrauchbar gemacht, von Verbotsmerkmalen = befreit oder=20 einem nach diesem Gesetz Berechtigten =FCberlassen werden, oder dass der = Erwerber=20 einen Antrag nach Absatz 4 stellt. Das Verbot des Umgangs mit Waffen = oder=20 Munition wird nicht wirksam, solange die Frist l=E4uft oder eine = ablehnende=20 Entscheidung nach Absatz 4 dem Antragsteller noch nicht bekannt gegeben = worden=20 ist.
Nichtamtliches=20 Inhaltsverzeichnis

=A7 41 Waffenverbote f=FCr=20 den Einzelfall

(1) Die zust=E4ndige Beh=F6rde kann jemandem den = Besitz von=20 Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den = Erwerb=20 solcher Waffen oder Munition untersagen,=20
1.
soweit es zur Verh=FCtung von Gefahren f=FCr die Sicherheit oder = zur=20 Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenst=E4nden geboten ist = oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, = dass der=20 rechtm=E4=DFige Besitzer oder Erwerbswillige abh=E4ngig von Alkohol = oder anderen=20 berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die=20 erforderliche pers=F6nliche Eignung nicht besitzt oder ihm die f=FCr = den Erwerb=20 oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche = Zuverl=E4ssigkeit=20 fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist der Betroffene = darauf=20 hinzuweisen, dass er die Annahme mangelnder pers=F6nlicher Eignung im = Wege der=20 Beibringung eines amts- oder fach=E4rztlichen oder fachpsychologischen = Zeugnisses=20 =FCber die geistige oder k=F6rperliche Eignung ausr=E4umen kann; =A7 6 = Abs. 2 findet=20 entsprechende Anwendung.
(2) Die zust=E4ndige Beh=F6rde kann jemandem den = Besitz von=20 Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, = soweit es=20 zur Verh=FCtung von Gefahren f=FCr die Sicherheit oder Kontrolle des = Umgangs mit=20 diesen Gegenst=E4nden geboten ist.
(3) Die zust=E4ndige Beh=F6rde unterrichtet die = =F6rtliche=20 Polizeidienststelle =FCber den Erlass eines=20 Waffenbesitzverbotes.
Nichtamtliches=20 Inhaltsverzeichnis

=A7 42 Verbot des=20 F=FChrens von Waffen bei =F6ffentlichen = Veranstaltungen

(1) Wer an =F6ffentlichen Vergn=FCgungen, = Volksfesten,=20 Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, M=E4rkten oder =E4hnlichen = =F6ffentlichen=20 Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des =A7 1 Abs. 2=20 f=FChren.
(2) Die zust=E4ndige Beh=F6rde kann allgemein = oder f=FCr den=20 Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn=20
1.
der Antragsteller die erforderliche Zuverl=E4ssigkeit (=A7 5) und = pers=F6nliche=20 Eignung (=A7 6) besitzt,
2.
der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der=20 =F6ffentlichen Veranstaltung nicht verzichten kann, und
3.
eine Gefahr f=FCr die =F6ffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht = zu besorgen=20 ist.
(3) Unbeschadet des =A7 38 muss der nach Absatz 2 = Berechtigte=20 auch den Ausnahmebescheid mit sich f=FChren und auf Verlangen zur = Pr=FCfung=20 aush=E4ndigen.
(4) Die Abs=E4tze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden=20
1.
auf die Mitwirkenden an Theaterauff=FChrungen und diesen gleich = zu=20 achtenden Vorf=FChrungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit=20 Kartuschenmunition geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des =A7 = 1 Abs. 2=20 Nr. 2 gef=FChrt werden,
2.
auf das Schie=DFen in Schie=DFst=E4tten (=A7 27),
3.
soweit eine Schie=DFerlaubnis nach =A7 10 Abs. 5 = vorliegt,
4.
auf das gewerbliche Ausstellen der in Absatz 1 genannten Waffen = auf=20 Messen und Ausstellungen.
(5) Die Landesregierungen werden erm=E4chtigt, = durch=20 Rechtsverordnung vorzusehen, dass das F=FChren von Waffen im Sinne des = =A7 1 Abs. 2=20 auf bestimmten =F6ffentlichen Stra=DFen, Wegen oder Pl=E4tzen allgemein = oder im=20 Einzelfall verboten oder beschr=E4nkt werden kann, soweit an dem = jeweiligen Ort=20 wiederholt=20
1.
Straftaten unter Einsatz von Waffen oder
2.
Raubdelikte, K=F6rperverletzungsdelikte, Bedrohungen, = N=F6tigungen,=20 Sexualdelikte, Freiheitsberaubungen oder Straftaten gegen das=20 Leben
begangen worden sind und Tatsachen die Annahme=20 rechtfertigen, dass auch k=FCnftig mit der Begehung solcher Straftaten = zu rechnen=20 ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 soll bestimmt werden, dass die=20 zust=E4ndige Beh=F6rde allgemein oder f=FCr den Einzelfall Ausnahmen = insbesondere f=FCr=20 Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, Anwohner und Gewerbetreibende = zulassen=20 kann, soweit eine Gef=E4hrdung der =F6ffentlichen Sicherheit nicht zu = besorgen ist.=20 Im Falle des Satzes 2 gilt Absatz 3 entsprechend. Die Landesregierungen = k=F6nnen=20 ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch = Rechtsverordnung auf=20 die zust=E4ndige oberste Landesbeh=F6rde =FCbertragen; diese kann die = Befugnis durch=20 Rechtsverordnung weiter =FCbertragen.
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=A7 42a Verbot des=20 F=FChrens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren=20 Gegenst=E4nden

(1) Es ist verboten=20
1.
Anscheinswaffen,
2.
Hieb- und Sto=DFwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 = Nr. 1.1=20 oder
3.
Messer mit einh=E4ndig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder = feststehende Messer mit einer Klingenl=E4nge =FCber 12 = cm
zu=20 f=FChren.
(2) Absatz 1 gilt nicht=20
1.
f=FCr die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder=20 Theaterauff=FChrungen,
2.
f=FCr den Transport in einem verschlossenen = Beh=E4ltnis,
3.
f=FCr das F=FChren der Gegenst=E4nde nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, = sofern ein=20 berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende = Regelungen bleiben=20 unber=FChrt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. = 3 liegt=20 insbesondere vor, wenn das F=FChren der Gegenst=E4nde im Zusammenhang = mit der=20 Berufsaus=FCbung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem = allgemein=20 anerkannten Zweck dient.
Nichtamtliches=20 Inhaltsverzeichnis

=A7 43 Erhebung und=20 =DCbermittlung personenbezogener Daten

(1) Die f=FCr die Ausf=FChrung dieses Gesetzes = zust=E4ndigen=20 Beh=F6rden d=FCrfen personenbezogene Daten auch ohne Mitwirkung des = Betroffenen in=20 den F=E4llen des =A7 5 Abs. 5 und des =A7 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 erheben. = Sonstige=20 Rechtsvorschriften des Bundes- oder Landesrechts, die eine Erhebung ohne = Mitwirkung des Betroffenen vorsehen oder zwingend voraussetzen, bleiben=20 unber=FChrt.
(2) =D6ffentliche Stellen im Geltungsbereich = dieses Gesetzes=20 sind auf Ersuchen der zust=E4ndigen Beh=F6rde verpflichtet, dieser im = Rahmen=20 datenschutzrechtlicher =DCbermittlungsbefugnisse personenbezogene Daten = zu=20 =FCbermitteln, soweit die Daten nicht wegen =FCberwiegender = =F6ffentlicher Interessen=20 geheim gehalten werden m=FCssen.
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=A7 43a Nationales=20 Waffenregister

Bis zum 31. Dezember 2012 ist ein Nationales = Waffenregister=20 zu errichten, in dem bundesweit insbesondere Schusswaffen, deren Erwerb = und=20 Besitz der Erlaubnis bed=FCrfen, sowie Daten von Erwerbern, Besitzern = und=20 =DCberlassern dieser Schusswaffen elektronisch auswertbar zu erfassen = und auf=20 aktuellem Stand zu halten sind.
Nichtamtliches=20 Inhaltsverzeichnis

=A7 44 =DCbermittlung an=20 und von Meldebeh=F6rden

(1) Die f=FCr die Erteilung einer = waffenrechtlichen Erlaubnis=20 zust=E4ndige Beh=F6rde teilt der f=FCr den Antragsteller zust=E4ndigen = Meldebeh=F6rde die=20 erstmalige Erteilung einer Erlaubnis mit. Sie unterrichtet ferner diese = Beh=F6rde,=20 wenn eine Person =FCber keine waffenrechtlichen Erlaubnisse mehr = verf=FCgt.
(2) Die Meldebeh=F6rden teilen den = Waffenerlaubnisbeh=F6rden=20 Namens=E4nderungen, Zuzug, Wegzug und Tod der Einwohner mit, f=FCr die = das Vorliegen=20 einer waffenrechtlichen Erlaubnis gespeichert = ist.
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=A7 44a Beh=F6rdliche=20 Aufbewahrungspflichten

(1) Die f=FCr die Ausf=FChrung dieses Gesetzes = zust=E4ndigen=20 Beh=F6rden haben alle Unterlagen, die f=FCr die Feststellung der = gegenw=E4rtigen und=20 fr=FCheren Besitzverh=E4ltnisse sowie die R=FCckverfolgung von = Verkaufswegen=20 erforderlich sind, aufzubewahren.
(2) Die Aufbewahrungspflicht bezieht sich sowohl = auf eigene=20 Unterlagen als auch auf nach =A7 17 Abs. 6 Satz 2 und 3 der Allgemeinen=20 Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die = zuletzt=20 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. M=E4rz 2008 (BGBl. I S. 426) = ge=E4ndert worden=20 ist, =FCbernommene Waffenherstellungs- und Waffenhandelsb=FCcher.
(3) F=FCr die Waffenherstellungsb=FCcher = betr=E4gt die=20 Aufbewahrungsfrist mindestens 30 Jahre. F=FCr alle anderen Unterlagen=20 einschlie=DFlich der Einfuhr- und Ausfuhraufzeichnungen betr=E4gt die=20 Aufbewahrungsfrist mindestens 20 Jahre.
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=A7 45 R=FCcknahme und=20 Widerruf

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist = zur=FCckzunehmen,=20 wenn nachtr=E4glich bekannt wird, dass die Erlaubnis h=E4tte versagt = werden=20 m=FCssen.
(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu = widerrufen,=20 wenn nachtr=E4glich Tatsachen eintreten, die zur Versagung h=E4tten = f=FChren m=FCssen.=20 Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn = inhaltliche=20 Beschr=E4nkungen nicht beachtet werden.
(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von = Absatz 2 Satz 1=20 im Fall eines vor=FCbergehenden Wegfalls des Bed=FCrfnisses, aus = besonderen Gr=FCnden=20 auch in F=E4llen des endg=FCltigen Wegfalls des Bed=FCrfnisses, von = einem Widerruf=20 abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis = zum F=FChren=20 einer Waffe handelt.
(4) Verweigert ein Betroffener im Fall der = =DCberpr=FCfung des=20 weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses = Gesetzes=20 erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, = bei=20 deren Wegfall ein Grund zur R=FCcknahme oder zum Widerruf einer = Erlaubnis oder=20 Ausnahmebewilligung gegeben w=E4re, seine Mitwirkung, so kann die = Beh=F6rde deren=20 Wegfall vermuten. Der Betroffene ist hierauf hinzuweisen.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen = Ma=DFnahmen nach=20 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern = die=20 Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen = nach =A7 4=20 Abs. 1 Nr. 2 zur=FCckgenommen oder widerrufen = wird.
Nichtamtliches=20 Inhaltsverzeichnis

=A7 46 Weitere=20 Ma=DFnahmen

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz = zur=FCckgenommen=20 oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der = Erlaubnisurkunde der=20 zust=E4ndigen Beh=F6rde unverz=FCglich zur=FCckzugeben. Das Gleiche = gilt, wenn die=20 Erlaubnis erloschen ist.
(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die=20 zur=FCckgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition = erworben=20 oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zust=E4ndige = Beh=F6rde=20 anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition = dauerhaft=20 unbrauchbar macht oder einem Berechtigten =FCberl=E4sst und den Nachweis = dar=FCber=20 gegen=FCber der Beh=F6rde f=FChrt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist = kann die=20 zust=E4ndige Beh=F6rde die Waffen oder Munition sicherstellen.
(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche = Erlaubnis oder=20 entgegen einem vollziehbaren Verbot nach =A7 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe = oder=20 Munition, so kann die zust=E4ndige Beh=F6rde anordnen, dass er binnen = angemessener=20 Frist=20
1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem=20 Berechtigten =FCberl=E4sst oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale=20 beseitigt und
3.
den Nachweis dar=FCber gegen=FCber der Beh=F6rde = f=FChrt.
Nach=20 fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zust=E4ndige Beh=F6rde die Waffe = oder Munition=20 sicherstellen.
(4) Die zust=E4ndige Beh=F6rde kann = Erlaubnisurkunden sowie die=20 in den Abs=E4tzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort = sicherstellen=20
1.
in F=E4llen eines vollziehbaren Verbots nach =A7 41 Abs. 1 oder 2 = oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder = Munition=20 missbr=E4uchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben = werden=20 sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der = zust=E4ndigen=20 Beh=F6rde berechtigt, die Wohnung des Betroffenen zu betreten und diese = nach=20 Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen d=FCrfen = nur durch=20 den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zust=E4ndige Beh=F6rde = angeordnet=20 werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des = Grundgesetzes) wird insoweit eingeschr=E4nkt. Widerspruch und = Anfechtungsklage=20 haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb = eines=20 Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt = oder im=20 Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser = Frist=20 eine Ausnahmezulassung nach =A7 40 Abs. 4 beantragt, kann die = zust=E4ndige Beh=F6rde=20 die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder=20 vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zust=E4ndige Beh=F6rde im = Fall der=20 unanfechtbaren Versagung einer f=FCr verbotene Waffen oder Munition vor = oder=20 rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach = =A7 40 Abs.=20 4. Der Erl=F6s aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach = Abzug der=20 Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach = b=FCrgerlichem Recht=20 bisher Berechtigten zu.
Nichtamtliches=20 Inhaltsverzeichnis

=A7 47 Verordnungen zur=20 Erf=FCllung internationaler Vereinbarungen oder zur Angleichung an=20 Gemeinschaftsrecht

Das Bundesministerium des Innern wird = erm=E4chtigt, mit=20 Zustimmung des Bundesrates zur Erf=FCllung von Verpflichtungen aus = internationalen=20 Vereinbarungen oder zur Erf=FCllung bindender Beschl=FCsse der = Europ=E4ischen Union,=20 die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen zu = erlassen, die=20 insbesondere=20
1.
Anforderungen an das =DCberlassen und Verbringen von Waffen oder = Munition=20 an Personen, die ihren gew=F6hnlichen Aufenthalt au=DFerhalb des = Geltungsbereichs=20 des Gesetzes haben, festlegen und
2.
das Verbringen und die vor=FCbergehende Mitnahme von Waffen oder = Munition=20 in den Geltungsbereich des Gesetzes sowie
3.
die zu den Nummern 1 und 2 erforderlichen Bescheinigungen,=20 Mitteilungspflichten und beh=F6rdlichen Ma=DFnahmen=20 regeln.
Nichtamtliches=20 Inhaltsverzeichnis

=A7 48 Sachliche=20 Zust=E4ndigkeit

(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen = durch=20 Rechtsverordnung bestimmten Stellen k=F6nnen durch Rechtsverordnung die = f=FCr die=20 Ausf=FChrung dieses Gesetzes zust=E4ndigen Beh=F6rden bestimmen, soweit = nicht=20 Bundesbeh=F6rden zust=E4ndig sind.
(2) Das Bundesverwaltungsamt ist die zust=E4ndige = Beh=F6rde f=FCr=20
1.
ausl=E4ndische Diplomaten, Konsularbeamte und gleichgestellte = sonstige=20 bevorrechtigte ausl=E4ndische Personen,
2.
ausl=E4ndische Angeh=F6rige der in der Bundesrepublik Deutschland = stationierten ausl=E4ndischen Streitkr=E4fte sowie deren Ehegatten und = unterhaltsberechtigte Kinder,
3.
Personen, die zum Schutze ausl=E4ndischer Luftfahrzeuge und = Seeschiffe=20 eingesetzt sind,
4.
Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die ihren=20 gew=F6hnlichen Aufenthalt au=DFerhalb des Geltungsbereichs dieses = Gesetzes haben;=20 dies gilt nicht f=FCr die in den =A7=A7 21 und 28 genannten Personen, = wenn sich der=20 Sitz des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes=20 befindet.
(3) Zust=E4ndig f=FCr die Entscheidungen nach =A7 = 2 Abs. 5 ist=20 das Bundeskriminalamt.
(4) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder = auf Grund=20 dieses Gesetzes k=F6nnen =FCber eine einheitliche Stelle nach den = Vorschriften der=20 Verwaltungsverfahrensgesetze abgewickelt werden.
Nichtamtliches=20 Inhaltsverzeichnis

=A7 49 =D6rtliche=20 Zust=E4ndigkeit

(1) Die Vorschriften der = Verwaltungsverfahrensgesetze =FCber=20 die =F6rtliche Zust=E4ndigkeit gelten mit der Ma=DFgabe, dass =F6rtlich = zust=E4ndig ist=20
1.
f=FCr einen Antragsteller oder Erlaubnisinhaber, der keinen = gew=F6hnlichen=20 Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,
a)
die Beh=F6rde, in deren Bezirk er sich aufh=E4lt oder aufhalten = will,=20 oder,
b)
soweit sich ein solcher Aufenthaltswille nicht ermitteln = l=E4sst, die=20 Beh=F6rde, in deren Bezirk der Grenz=FCbertritt=20 erfolgt,
2.
f=FCr Antragsteller oder Inhaber einer Erlaubnis nach =A7 21 Abs. = 1 sowie=20 Bewachungsunternehmer die Beh=F6rde, in deren Bezirk sich die = gewerbliche=20 Hauptniederlassung befindet oder errichtet werden = soll.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist =F6rtlich = zust=E4ndig f=FCr=20
1.
Schie=DFerlaubnisse nach =A7 10 Abs. 5 die Beh=F6rde, in deren = Bezirk=20 geschossen werden soll, soweit nicht die L=E4nder nach =A7 48 Abs. 1 = eine=20 abweichende Regelung getroffen haben,
2.
Erlaubnisse nach =A7 27 Abs. 1 sowie f=FCr Ma=DFnahmen auf Grund = einer=20 Rechtsverordnung nach =A7 27 Abs. 7 bei ortsfesten Schie=DFst=E4tten = die Beh=F6rde, in=20 deren Bezirk die ortsfeste Schie=DFst=E4tte betrieben wird oder = betrieben oder=20 ge=E4ndert werden soll,
3.
a)
Erlaubnisse nach =A7 27 Abs. 1 sowie f=FCr Ma=DFnahmen auf = Grund einer=20 Rechtsverordnung nach =A7 27 Abs. 7 bei ortsver=E4nderlichen = Schie=DFst=E4tten die=20 Beh=F6rde, in deren Bezirk der Betreiber seinen gew=F6hnlichen = Aufenthalt=20 hat,
b)
Auflagen bei den in Buchstabe a genannten Schie=DFst=E4tten die = Beh=F6rde, in=20 deren Bezirk die Schie=DFst=E4tte aufgestellt werden=20 soll,
4.
Ausnahmebewilligungen nach =A7 35 Abs. 3 Satz 2 die Beh=F6rde, in = deren=20 Bezirk die T=E4tigkeit ausge=FCbt werden soll,
5.
Ausnahmebewilligungen nach =A7 42 Abs. 2 die Beh=F6rde, in deren = Bezirk die=20 Veranstaltung stattfinden soll oder, soweit Ausnahmebewilligungen = f=FCr mehrere=20 Veranstaltungen in verschiedenen Bezirken erteilt werden, die = Beh=F6rde, in=20 deren Bezirk die erste Veranstaltung stattfinden soll,
6.
die Sicherstellung nach =A7 46 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und = Abs. 4 Satz=20 1 auch die Beh=F6rde, in deren Bezirk sich der Gegenstand=20 befindet.
(1) F=FCr Amtshandlungen, Pr=FCfungen und = Untersuchungen nach=20 diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden = Rechtsvorschriften=20 werden Kosten (Geb=FChren und Auslagen) erhoben.
(2) Das Bundesministerium des Innern wird = erm=E4chtigt, im=20 Einvernehmen mit dem Bundesministerium f=FCr Wirtschaft und Technologie = f=FCr den=20 Bereich der Bundesverwaltung durch Rechtsverordnung, die nicht der = Zustimmung=20 des Bundesrates bedarf, die geb=FChrenpflichtigen Tatbest=E4nde n=E4her = zu bestimmen=20 und dabei feste S=E4tze oder Rahmens=E4tze vorzusehen. Die = Geb=FChrens=E4tze sind so zu=20 bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, Pr=FCfungen oder = Untersuchungen=20 verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. Bei beg=FCnstigenden=20 Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder = der=20 sonstige Nutzen f=FCr den Geb=FChrenschuldner angemessen = ber=FCcksichtigt werden.=20 Soweit der Gegenstand der Geb=FChr in den Anwendungsbereich der = Richtlinie=20 2006/123/EG des Europ=E4ischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember = 2006 =FCber=20 Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) = f=E4llt, findet=20 Satz 3 keine Anwendung; inl=E4ndische Geb=FChrenschuldner d=FCrfen = hierdurch nicht=20 benachteiligt werden.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann = bestimmt=20 werden, dass die f=FCr die Pr=FCfung oder Untersuchung zul=E4ssige = Geb=FChr auch erhoben=20 werden darf, wenn die Pr=FCfung oder Untersuchung ohne Verschulden der = pr=FCfenden=20 oder untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Entschuldigung des = Bewerbers=20 oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte = oder=20 abgebrochen werden musste. In der Rechtsverordnung k=F6nnen ferner die=20 Kostenbefreiung, die Kostengl=E4ubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, = der=20 Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend = von den=20 Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt=20 werden.
Nichtamtliches=20 Inhaltsverzeichnis

=A7 51 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu = f=FCnf Jahren=20 wird bestraft, wer entgegen =A7 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung = mit Anlage=20 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1, eine dort genannte Schusswaffe zum = Verschie=DFen von=20 Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 = erwirbt,=20 besitzt, =FCberl=E4sst, f=FChrt, verbringt, mitnimmt, herstellt, = bearbeitet, instand=20 setzt oder damit Handel treibt.
(2) In besonders schweren F=E4llen ist die Strafe = Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders = schwerer Fall=20 liegt in der Regel vor, wenn der T=E4ter gewerbsm=E4=DFig oder als = Mitglied einer=20 Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden = hat,=20 unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.
(3) In minder schweren F=E4llen ist die Strafe=20 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Handelt der T=E4ter fahrl=E4ssig, so ist die = Strafe=20 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder = Geldstrafe.
Nichtamtliches=20 Inhaltsverzeichnis

=A7 52 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu = f=FCnf=20 Jahren wird bestraft, wer=20
1.
entgegen =A7 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 = Abschnitt=20 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4, eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort = genannten=20 Gegenstand erwirbt, besitzt, =FCberl=E4sst, f=FChrt, verbringt, = mitnimmt, herstellt,=20 bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach
a)
=A7 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 = Unterabschnitt 1 Satz=20 1, eine Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie entgegen =A7 34 = Abs. 1 Satz=20 1 einem Nichtberechtigten zu =FCberlassen,
b)
=A7 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 = Unterabschnitt 1 Satz=20 1, eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschie=DFen von = Patronenmunition nach=20 Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt oder=20 f=FChrt,
c)
=A7 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 = Unterabschnitt 1 Satz=20 1 in Verbindung mit =A7 21 Abs. 1 Satz 1 oder =A7 21a eine = Schusswaffe oder=20 Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel=20 treibt,
d)
=A7 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 = Unterabschnitt 1 Satz=20 1 in Verbindung mit =A7 29 Abs. 1, =A7 30 Abs. 1 Satz 1 oder =A7 32 = Abs. 1 Satz 1=20 eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich = dieses=20 Gesetzes verbringt oder mitnimmt,
3.
entgegen =A7 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder = eine Hieb-=20 oder Sto=DFwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten = Veranstaltung=20 vertreibt oder anderen =FCberl=E4sst oder
4.
entgegen =A7 40 Abs. 1 zur Herstellung eines dort genannten = Gegenstandes=20 anleitet oder auffordert.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder = mit=20 Geldstrafe wird bestraft, wer=20
1.
entgegen =A7 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 = Abschnitt=20 1 Nr. 1.2.2 bis 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5, 1.3.7, 1.3.8, 1.4.1 = Satz 1, Nr.=20 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7, einen dort genannten Gegenstand = erwirbt,=20 besitzt, =FCberl=E4sst, f=FChrt, verbringt, mitnimmt, herstellt, = bearbeitet, instand=20 setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach =A7 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 = Abschnitt 2=20 Unterabschnitt 1 Satz 1
a)
eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, f=FChrt oder
b)
Munition erwirbt oder besitzt,
wenn die Tat = nicht in=20 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b mit Strafe bedroht ist,
3.
ohne Erlaubnis nach =A7 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 = Abschnitt 2=20 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit =A7 26 Abs. 1 Satz 1 eine = Schusswaffe=20 herstellt, bearbeitet oder instand setzt,
4.
ohne Erlaubnis nach =A7 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 = Abschnitt 2=20 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit =A7 31 Abs. 1 eine dort = genannte=20 Schusswaffe oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat = verbringt,
5.
entgegen =A7 28 Abs. 2 Satz 1 eine Schusswaffe = f=FChrt,
6.
entgegen =A7 28 Abs. 3 Satz 2 eine Schusswaffe oder Munition=20 =FCberl=E4sst,
7.
entgegen =A7 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige = Schusswaffe oder=20 erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten = =FCberl=E4sst,
8.
einer vollziehbaren Anordnung nach =A7 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. = 2=20 zuwiderhandelt,
9.
entgegen =A7 42 Abs. 1 eine Waffe f=FChrt oder
10
entgegen =A7 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz =FCber eine Schusswaffe = oder=20 Munition aus=FCbt.
(4) Handelt der T=E4ter in den F=E4llen des = Absatzes 1 Nr. 1, 2=20 Buchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3 fahrl=E4ssig, so = ist die=20 Strafe bei den bezeichneten Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu = zwei=20 Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu = einem=20 Jahr oder Geldstrafe.
(5) In besonders schweren F=E4llen des Absatzes 1 = Nr. 1 ist=20 die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein = besonders=20 schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der T=E4ter gewerbsm=E4=DFig = oder als=20 Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher = Straftaten=20 verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes = handelt.
(6) In minder schweren F=E4llen des Absatzes 1 = ist die Strafe=20 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder = Geldstrafe.
Nichtamtliches=20 Inhaltsverzeichnis

=A7 52a Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit = Geldstrafe=20 wird bestraft, wer eine in =A7 53 Absatz 1 Nummer 19 bezeichnete = Handlung=20 vors=E4tzlich begeht und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine = Schusswaffe oder=20 Munition abhanden kommt oder darauf unbefugt zugegriffen=20 wird.
Nichtamtliches=20 Inhaltsverzeichnis

=A7 53 Bu=DFgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors=E4tzlich = oder fahrl=E4ssig=20
1.
entgegen =A7 2 Abs. 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe oder = nicht=20 erlaubnispflichtige Munition erwirbt oder besitzt,
2.
entgegen =A7 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 = Abschnitt=20 1 Nr. 1.3.6, einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, = =FCberl=E4sst,=20 f=FChrt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt = oder damit=20 Handel treibt,
3.
ohne Erlaubnis nach =A7 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4, dieser = in=20 Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, mit einer = Schusswaffe schie=DFt,
4.
einer vollziehbaren Auflage nach =A7 9 Abs. 2 Satz 1, =A7 10 Abs. = 2 Satz 3, =A7=20 17 Abs. 2 Satz 2 oder =A7 18 Abs. 2 Satz 2 oder einer vollziehbaren = Anordnung=20 nach =A7 9 Abs. 3, =A7 36 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6, =A7 37 Abs. 1 = Satz 2, =A7 39 Abs.=20 3, =A7 40 Abs. 5 Satz 2 oder =A7 46 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1=20 zuwiderhandelt,
5.
entgegen =A7 10 Abs. 1a, =A7 21 Abs. 6 Satz 1 und 4, =A7 24 Abs. = 5, =A7 27 Abs. 1=20 Satz 6, Abs. 2 Satz 2, =A7 31 Abs. 2 Satz 3, =A7 34 Absatz 2 Satz 1 = oder Satz 2,=20 Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 1, =A7 36 Abs. 4 Satz 2, =A7 37 Abs. 1 Satz 1, = Abs. 2 Satz=20 1 oder Abs. 3 Satz 1 oder =A7 40 Abs. 5 Satz 1 eine Anzeige nicht, = nicht=20 richtig, nicht vollst=E4ndig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder = nicht=20 rechtzeitig erstattet,
6.
entgegen =A7 10 Absatz 2 Satz 4 oder =A7 37 Absatz 4 eine = Mitteilung nicht,=20 nicht richtig, nicht vollst=E4ndig oder nicht rechtzeitig = macht,
7.
entgegen =A7 13 Abs. 3 Satz 2, =A7 14 Abs. 4 Satz 2 oder =A7 20 = Absatz 1 die=20 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung der Waffe in = eine=20 bereits erteilte Waffenbesitzkarte nicht beantragt oder entgegen =A7 = 34 Absatz 2=20 Satz 2 den Europ=E4ischen Feuerwaffenpass nicht oder nicht rechtzeitig = vorlegt,
8.
entgegen =A7 23 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in = Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach =A7 25 Abs. 1 Nr. 1 = Buchstabe a, das=20 Waffenherstellungs- oder Waffenhandelsbuch nicht, nicht richtig oder = nicht=20 vollst=E4ndig f=FChrt,
9.
entgegen =A7 24 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer = Rechtsverordnung nach=20 =A7 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c oder Nr. 2 Buchstabe a, oder =A7 24 = Abs. 2 oder 3=20 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach =A7 = 25 Abs. 1=20 Nr. 1 Buchstabe c, eine Angabe, ein Zeichen oder die Bezeichnung der = Munition=20 auf der Schusswaffe nicht, nicht richtig, nicht vollst=E4ndig, nicht = in der=20 vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt oder Munition = nicht,=20 nicht richtig, nicht vollst=E4ndig, nicht in der vorgeschriebenen = Weise oder=20 nicht rechtzeitig mit einem besonderen Kennzeichen = versieht,
10.
entgegen =A7 24 Abs. 4 eine Schusswaffe oder Munition anderen = gewerbsm=E4=DFig=20 =FCberl=E4sst,
11.
ohne Erlaubnis nach =A7 27 Abs. 1 Satz 1 eine Schie=DFst=E4tte = betreibt oder=20 ihre Beschaffenheit oder die Art ihrer Benutzung wesentlich = =E4ndert,
12.
entgegen =A7 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 einem Kind oder = Jugendlichen das=20 Schie=DFen gestattet oder entgegen =A7 27 Abs. 6 Satz 2 nicht = sicherstellt, dass=20 die Aufsichtsperson nur einen Sch=FCtzen bedient,
13.
entgegen =A7 27 Abs. 3 Satz 2 Unterlagen nicht aufbewahrt oder = entgegen =A7=20 27 Abs. 3 Satz 3 diese nicht herausgibt,
14.
entgegen =A7 27 Abs. 5 Satz 2 eine Bescheinigung nicht = mitf=FChrt,
15.
entgegen =A7 33 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition = nicht anmeldet=20 oder nicht oder nicht rechtzeitig vorf=FChrt,
16.
entgegen =A7 34 Abs. 1 Satz 1 eine nicht erlaubnispflichtige = Waffe oder=20 nicht erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten=20 =FCberl=E4sst,
17.
entgegen =A7 35 Abs. 1 Satz 4 die Urkunden nicht aufbewahrt oder = nicht,=20 nicht vollst=E4ndig oder nicht rechtzeitig Einsicht = gew=E4hrt,
18.
entgegen =A7 35 Abs. 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht=20 vollst=E4ndig oder nicht rechtzeitig gibt oder die Erf=FCllung einer = dort=20 genannten Pflicht nicht, nicht richtig, nicht vollst=E4ndig oder nicht = rechtzeitig protokolliert,
19.
entgegen =A7 36 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 eine Schusswaffe=20 aufbewahrt,
20.
entgegen =A7 38 Satz 1 eine dort genannte Urkunde nicht mit sich = f=FChrt oder=20 nicht oder nicht rechtzeitig aush=E4ndigt,
21.
entgegen =A7 39 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, = nicht=20 vollst=E4ndig oder nicht rechtzeitig erteilt,
21a.
entgegen =A7 42a Abs. 1 eine Anscheinswaffe, eine dort genannte = Hieb- oder=20 Sto=DFwaffe oder ein dort genanntes Messer f=FChrt,
22.
entgegen =A7 46 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, = eine=20 Ausfertigung der Erlaubnisurkunde nicht oder nicht rechtzeitig = zur=FCckgibt=20 oder
23.
einer Rechtsverordnung nach =A7 15a Absatz 4, =A7 25 Abs. 1 Nr. 1 = Buchstabe=20 b, =A7 27 Abs. 7, =A7 36 Abs. 5, =A7 42 Abs. 5 Satz 1, auch in = Verbindung mit Satz=20 2, oder =A7 47 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer = solchen=20 Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung f=FCr = einen=20 bestimmten Tatbestand auf diese Bu=DFgeldvorschrift=20 verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer = Geldbu=DFe bis zu=20 zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbeh=F6rde im Sinne des =A7 36 Abs. = 1 Nr. 1 des=20 Gesetzes =FCber Ordnungswidrigkeiten ist, soweit dieses Gesetz von der=20 Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, dem Bundesverwaltungsamt oder = dem=20 Bundeskriminalamt ausgef=FChrt wird, die f=FCr die Erteilung von = Erlaubnissen nach =A7=20 21 Abs. 1 zust=E4ndige Beh=F6rde.
Nichtamtliches=20 Inhaltsverzeichnis

=A7 54 Einziehung und=20 erweiterter Verfall

(1) Ist eine Straftat nach den =A7=A7 51, 52 Abs. = 1, 2 oder 3=20 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 5 begangen worden, so werden Gegenst=E4nde,=20
1.
auf die sich diese Straftat bezieht oder
2.
die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder = Vorbereitung=20 gebraucht worden oder bestimmt gewesen = sind,
eingezogen.
(2) Ist eine sonstige Straftat nach =A7 52 oder = eine=20 Ordnungswidrigkeit nach =A7 53 begangen worden, so k=F6nnen in Absatz 1 = bezeichnete=20 Gegenst=E4nde eingezogen werden.
(3) =A7 74a des Strafgesetzbuches und =A7 23 des = Gesetzes =FCber=20 Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. In den F=E4llen der =A7=A7 51, 52 = Abs. 1 oder 3=20 Nr. 1 bis 3 ist =A7 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden, wenn der = T=E4ter=20 gewerbsm=E4=DFig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur = fortgesetzten=20 Begehung solcher Straftaten verbunden hat.
(4) Als Ma=DFnahme im Sinne des =A7 74b Abs. 2 = Satz 2 des=20 Strafgesetzbuches kommt auch die Anweisung in Betracht, binnen einer=20 angemessenen Frist eine Entscheidung der zust=E4ndigen Beh=F6rde =FCber = die Erteilung=20 einer Erlaubnis nach =A7 10 vorzulegen oder die Gegenst=E4nde einem = Berechtigten zu=20 =FCberlassen.
Nichtamtliches=20 Inhaltsverzeichnis

=A7 55 Ausnahmen f=FCr=20 oberste Bundes- und Landesbeh=F6rden, Bundeswehr, Polizei und = Zollverwaltung,=20 erheblich gef=E4hrdete Hoheitstr=E4ger sowie Bedienstete anderer=20 Staaten

(1) Dieses Gesetz ist, wenn es nicht = ausdr=FCcklich etwas=20 anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf=20
1.
die obersten Bundes- und Landesbeh=F6rden und die Deutsche=20 Bundesbank,
2.
die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland = stationierten=20 ausl=E4ndischen Streitkr=E4fte,
3.
die Polizeien des Bundes und der L=E4nder,
4.
die Zollverwaltung
und deren Bedienstete, soweit = sie=20 dienstlich t=E4tig werden. Bei Polizeibediensteten und bei Bediensteten = der=20 Zollverwaltung mit Vollzugsaufgaben gilt dies, soweit sie durch=20 Dienstvorschriften hierzu erm=E4chtigt sind, auch f=FCr den Besitz = =FCber dienstlich=20 zugelassene Waffen oder Munition und f=FCr das F=FChren dieser Waffen = au=DFerhalb des=20 Dienstes.
(2) Personen, die wegen der von ihnen = wahrzunehmenden=20 hoheitlichen Aufgaben des Bundes oder eines Landes erheblich gef=E4hrdet = sind,=20 wird an Stelle einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins oder einer=20 Ausnahmebewilligung nach =A7 42 Abs. 2 eine Bescheinigung =FCber die = Berechtigung=20 zum Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition sowie eine Bescheinigung = zum=20 F=FChren dieser Waffen erteilt. Die Bescheinigung ist auf die = voraussichtliche=20 Dauer der Gef=E4hrdung zu befristen. Die Bescheinigung erteilt f=FCr = Hoheitstr=E4ger=20 des Bundes das Bundesministerium des Innern oder eine von ihm bestimmte=20 Stelle.
(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf = Bedienstete=20 anderer Staaten, die dienstlich mit Waffen oder Munition ausgestattet = sind, wenn=20 die Bediensteten im Rahmen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder = auf Grund=20 einer Anforderung oder einer allgemein oder f=FCr den Einzelfall = erteilten=20 Zustimmung einer zust=E4ndigen inl=E4ndischen Beh=F6rde oder = Dienststelle im=20 Geltungsbereich dieses Gesetzes t=E4tig werden und die = zwischenstaatliche=20 Vereinbarung, die Anforderung oder die Zustimmung nicht etwas anderes=20 bestimmt.
(4) Auf Waffen oder Munition, die f=FCr die in = Absatz 1 Satz=20 1 bezeichneten Stellen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht = oder=20 hergestellt und ihnen =FCberlassen werden, ist =A7 40 nicht = anzuwenden.
(4a) Auf den Waffen, die f=FCr die in Absatz 1 = Satz 1=20 bezeichneten Stellen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht = oder=20 hergestellt und ihnen =FCberlassen werden, sind neben den f=FCr Waffen = allgemein=20 vorgeschriebenen Kennzeichnungen (=A7 24) zus=E4tzlich Markierungen = anzubringen, aus=20 denen die verf=FCgungsberechtigte Stelle ersichtlich ist. Bei = Aussonderung aus=20 staatlicher Verf=FCgung und dauerhafter =DCberf=FChrung in zivile = Verwendung ist die=20 zus=E4tzliche Markierung durch zwei waagerecht dauerhaft eingebrachte = Striche zu=20 entwerten. Dabei muss erkennbar bleiben, welche nach Absatz 1 Satz 1 = bezeichnete=20 Stelle verf=FCgungsberechtigt =FCber die Waffe war.
(5) Die Bundesregierung kann durch = Rechtsverordnung, die=20 nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine dem Absatz 1 Satz 1=20 entsprechende Regelung f=FCr sonstige Beh=F6rden und Dienststellen des = Bundes=20 treffen. Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch=20 Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf = eine=20 andere Bundesbeh=F6rde =FCbertragen.
(6) Die Landesregierungen k=F6nnen durch = Rechtsverordnung=20 eine dem Absatz 5 Satz 1 entsprechende Regelung f=FCr sonstige = Beh=F6rden und=20 Dienststellen des Landes treffen. Die Landesregierungen k=F6nnen die = Befugnis nach=20 Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbeh=F6rden=20 =FCbertragen.
Nichtamtliches=20 Inhaltsverzeichnis

=A7 56 Sondervorschriften f=FCr Staatsg=E4ste und andere=20 Besucher

Auf=20
1.
Staatsg=E4ste aus anderen Staaten,
2.
sonstige erheblich gef=E4hrdete Personen des =F6ffentlichen = Lebens aus=20 anderen Staaten, die sich besuchsweise im Geltungsbereich dieses = Gesetzes=20 aufhalten, und
3.
Personen aus anderen Staaten, denen der Schutz der in den Nummern = 1 und 2=20 genannten Personen obliegt,
ist =A7 10 und Abschnitt 2=20 Unterabschnitt 5 nicht anzuwenden, wenn ihnen das Bundesverwaltungsamt = oder,=20 soweit es sich nicht um G=E4ste des Bundes handelt, die nach =A7 48 Abs. = 1=20 zust=E4ndige Beh=F6rde hier=FCber eine Bescheinigung erteilt hat. Die = Bescheinigung,=20 zu deren Wirksamkeit es der Bekanntgabe an den Betroffenen nicht bedarf, = ist zu=20 erteilen, wenn dies im =F6ffentlichen Interesse, insbesondere zur = Wahrung der=20 zwischenstaatlichen Gepflogenheiten bei solchen Besuchen, geboten ist. = Es muss=20 gew=E4hrleistet sein, dass in den Geltungsbereich dieses Gesetzes = verbrachte oder=20 dort erworbene Schusswaffen oder Munition nach Beendigung des Besuches = aus dem=20 Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder einem Berechtigten = =FCberlassen=20 werden. Sofern das Bundesverwaltungsamt in den F=E4llen des Satzes 1 = nicht=20 rechtzeitig t=E4tig werden kann, entscheidet =FCber die Erteilung der = Bescheinigung=20 die nach =A7 48 Abs. 1 zust=E4ndige Beh=F6rde. Das Bundesverwaltungsamt = ist =FCber die=20 getroffene Entscheidung zu unterrichten.
(1) Dieses Gesetz gilt nicht f=FCr Kriegswaffen = im Sinne des=20 Gesetzes =FCber die Kontrolle von Kriegswaffen. Auf tragbare = Schusswaffen, f=FCr die=20 eine Waffenbesitzkarte nach =A7 59 Abs. 4 Satz 2 des Waffengesetzes in = der vor dem=20 1. Juli 1976 geltenden Fassung erteilt worden ist, sind unbeschadet der=20 Vorschriften des Gesetzes =FCber die Kontrolle von Kriegswaffen =A7 4 = Abs. 3, =A7 45=20 Abs. 1 und 2 sowie die =A7=A7 36 und 53 Abs. 1 Nr. 19 anzuwenden. Auf = Verst=F6=DFe gegen=20 =A7 59 Abs. 2 des Waffengesetzes in der vor dem 1. Juli 1976 geltenden = Fassung und=20 gegen =A7 58 Abs. 1 des Waffengesetzes in der vor dem 1. April 2003 = geltenden=20 Fassung ist =A7 52 Abs. 3 Nr. 1 anzuwenden. Zust=E4ndige Beh=F6rde f=FCr = Ma=DFnahmen nach=20 Satz 2 ist das Bundesamt f=FCr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
(2) Wird die Anlage zu dem Gesetz =FCber die = Kontrolle von=20 Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) ge=E4ndert und verlieren deshalb = tragbare=20 Schusswaffen ihre Eigenschaft als Kriegswaffen, so hat derjenige, der = seine=20 Befugnis zum Besitz solcher Waffen durch eine Genehmigung oder = Best=E4tigung der=20 zust=E4ndigen Beh=F6rde nachweisen kann, diese Genehmigung oder = Best=E4tigung der nach=20 =A7 48 Abs. 1 zust=E4ndigen Beh=F6rde vorzulegen; diese stellt eine = Waffenbesitzkarte=20 aus oder =E4ndert eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte, wenn kein=20 Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 4 vorliegt. Die =FCbrigen Besitzer = solcher=20 Waffen k=F6nnen innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach = Inkrafttreten der=20 =C4nderung der Kriegswaffenliste bei der nach =A7 48 Abs. 1 = zust=E4ndigen Beh=F6rde die=20 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte beantragen, sofern nicht der Besitz = der=20 Waffen nach =A7 59 Abs. 2 des Waffengesetzes in der vor dem 1. Juli 1976 = geltenden=20 Fassung anzumelden oder ein Antrag nach =A7 58 Abs. 1 des Waffengesetzes = in der=20 vor dem 1. April 2003 geltenden Fassung zu stellen war und der Besitzer = die=20 Anmeldung oder den Antrag unterlassen hat.
(3) Wird die Anlage zu dem Gesetz =FCber die = Kontrolle von=20 Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) ge=E4ndert und verliert deshalb = Munition f=FCr=20 tragbare Kriegswaffen ihre Eigenschaft als Kriegswaffe, so hat = derjenige, der=20 bei Inkrafttreten der =C4nderung der Kriegswaffenliste den Besitz =FCber = sie aus=FCbt,=20 innerhalb einer Frist von sechs Monaten einen Antrag auf Erteilung einer = Erlaubnis nach =A7 10 Abs. 3 bei der nach =A7 48 Abs. 1 zust=E4ndigen = Beh=F6rde zu=20 stellen, es sei denn, dass er bereits eine Berechtigung zum Besitz = dieser=20 Munition besitzt.
(4) Die Waffenbesitzkarte nach Absatz 2 und die = Erlaubnis=20 zum Munitionsbesitz nach Absatz 3 d=FCrfen nur versagt werden, wenn = Tatsachen die=20 Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht die erforderliche=20 Zuverl=E4ssigkeit oder pers=F6nliche Eignung besitzt.
(5) Wird der Antrag nach Absatz 2 Satz 2 oder = Absatz 3=20 nicht gestellt oder wird die Waffenbesitzkarte oder die Erlaubnis = unanfechtbar=20 versagt, so darf der Besitz =FCber die Schusswaffen oder die Munition = nach Ablauf=20 der Antragsfrist oder nach der Versagung nicht mehr ausge=FCbt werden. = =A7 46 Abs. 2=20 findet entsprechend Anwendung.
(1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes = bestimmt wird,=20 gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der = Bekanntmachung=20 vom 8. M=E4rz 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt ge=E4ndert durch das Gesetz = vom 21.=20 November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort. Erlaubnisse zum Erwerb von = Munition=20 berechtigen auch zu deren Besitz. Hat jemand berechtigt Munition vor dem = Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben, f=FCr die auf Grund dieses = Gesetzes eine=20 Erlaubnis erforderlich ist, und =FCbt er =FCber diese bei Inkrafttreten = dieses=20 Gesetzes noch den Besitz aus, so hat er diese Munition bis 31. August = 2003 der=20 zust=E4ndigen Beh=F6rde schriftlich anzumelden. Die Anmeldung muss die = Personalien=20 des Besitzers sowie die Munitionsarten enthalten. Die nachgewiesene=20 fristgerechte Anmeldung gilt als Erlaubnis zum Besitz.
(2) Eine auf Grund des Waffengesetzes in der = Fassung der=20 Bekanntmachung vom 8. M=E4rz 1976 (BGBl. I S. 432) erteilte = waffenrechtliche=20 Erlaubnis f=FCr Kriegsschusswaffen tritt am ersten Tag des sechsten auf = das=20 Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Monats au=DFer Kraft.
(3) Ist =FCber einen vor Inkrafttreten dieses = Gesetzes=20 gestellten Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach =A7 7 des = Waffengesetzes in=20 der Fassung der Bekanntmachung vom 8. M=E4rz 1976 (BGBl. I S. 432) noch = nicht=20 entschieden worden, findet f=FCr die Entscheidung =FCber den Antrag =A7 = 21 dieses=20 Gesetzes Anwendung.
(4) Bescheinigungen nach =A7 6 Abs. 2 des = Waffengesetzes in=20 der Fassung der Bekanntmachung vom 8. M=E4rz 1976 (BGBl. I S. 432) = gelten im=20 bisherigen Umfang als Bescheinigungen nach =A7 55 Abs. 2 dieses = Gesetzes.
(5) Ausnahmebewilligungen nach =A7 37 Abs. 3 und = =A7 57 Abs. 7=20 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. M=E4rz 1976 = (BGBl. I=20 S. 432) gelten in dem bisherigen Umfang als Ausnahmebewilligungen nach = =A7 40 Abs.=20 4 dieses Gesetzes.
(6) Die nach =A7 40 Abs. 1 des Waffengesetzes in = der Fassung=20 der Bekanntmachung vom 8. M=E4rz 1976 (BGBl. I S. 432) ausgesprochenen = Verbote=20 gelten in dem bisherigen Umfang als Verbote nach =A7 41 dieses = Gesetzes.
(7) Hat jemand am 1. April 2003 eine bislang = nicht einem=20 Verbot nach =A7 37 Abs. 1 des Waffengesetzes in der Fassung der = Bekanntmachung vom=20 8. M=E4rz 1976 (BGBl. I S. 432) unterliegende Waffe im Sinne der Anlage = 2=20 Abschnitt 1 dieses Gesetzes besessen, so wird das Verbot nicht wirksam, = wenn er=20 bis zum 31. August 2003 diese Waffe unbrauchbar macht, einem = Berechtigten=20 =FCberl=E4sst oder einen Antrag nach =A7 40 Abs. 4 dieses Gesetzes = stellt. =A7 46 Abs. 3=20 Satz 2 und Abs. 5 findet entsprechend Anwendung.
(8) Wer eine am 25. Juli 2009 unerlaubt besessene = Waffe bis=20 zum 31. Dezember 2009 unbrauchbar macht, einem Berechtigten = =FCberl=E4sst oder der=20 zust=E4ndigen Beh=F6rde oder einer Polizeidienststelle =FCbergibt, wird = nicht wegen=20 unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes oder unerlaubten Verbringens = bestraft.=20 Satz 1 gilt nicht, wenn=20
1.
vor der Unbrauchbarmachung, =DCberlassung oder =DCbergabe dem = bisherigen=20 Besitzer der Waffe die Einleitung des Straf- oder Bu=DFgeldverfahrens = wegen der=20 Tat bekannt gegeben worden ist oder
2.
der Versto=DF im Zeitpunkt der Unbrauchbarmachung, =DCberlassung = oder=20 =DCbergabe ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der bisherige = Besitzer=20 dies wusste oder bei verst=E4ndiger W=FCrdigung der Sachlage damit = rechnen=20 musste.
(9) Besitzt eine Person, die noch nicht das 25. = Lebensjahr=20 vollendet hat, am 1. April 2003 mit einer Erlaubnis auf Grund des = Waffengesetzes=20 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. M=E4rz 1976 (BGBl. I S. 432) = eine=20 Schusswaffe, so hat sie binnen eines Jahres auf eigene Kosten der = zust=E4ndigen=20 Beh=F6rde ein amts- oder fach=E4rztliches oder fachpsychologisches = Zeugnis =FCber die=20 geistige Eignung nach =A7 6 Abs. 3 vorzulegen. Satz 1 gilt nicht f=FCr = den Erwerb=20 und Besitz von Schusswaffen im Sinne von =A7 14 Abs. 1 Satz 2 und in den = F=E4llen=20 des =A7 13 Abs. 2 Satz 1.
(10) Die Erlaubnispflicht f=FCr Schusswaffen im = Sinne der=20 Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 3 gilt f=FCr Schusswaffen, = die vor dem=20 1. April 2008 erworben wurden, erst ab dem 1. Oktober 2008.
(11) Hat jemand am 1. April 2008 eine bislang = nicht nach=20 Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.2 dieses Gesetzes verbotene Waffe = besessen, so=20 wird dieses Verbot nicht wirksam, wenn er bis zum 1. Oktober 2008 diese = Waffe=20 unbrauchbar macht, einem Berechtigten =FCberl=E4sst oder der = zust=E4ndigen Beh=F6rde=20 oder einer Polizeidienststelle =FCberl=E4sst oder einen Antrag nach =A7 = 40 Abs. 4=20 dieses Gesetzes stellt. =A7 46 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 findet = entsprechend=20 Anwendung.
(12) Besitzt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte = am 1.=20 April 2008 erlaubnisfrei erworbene Teile von Schusswaffen im Sinne der = Anlage 2=20 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2, so sind diese Teile bis zum 1. = Oktober 2008=20 in die Waffenbesitzkarte einzutragen.
Nichtamtliches=20 Inhaltsverzeichnis

=A7 59 Verwaltungsvorschriften

Das Bundesministerium des Innern erl=E4sst = allgemeine=20 Verwaltungsvorschriften =FCber den Erwerb und das F=FChren von = Schusswaffen durch=20 Beh=F6rden und Bedienstete seines Gesch=E4ftsbereichs sowie =FCber das = F=FChren von=20 Schusswaffen durch erheblich gef=E4hrdete Hoheitstr=E4ger im Sinne von = =A7 55 Abs. 2;=20 die anderen obersten Bundesbeh=F6rden und die Deutsche Bundesbank = erlassen die=20 Verwaltungsvorschriften f=FCr ihren Gesch=E4ftsbereich im Einvernehmen = mit dem=20 Bundesministerium des Innern.
Nichtamtliches=20 Inhaltsverzeichnis

Anlage 1 (zu =A7 1 Abs.=20 4)
Begriffsbestimmungen

( Fundstelle: BGBl. I 2002, 3994 -=20 3998;
bzgl. der einzelnen =C4nderungen vgl. Fu=DFnote )
Abschnitt 1:
Waffen- und munitionstechnische = Begriffe,=20 Einstufung von Gegenst=E4nden
Unterabschnitt 1:
Schusswaffen 1.=20
Schusswaffen im Sinne des =A7 1 Abs. 2 Nr. 1
1.1 =
Schusswaffen=20
Schusswaffen sind Gegenst=E4nde, die zum Angriff oder zur = Verteidigung, zur=20 Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport = oder zum=20 Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben=20 werden.
1.2
Gleichgestellte Gegenst=E4nde
Den Schusswaffen = stehen=20 gleich tragbare Gegenst=E4nde,
1.2.1
die zum Abschie=DFen von = Munition f=FCr=20 die in Nummer 1.1 genannten Zwecke bestimmt sind,
1.2.2
bei = denen=20 bestimmungsgem=E4=DF feste K=F6rper gezielt verschossen werden, deren = Antriebsenergie=20 durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung = gespeichert werden=20 kann (z. B. Armbr=FCste). Dies gilt nicht f=FCr feste K=F6rper, die mit = elastischen=20 Geschossspitzen (z. B. Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine = maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Fl=E4cheneinheit von = 0,16=20 J/cm2 nicht =FCberschritten wird;
1.3
Wesentliche = Teile von=20 Schusswaffen, Schalld=E4mpfer
Wesentliche Teile von Schusswaffen und = Schalld=E4mpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt = ist, den=20 Schusswaffen gleich, f=FCr die sie bestimmt sind. Dies gilt auch dann, = wenn sie=20 mit anderen Gegenst=E4nden verbunden sind und die Gebrauchsf=E4higkeit = als=20 Waffenteil nicht beeintr=E4chtigt ist oder mit allgemein = gebr=E4uchlichen Werkzeugen=20 wiederhergestellt werden kann. Teile von Kriegswaffen im Sinne des = Gesetzes =FCber=20 die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. = November 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt ge=E4ndert durch Artikel 24 der = Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), die nicht vom Gesetz = =FCber die=20 Kontrolle von Kriegswaffen erfasst und nachstehend als wesentliche Teile = aufgef=FChrt sind, sowie Schalld=E4mpfer zu derartigen Waffen werden von = diesem=20 Gesetz erfasst;
Wesentliche Teile sind
1.3.1
der Lauf oder = Gaslauf,=20 der Verschluss sowie das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn diese = nicht=20 bereits Bestandteil des Laufes sind; der Lauf ist ein aus einem = ausreichend=20 festen Werkstoff bestehender rohrf=F6rmiger Gegenstand, der Geschossen, = die=20 hindurchgetrieben werden, ein gewisses Ma=DF an F=FChrung gibt, wobei = dies in der=20 Regel als gegeben anzusehen ist, wenn die L=E4nge des Laufteils, der die = F=FChrung=20 des Geschosses bestimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers = betr=E4gt; der=20 Gaslauf ist ein Lauf, der ausschlie=DFlich der Ableitung der = Verbrennungsgase=20 dient; der Verschluss ist das unmittelbar das Patronen- oder = Kartuschenlager=20 oder den Lauf abschlie=DFende Teil;
1.3.2
bei Schusswaffen, bei = denen zum=20 Antrieb ein entz=FCndbares fl=FCssiges oder gasf=F6rmiges Gemisch = verwendet wird, auch=20 die Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches;=20
1.3.3
bei Schusswaffen mit anderem Antrieb auch die = Antriebsvorrichtung,=20 sofern sie fest mit der Schusswaffe verbunden ist;
1.3.4
bei = Kurzwaffen=20 auch das Griffst=FCck oder sonstige Waffenteile, soweit sie f=FCr die = Aufnahme des=20 Ausl=F6semechanismus bestimmt sind.
Als wesentliche Teile gelten auch = vorgearbeitete wesentliche Teile von Schusswaffen sowie = Teile/Restst=FCcke von=20 L=E4ufen und Laufrohlingen, wenn sie mit allgemein gebr=E4uchlichen = Werkzeugen=20 fertiggestellt werden k=F6nnen. Schalld=E4mpfer sind Vorrichtungen, die = der=20 wesentlichen D=E4mpfung des M=FCndungsknalls dienen und f=FCr = Schusswaffen bestimmt=20 sind;
1.4
Unbrauchbar gemachte Schusswaffen=20 (Dekorationswaffen)
Schusswaffen sind dann unbrauchbar, wenn
1.4.1 =
das=20 Patronenlager dauerhaft so ver=E4ndert ist, dass weder Munition noch = Treibladungen=20 geladen werden k=F6nnen,
1.4.2
der Verschluss dauerhaft = funktionsunf=E4hig=20 gemacht worden ist,
1.4.3
in Griffst=FCcken oder anderen = wesentlichen=20 Waffenteilen f=FCr Handfeuer-Kurzwaffen der Ausl=F6semechanismus = dauerhaft=20 funktionsunf=E4hig gemacht worden ist,
1.4.4
bei Kurzwaffen der = Lauf auf=20 seiner ganzen L=E4nge, im Patronenlager beginnend,=20
-
bis zur Laufm=FCndung einen durchgehenden L=E4ngsschlitz von = mindestens 4 mm=20 Breite oder
-
im Abstand von jeweils 3 cm, mindestens jedoch 3 kalibergro=DFe = Bohrungen=20 oder
-
andere gleichwertige Laufver=E4nderungen
aufweist, =
1.4.5=20
bei Langwaffen der Lauf in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel =
-
mindestens 6 kalibergro=DFe Bohrungen oder
-
andere gleichwertige Laufver=E4nderungen
aufweist = und vor=20 diesen in Richtung der Laufm=FCndung mit einem kalibergro=DFen = geh=E4rteten Stahlstift=20 dauerhaft verschlossen ist,
1.4.6
dauerhaft unbrauchbar gemacht = oder=20 geworden ist eine Schusswaffe dann, wenn mit allgemein gebr=E4uchlichen = Werkzeugen=20 die Schussf=E4higkeit der Waffe oder die Funktionsf=E4higkeit der = wesentlichen Teile=20 nicht wiederhergestellt werden kann.
1.5 =
Salutwaffen
Salutwaffen sind=20 ver=E4nderte Langwaffen, die u. a. f=FCr Theaterauff=FChrungen, Foto-, = Film- oder=20 Fernsehaufnahmen bestimmt sind, wenn sie die nachstehenden Anforderungen = erf=FCllen:
-
das Patronenlager muss dauerhaft so ver=E4ndert sein, dass keine = Patronen-=20 oder pyrotechnische Munition geladen werden kann,
-
der Lauf muss in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel = mindestens=20 sechs kalibergro=DFe, offene Bohrungen oder andere gleichwertige=20 Laufver=E4nderungen aufweisen und vor diesen in Richtung der = Laufm=FCndung mit=20 einem kalibergro=DFen geh=E4rteten Stahlstift dauerhaft verschlossen=20 sein,
-
der Lauf muss mit dem Geh=E4use fest verbunden sein, sofern es = sich um=20 Waffen handelt, bei denen der Lauf ohne Anwendung von Werkzeugen = ausgetauscht=20 werden kann,
-
die =C4nderungen m=FCssen so vorgenommen sein, dass sie nicht mit = allgemein=20 gebr=E4uchlichen Werkzeugen r=FCckg=E4ngig gemacht und die = Gegenst=E4nde nicht so=20 ge=E4ndert werden k=F6nnen, dass aus ihnen Geschosse, Patronen- oder=20 pyrotechnische Munition verschossen werden k=F6nnen, und
-
der Verschluss muss ein Kennzeichen nach Abbildung 11 der Anlage = II zur=20 Beschussverordnung tragen;
1.6=20
Anscheinswaffen
Anscheinswaffen sind
1.6.1
Schusswaffen, = die ihrer=20 =E4u=DFeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von = Feuerwaffen (Anlage=20 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum = Antrieb=20 der Geschosse keine hei=DFen Gase verwendet = werden,
1.6.2
Nachbildungen von=20 Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1=20 oder
1.6.3
unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von=20 Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.
Ausgenommen sind solche = Gegenst=E4nde, die=20 erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder f=FCr=20 Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer = kulturhistorisch=20 bedeutsamen Sammlung im Sinne des =A7 17 sind oder werden sollen oder=20 Schusswaffen, f=FCr die gem=E4=DF =A7 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum = F=FChren erforderlich=20 ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind = insbesondere Gegenst=E4nde, deren Gr=F6=DFe die einer entsprechenden = Feuerwaffe um 50=20 Prozent =FCber- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten = oder keine=20 Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.
2.
Arten von=20 Schusswaffen
2.1
Feuerwaffen; dies sind Schusswaffen nach Nummer = 1.1, bei=20 denen ein Geschoss mittels hei=DFer Gase durch einen oder aus einem Lauf = getrieben=20 wird.
2.2
Automatische Schusswaffen; dies sind Schusswaffen, die = nach=20 Abgabe eines Schusses selbstt=E4tig erneut schussbereit werden und bei = denen aus=20 demselben Lauf durch einmalige Bet=E4tigung des Abzuges oder einer = anderen=20 Schussausl=F6sevorrichtung mehrere Sch=FCsse abgegeben werden k=F6nnen = (Vollautomaten)=20 oder durch einmalige Bet=E4tigung des Abzuges oder einer anderen=20 Schussausl=F6sevorrichtung jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann=20 (Halbautomaten). Als automatische Schusswaffen gelten auch Schusswaffen, = die mit=20 allgemein gebr=E4uchlichen Werkzeugen in automatische Schusswaffen = ge=E4ndert werden=20 k=F6nnen. Als Vollautomaten gelten auch in Halbautomaten ge=E4nderte = Vollautomaten,=20 die mit den in Satz 2 genannten Hilfsmitteln wieder in Vollautomaten=20 zur=FCckge=E4ndert werden k=F6nnen. Double-Action-Revolver sind keine=20 halbautomatischen Schusswaffen. Beim Double-Action-Revolver wird bei = Bet=E4tigung=20 des Abzuges durch den Sch=FCtzen die Trommel weitergedreht, so dass das = n=E4chste=20 Lager mit einer neuen Patrone vor den Lauf und den Schlagbolzen zu = liegen kommt,=20 und gleichzeitig die Feder gespannt. Beim weiteren Durchziehen des = Abzuges=20 schnellt der Hahn nach vorn und l=F6st den Schuss aus.
2.3 =
Repetierwaffen;=20 dies sind Schusswaffen, bei denen nach Abgabe eines Schusses =FCber = einen von Hand=20 zu bet=E4tigenden Mechanismus Munition aus einem Magazin in das = Patronenlager=20 nachgeladen wird.
2.4
Einzelladerwaffen; dies sind Schusswaffen = ohne=20 Magazin mit einem oder mehreren L=E4ufen, die vor jedem Schuss aus = demselben Lauf=20 von Hand geladen werden.
2.5
Langwaffen; dies sind Schusswaffen, = deren=20 Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt l=E4nger als 30 = cm sind=20 und deren k=FCrzeste bestimmungsgem=E4=DF verwendbare Gesamtl=E4nge 60 = cm =FCberschreitet;=20 Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen.
2.6 =
Schreckschusswaffen; dies=20 sind Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum Abschie=DFen von=20 Kartuschenmunition bestimmt sind.
2.7
Reizstoffwaffen; dies sind=20 Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager, die zum = Verschie=DFen von=20 Reiz- oder anderen Wirkstoffen bestimmt sind.
2.8
Signalwaffen; = dies sind=20 Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager oder tragbare = Gegenst=E4nde=20 nach Nummer 1.2.1, die zum Verschie=DFen pyrotechnischer Munition = bestimmt=20 sind.
2.9
Druckluft- und Federdruckwaffen und Waffen, bei denen = zum=20 Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden; Federdruckwaffen = sind=20 Schusswaffen, bei denen entweder Federkraft direkt ein Geschoss antreibt = (auch=20 als Federkraftwaffen bezeichnet) oder ein federbelasteter Kolben in = einem=20 Zylinder bewegt wird und ein vom Kolben erzeugtes Luftpolster das = Geschoss=20 antreibt. Druckluftwaffen sind Schusswaffen, bei denen Luft in einen=20 Druckbeh=E4lter vorkomprimiert und gespeichert sowie =FCber ein = Ventilsystem zum=20 Geschossantrieb freigegeben wird. Waffen, bei denen zum Antrieb der = Geschosse=20 kalte Treibgase Verwendung finden, sind z. B. Druckgaswaffen.
3. =
Weitere=20 Begriffe zu den wesentlichen Teilen
3.1
Austauschl=E4ufe sind = L=E4ufe f=FCr=20 ein bestimmtes Waffenmodell oder -system, die ohne Nacharbeit = ausgetauscht=20 werden k=F6nnen.
3.2
Wechsell=E4ufe sind L=E4ufe, die f=FCr eine = bestimmte Waffe=20 zum Austausch des vorhandenen Laufes vorgefertigt sind und die noch = eingepasst=20 werden m=FCssen.
3.3
Einsteckl=E4ufe sind L=E4ufe ohne eigenen = Verschluss, die=20 in die L=E4ufe von Waffen gr=F6=DFeren Kalibers eingesteckt werden = k=F6nnen.
3.4=20
Wechseltrommeln sind Trommeln f=FCr ein bestimmtes Revolvermodell, = die ohne=20 Nacharbeit gewechselt werden k=F6nnen.
3.5
Wechselsysteme sind = Wechsell=E4ufe=20 einschlie=DFlich des f=FCr sie bestimmten Verschlusses.
3.6 =
Einstecksysteme=20 sind Einsteckl=E4ufe einschlie=DFlich des f=FCr sie bestimmten = Verschlusses.
3.7=20
Eins=E4tze sind Teile, die den Innenma=DFen des Patronenlagers der = Schusswaffe=20 angepasst und zum Verschie=DFen von Munition kleinerer Abmessungen = bestimmt=20 sind.
4.
Sonstige Vorrichtungen f=FCr Schusswaffen
4.1=20
Zielscheinwerfer sind f=FCr Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, = die das Ziel=20 beleuchten. Ein Ziel wird dann beleuchtet, wenn es mittels Lichtstrahlen = bei=20 ung=FCnstigen Lichtverh=E4ltnissen oder Dunkelheit f=FCr den Sch=FCtzen = erkennbar=20 dargestellt wird. Dabei ist es unerheblich, ob das Licht sichtbar oder=20 unsichtbar (z. B. infrarot) ist und ob der Sch=FCtze weitere Hilfsmittel = f=FCr die=20 Zielerkennung ben=F6tigt.
4.2
Laser oder Zielpunktprojektoren = sind f=FCr=20 Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel markieren. Ein Ziel = wird=20 markiert, wenn auf diesem f=FCr den Sch=FCtzen erkennbar ein Zielpunkt = projiziert=20 wird.
4.3
Nachtsichtger=E4te oder Nachtzielger=E4te sind f=FCr = Schusswaffen=20 bestimmte Vorrichtungen, die eine elektronische Verst=E4rkung oder einen = Bildwandler und eine Montageeinrichtung f=FCr Schusswaffen besitzen. Zu=20 Nachtzielger=E4ten z=E4hlen auch Nachtsichtvors=E4tze und = Nachtsichtaufs=E4tze f=FCr=20 Zielhilfsmittel (Zielfernrohre).
5.
Reizstoffe sind Stoffe, die = bei ihrer=20 bestimmungsgem=E4=DFen Anwendung auf den Menschen eine bel=E4stigende = Wirkung durch=20 Haut- und Schleimhautreizung, insbesondere durch einen Augenreiz = aus=FCben und=20 resorptiv nicht giftig wirken.
6.
Nachbildungen von Schusswaffen = sind=20 Gegenst=E4nde,=20
=97
die nicht als Schusswaffen hergestellt wurden,
=97
die die =E4u=DFere Form einer Schusswaffe haben,
=97
aus denen nicht geschossen werden kann und
=97
die nicht mit allgemein gebr=E4uchlichen Werkzeugen so umgebaut = oder=20 ver=E4ndert werden k=F6nnen, dass aus ihnen Munition, Ladungen oder = Geschosse=20 verschossen werden k=F6nnen.
Unterabschnitt 2:
Tragbare Gegenst=E4nde 1. =
Tragbare=20 Gegenst=E4nde nach =A7 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere =
1.1=20
Hieb- und Sto=DFwaffen (Gegenst=E4nde, die ihrem Wesen nach dazu = bestimmt sind,=20 unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Sto=DF, = Stich, Schlag=20 oder Wurf Verletzungen beizubringen),
1.2
Gegenst=E4nde, =
1.2.1
die=20 unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen = beibringen=20 (z. B. Elektroimpulsger=E4te),
1.2.2
aus denen Reizstoffe = verspr=FCht oder=20 ausgesto=DFen werden, die eine Reichweite bis zu 2 m haben = (Reizstoffspr=FChger=E4te),=20
1.2.3
bei denen in einer Entfernung von mehr als 2 m bei = Menschen=20
a)
eine angriffsunf=E4hig machende Wirkung durch ein gezieltes = Verspr=FChen oder=20 Aussto=DFen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder
b)
eine gesundheitssch=E4dliche Wirkung durch eine andere als = kinetische=20 Energie, insbesondere durch ein gezieltes Ausstrahlen einer=20 elektromagnetischen Strahlung
hervorgerufen werden = kann,=20
1.2.4
bei denen gasf=F6rmige, fl=FCssige oder feste Stoffe den = Gegenstand=20 gezielt und brennend mit einer Flamme von mehr als 20 cm L=E4nge = verlassen,=20
1.2.5
bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und = entz=FCndet=20 werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann, oder in denen unter=20 Verwendung explosionsgef=E4hrlicher oder explosionsf=E4higer Stoffe eine = Explosion=20 ausgel=F6st werden kann,
1.2.6
die nach ihrer Beschaffenheit und = Handhabung=20 dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu sch=E4digen, =
1.3=20
Schleudern, die zur Erreichung einer h=F6chstm=F6glichen = Bewegungsenergie eine=20 Armst=FCtze oder eine vergleichbare Vorrichtung besitzen oder f=FCr eine = solche=20 Vorrichtung eingerichtet sind (Pr=E4zisionsschleudern) sowie = Armst=FCtzen und=20 vergleichbare Vorrichtungen f=FCr die vorbezeichneten = Gegenst=E4nde.
2.=20
Tragbare Gegenst=E4nde im Sinne des =A7 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b = sind
2.1=20
Messer,
2.1.1
deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck=20 hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung=20 festgestellt werden k=F6nnen (Springmesser),
2.1.2
deren Klingen = beim L=F6sen=20 einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine = Schleuderbewegung=20 aus dem Griff hervorschnellen und selbstt=E4tig oder beim Loslassen der=20 Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),
2.1.3
mit = einem quer=20 zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die=20 bestimmungsgem=E4=DF in der geschlossenen Faust gef=FChrt oder = eingesetzt werden=20 (Faustmesser),
2.1.4
Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren = Griffen=20 (Butterflymesser),
2.2
Gegenst=E4nde, die bestimmungsgem=E4=DF = unter=20 Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Tieren Schmerzen = beibringen=20 (z. B. Elektroimpulsger=E4te), mit Ausnahme der ihrer Bestimmung = entsprechend im=20 Bereich der Tierhaltung oder bei der sachgerechten Hundeausbildung = Verwendung=20 findenden Gegenst=E4nde (z. B. Viehtreiber).
2.2.1
die = bestimmungsgem=E4=DF=20 unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Tieren = Verletzungen=20 beibringen (z. B. Elektroimpulsger=E4te), mit Ausnahme der ihrer = Bestimmung=20 entsprechend im Bereich der Tierhaltung Verwendung findenden = Gegenst=E4nde.
Unterabschnitt 3:
Munition und Geschosse =
1.=20
Munition ist zum Verschie=DFen aus Schusswaffen bestimmte
1.1=20
Patronenmunition (H=FClsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, = und=20 Geschosse mit Eigenantrieb),
1.2
Kartuschenmunition (H=FClsen = mit=20 Ladungen, die ein Geschoss nicht enthalten),
1.3
h=FClsenlose = Munition=20 (Ladung mit oder ohne Geschoss, wobei die Treibladung eine den = Innenabmessungen=20 einer Schusswaffe oder eines Gegenstandes nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2=20 angepasste Form hat),
1.4
pyrotechnische Munition (dies sind=20 Gegenst=E4nde, die Geschosse mit explosionsgef=E4hrlichen Stoffen oder=20 Stoffgemischen [pyrotechnische S=E4tze] enthalten, die Licht-, Schall-, = Rauch-,=20 Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen erzeugen und keine = zweckbestimmte=20 Durchschlagskraft im Ziel entfalten); hierzu geh=F6rt
1.4.1 =
pyrotechnische=20 Patronenmunition (Patronenmunition, bei der das Geschoss einen = pyrotechnischen=20 Satz enth=E4lt),
1.4.2
unpatronierte pyrotechnische Munition = (Geschosse,=20 die einen pyrotechnischen Satz enthalten),
1.4.3
mit der=20 Antriebsvorrichtung fest verbundene pyrotechnische Munition.
2. =
Ladungen=20 sind die Hauptenergietr=E4ger, die in loser Sch=FCttung in Munition oder = als=20 vorgefertigte Ladung oder in loser Form in Waffen nach Unterabschnitt 1 = Nr. 1.1=20 oder Gegenst=E4nde nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 eingegeben werden und
-
zum Antrieb von Geschossen oder Wirkstoffen oder
-
zur Erzeugung von Schall- oder = Lichtimpulsen
bestimmt sind,=20 sowie Anz=FCnds=E4tze, die direkt zum Antrieb von Geschossen = dienen.
3.=20
Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind als Waffen oder f=FCr = Schusswaffen=20 bestimmte
3.1
feste K=F6rper,
3.2
gasf=F6rmige, = fl=FCssige oder feste=20 Stoffe in Umh=FCllungen.
Abschnitt 2:
Waffenrechtliche Begriffe
Im = Sinne=20 dieses Gesetzes
1.
erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die=20 tats=E4chliche Gewalt dar=FCber erlangt,
2.
besitzt eine Waffe = oder=20 Munition, wer die tats=E4chliche Gewalt dar=FCber aus=FCbt,
3. =
=FCberl=E4sst eine=20 Waffe oder Munition, wer die tats=E4chliche Gewalt dar=FCber einem = anderen einr=E4umt,=20
4.
f=FChrt eine Waffe, wer die tats=E4chliche Gewalt dar=FCber = au=DFerhalb der=20 eigenen Wohnung, Gesch=E4ftsr=E4ume, des eigenen befriedeten Besitztums = oder einer=20 Schie=DFst=E4tte aus=FCbt,
5.
verbringt eine Waffe oder = Munition, wer diese=20 Waffe oder Munition =FCber die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem = Ziel des=20 Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des = Gesetzes zu=20 einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren l=E4sst oder = selbst=20 transportiert,
6.
nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese = Waffe=20 oder Munition vor=FCbergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes = zur=20 Verwendung =FCber die Grenze in den, durch den oder aus dem = Geltungsbereich des=20 Gesetzes bringt,
7.
schie=DFt, wer mit einer Schusswaffe = Geschosse durch=20 einen Lauf verschie=DFt, Kartuschenmunition abschie=DFt, mit Patronen- = oder=20 Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschie=DFt oder = pyrotechnische=20 Munition verschie=DFt,
8.
8.1
werden Waffen oder Munition = hergestellt,=20 wenn aus Rohteilen oder Materialien ein Endprodukt oder wesentliche = Teile eines=20 Endproduktes erzeugt werden; als Herstellen von Munition gilt auch das=20 Wiederladen von H=FClsen,
8.2
wird eine Schusswaffe insbesondere = bearbeitet=20 oder instand gesetzt, wenn sie verk=FCrzt, in der Schussfolge = ver=E4ndert oder so=20 ge=E4ndert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus = ihr=20 verschossen werden k=F6nnen, oder wenn wesentliche Teile, zu deren = Einpassung eine=20 Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden; eine Schusswaffe wird = weder=20 bearbeitet noch instand gesetzt, wenn lediglich geringf=FCgige = =C4nderungen,=20 insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden, =
9.=20
treibt Waffenhandel, wer gewerbsm=E4=DFig oder selbstst=E4ndig im = Rahmen einer=20 wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition ankauft, = feilh=E4lt,=20 Bestellungen entgegennimmt oder aufsucht, anderen =FCberl=E4sst oder den = Erwerb, den=20 Vertrieb oder das =DCberlassen vermittelt,
10.
sind Kinder = Personen, die=20 noch nicht 14 Jahre alt sind,
11.
sind Jugendliche Personen, die = mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind;
12.
ist eine = Waffe=20 schussbereit, wenn sie geladen ist, das hei=DFt, dass Munition oder = Geschosse in=20 der Trommel, im in die Waffe eingef=FCgten Magazin oder im Patronen- = oder=20 Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;
13.
ist eine = Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht = werden=20 kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen = Beh=E4ltnis=20 mitgef=FChrt wird.
Abschnitt 3:
Einteilung der Schusswaffen oder = Munition=20 in die Kategorien A bis D nach der Waffenrichtlinie
1. Kategorie A =
1.1=20
Kriegsschusswaffen der Nummern 29 und 30 der Kriegswaffenliste = (Anlage zu =A7=20 1 Abs. 1 des Gesetzes =FCber die Kontrolle von Kriegswaffen),
1.2=20
vollautomatische Schusswaffen,
1.3
als anderer Gegenstand = getarnte=20 Schusswaffen,
1.4
Pistolen- und Revolvermunition mit = Expansivgeschossen=20 sowie Geschosse f=FCr diese Munition mit Ausnahme solcher f=FCr Jagd- = und=20 Sportwaffen von Personen, die zur Benutzung dieser Waffen befugt=20 sind.
1.5
panzerbrechende Munition, Munition mit Spreng- und = Brands=E4tzen=20 und Munition mit Leuchtspurs=E4tzen sowie Geschosse f=FCr diese = Munition, soweit die=20 Munition oder die Geschosse nicht von dem Gesetz =FCber die Kontrolle = von=20 Kriegswaffen erfasst sind.
2. Kategorie B
2.1 =
halbautomatische=20 Kurz-Schusswaffen und kurze Repetier-Schusswaffen,
2.2
kurze=20 Einzellader-Schusswaffen f=FCr Munition mit Zentralfeuerz=FCndung, =
2.3
kurze=20 Einzellader-Schusswaffen f=FCr Munition mit Randfeuerz=FCndung mit einer = Gesamtl=E4nge=20 von weniger als 28 cm,
2.4
halbautomatische Lang-Schusswaffen, = deren=20 Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann,
2.5 =
halbautomatische Lang-Schusswaffen, deren Magazin und Patronenlager = nicht=20 mehr als drei Patronen aufnehmen kann und deren Magazin auswechselbar = ist oder=20 bei denen nicht sichergestellt ist, dass sie mit allgemein = gebr=E4uchlichen=20 Werkzeugen nicht zu Waffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als = drei=20 Patronen aufnehmen kann, umgebaut werden k=F6nnen,
2.6
lange=20 Repetier-Schusswaffen und halbautomatische Schusswaffen mit glattem = Lauf, deren=20 Lauf nicht l=E4nger als 60 cm ist,
2.7
zivile halbautomatische=20 Schusswaffen, die wie vollautomatische Kriegswaffen aussehen.
3. = Kategorie C=20
3.1
andere lange Repetier-Schusswaffen als die unter Nummer 2.6=20 genannten,
3.2
lange Einzellader-Schusswaffen mit gezogenem=20 Lauf/gezogenen L=E4ufen,
3.3
andere halbautomatische = Lang-Schusswaffen als=20 die unter den Nummern 2.4 bis 2.7 genannten,
3.4
kurze=20 Einzellader-Schusswaffen f=FCr Munition mit Randfeuerz=FCndung, ab einer = Gesamtl=E4nge=20 von 28 cm.
4. Kategorie D
4.1
lange Einzellader-Schusswaffen = mit=20 glattem Lauf/glatten L=E4ufen.
Nichtamtliches=20 Inhaltsverzeichnis

Anlage 2 (zu =A7 2 Abs.=20 2 bis 4)
Waffenliste

(Fundstelle: BGBl. I 2002, 3999 - = 4002;
bzgl.=20 der einzelnen =C4nderungen vgl. Fu=DFnote)
Abschnitt 1:
Verbotene Waffen
Der Umgang = mit=20 folgenden Waffen und Munition ist verboten:
1.1
Waffen (=A7 1 = Abs. 2), mit=20 Ausnahme halbautomatischer tragbarer Schusswaffen, die in der Anlage zum = Gesetz=20 =FCber die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) in der Fassung = der=20 Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506) oder deren = =C4nderungen=20 aufgef=FChrt sind, nach Verlust der Kriegswaffeneigenschaft;
1.2=20
Schusswaffen im Sinne des =A7 1 Abs. 2 Nr. 1 nach den Nummern 1.2.1 = bis 1.2.3=20 und deren Zubeh=F6r nach Nummer 1.2.4, die
1.2.1.1
Vollautomaten = im Sinne=20 der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2=20 oder
1.2.1.2
Vorderschaftrepetierflinten, bei denen anstelle des=20 Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die = Waffengesamtl=E4nge in=20 der k=FCrzest m=F6glichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die = Laufl=E4nge=20 weniger als 45 cm betr=E4gt, sind;
1.2.2
ihrer Form nach geeignet = sind,=20 einen anderen Gegenstand vorzut=E4uschen oder die mit Gegenst=E4nden des = t=E4glichen=20 Gebrauchs verkleidet sind (z. B. Koppelschlosspistolen, = Schie=DFkugelschreiber,=20 Stockgewehre, Taschenlampenpistolen);
1.2.3
=FCber den f=FCr = Jagd- und=20 Sportzwecke allgemein =FCblichen Umfang hinaus zusammengeklappt,=20 zusammengeschoben, verk=FCrzt oder schnell zerlegt werden k=F6nnen; =
1.2.4=20
f=FCr Schusswaffen bestimmte
1.2.4.1
Vorrichtungen sind, die = das Ziel=20 beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder=20 Zielpunktprojektoren);
1.2.4.2
Nachtsichtger=E4te und = Nachtzielger=E4te mit=20 Montagevorrichtung f=FCr Schusswaffen sowie Nachtsichtvors=E4tze und=20 Nachtsichtaufs=E4tze f=FCr Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) sind, = sofern die=20 Gegenst=E4nde einen Bildwandler oder eine elektronische Verst=E4rkung = besitzen;=20
1.2.5
mehrsch=FCssige Kurzwaffen sind, deren Baujahr nach dem 1. = Januar=20 1970 liegt, f=FCr Zentralfeuermunition in Kalibern unter 6,3 mm, wenn = der Antrieb=20 der Geschosse nicht ausschlie=DFlich durch den Z=FCndsatz = erfolgt;
1.3=20
Tragbare Gegenst=E4nde im Sinne des =A7 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a = nach den=20 Nummern 1.3.1 bis 1.3.8
1.3.1
Hieb- oder Sto=DFwaffen, die ihrer = Form nach=20 geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzut=E4uschen, oder die mit = Gegenst=E4nden=20 des t=E4glichen Gebrauchs verkleidet sind;
1.3.2
Stahlruten, = Totschl=E4ger=20 oder Schlagringe;
1.3.3
sternf=F6rmige Scheiben, die nach ihrer=20 Beschaffenheit und Handhabung zum Wurf auf ein Ziel bestimmt und = geeignet sind,=20 die Gesundheit zu besch=E4digen (Wurfsterne);
1.3.4 =
Gegenst=E4nde, bei denen=20 leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entz=FCndet werden, dass = schlagartig=20 ein Brand entstehen kann; oder in denen unter Verwendung = explosionsgef=E4hrlicher=20 oder explosionsf=E4higer Stoffe eine Explosion ausgel=F6st werden = kann
1.3.5=20
Gegenst=E4nde mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen, es sei denn, dass = die Stoffe=20 als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und die = Gegenst=E4nde=20
-
in der Reichweite und Spr=FChdauer begrenzt sind und
-
zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der = Reichweiten- und=20 der Spr=FChdauerbegrenzung ein amtliches Pr=FCfzeichen = tragen;
1.3.6=20
Gegenst=E4nde, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen = Energie=20 Verletzungen beibringen (z. B. Elektroimpulsger=E4te), sofern sie nicht = als=20 gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches=20 Pr=FCfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit; = sowie=20 Distanz-Elektroimpulsger=E4te, die mit dem Abschuss- oder = Ausl=F6seger=E4t durch einen=20 leitungsf=E4higen Fl=FCssigkeitsstrahl einen Elektroimpuls =FCbertragen = oder durch=20 Leitung verbundene Elektroden zur =DCbertragung eines Elektroimpulses am = K=F6rper=20 aufbringen
1.3.7
Pr=E4zisionsschleudern nach Anlage 1 Abschnitt 1 = Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 sowie Armst=FCtzen und vergleichbare = Vorrichtungen f=FCr=20 die vorbezeichneten Gegenst=E4nde;
1.3.8
Gegenst=E4nde, die nach = ihrer=20 Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch Drosseln die = Gesundheit=20 zu sch=E4digen (z. B. Nun-Chakus);
1.4
Tragbare Gegenst=E4nde im = Sinne des =A7=20 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b nach den Nummern 1.4.1 bis 1.4.4
1.4.1=20
Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 = Nr. 2.1.1=20 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge = seitlich aus=20 dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der = Klinge=20
-
h=F6chstens 8,5 cm lang ist und
-
nicht zweiseitig geschliffen ist;
1.4.2 =
Faustmesser nach=20 Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.3,
1.4.3 =
Butterflymesser=20 nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4,
1.4.4 =
Gegenst=E4nde,=20 die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Tieren = Verletzungen=20 beibringen (z. B. Elektroimpulsger=E4te), sofern sie nicht als = gesundheitlich=20 unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches Pr=FCfzeichen = tragen zum=20 Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit oder bestimmungsgem=E4=DF = in der=20 Tierhaltung Verwendung finden;
1.5
Munition und Geschosse nach = den=20 Nummern 1.5.1 bis 1.5.7
1.5.1
Geschosse mit Bet=E4ubungsstoffen, = die zu=20 Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt sind;
1.5.2 =
Geschosse oder=20 Kartuschenmunition mit Reizstoffen, die zu Angriffs- oder = Verteidigungszwecken=20 bestimmt sind ohne amtliches Pr=FCfzeichen zum Nachweis der = gesundheitlichen=20 Unbedenklichkeit;
1.5.3
Patronenmunition f=FCr Schusswaffen mit = gezogenen=20 L=E4ufen, deren Geschosse im Durchmesser kleiner sind als die = Felddurchmesser der=20 dazugeh=F6rigen Schusswaffen und die mit einer Treib- und = F=FChrungsh=FClse umgeben=20 sind, die sich nach Verlassen des Laufes vom Geschoss trennt;
1.5.4=20
Patronenmunition mit Geschossen, die einen Leuchtspur-, Brand- oder=20 Sprengsatz oder einen Hartkern (mindestens 400 HB 25 - Brinellh=E4rte - = bzw. 421=20 HV - Vickersh=E4rte -) enthalten, ausgenommen pyrotechnische Munition, = die=20 bestimmungsgem=E4=DF zur Signalgebung bei der Gefahrenabwehr dient; =
1.5.5=20
Knallkartuschen, Reiz- und sonstige Wirkstoffmunition nach Tabelle 5 = der=20 Ma=DFtafeln nach =A7 1 Abs. 3 Satz 3 der Dritten Verordnung zum = Waffengesetz in der=20 Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872), die = zuletzt=20 durch die Zweite Verordnung zur =C4nderung von waffenrechtlichen = Verordnungen vom=20 24. Januar 2000 (BGBl. I S. 38) ge=E4ndert wurde, in der jeweils = geltenden Fassung=20 (Ma=DFtafeln), bei deren Verschie=DFen in Entfernungen von mehr als 1,5 = m vor der=20 M=FCndung Verletzungen durch feste Bestandteile hervorgerufen werden = k=F6nnen,=20 ausgenommen Kartuschenmunition der Kaliber 16 und 12 mit einer = H=FClsenl=E4nge von=20 nicht mehr als 47 oder 49 mm;
1.5.6
Kleinschrotmunition, die in = Lagern=20 nach Tabelle 5 der Ma=DFtafeln mit einem Durchmesser P(tief)1 bis 12,5 = mm geladen=20 werden kann;
1.5.7
Munition, die zur ausschlie=DFlichen Verwendung = in=20 Kriegswaffen oder durch die in =A7 55 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stellen = bestimmt=20 ist, soweit die Munition nicht unter die Vorschriften des Gesetzes = =FCber die=20 Kontrolle von Kriegswaffen oder des Sprengstoffgesetzes f=E4llt.
Abschnitt 2:
Erlaubnispflichtige Waffen=20
Unterabschnitt 1:
Erlaubnispflicht
Der Umgang, ausgenommen = das=20 =DCberlassen, mit Waffen im Sinne des =A7 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 = Abschnitt 1=20 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4) und der daf=FCr bestimmten Munition bedarf = der=20 Erlaubnis, soweit solche Waffen oder Munition nicht nach Unterabschnitt = 2 f=FCr=20 die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht = freigestellt=20 sind. In Unterabschnitt 3 sind die Schusswaffen oder Munition = aufgef=FChrt, bei=20 denen die Erlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen erteilt wird. = Ist eine=20 erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren = Erwerb=20 und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen = m=F6glich=20 w=E4re, so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen f=FCr die = urspr=FCngliche=20 Waffe. Dies gilt nicht f=FCr ver=E4nderte Langwaffen nach Anlage 1 = Abschnitt 1=20 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 (Salutwaffen).
Unterabschnitt 2: =
Erlaubnisfreie=20 Arten des Umgangs
1.
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
1.1=20
Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der = Geschosse=20 kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine = Bewegungsenergie von=20 nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach = Anlage 1=20 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 = (BGBl. I S.=20 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden = Fassung=20 oder ein durch Rechtsverordnung nach =A7 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c = bestimmtes=20 Zeichen tragen;
1.2
Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei = denen=20 zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die vor dem = 1.=20 Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten = Gebiet vor=20 dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt = geltenden=20 Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind;
1.3 =
Schreckschuss-,=20 Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach =A7 8 des=20 Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 = Abbildung 2=20 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. = 1285) in der=20 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder = ein=20 durch Rechtsverordnung nach =A7 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes = Zeichen=20 tragen;
1.4
Kartuschenmunition f=FCr die in Nummer 1.3 = bezeichneten=20 Schusswaffen;
1.5
ver=E4nderte Langwaffen, die zu = Theaterauff=FChrungen,=20 Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind (Salutwaffen), wenn sie = entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 = Nr. 1.5=20 abge=E4ndert worden sind.
1.6
Schusswaffen, die vor dem 1. April = 1976=20 entsprechend den Anforderungen des =A7 3 der Ersten Verordnung zum = Waffengesetz=20 vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522) ver=E4ndert worden sind;
1.7 =
einl=E4ufige Einzelladerwaffen mit Z=FCndh=FCtchenz=FCndung = (Perkussionswaffen),=20 deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
1.8=20
Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenz=FCndung, deren Modell vor dem = 1. Januar=20 1871 entwickelt worden ist;
1.9
Schusswaffen mit = Z=FCndnadelz=FCndung, deren=20 Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
1.10 =
Armbr=FCste;=20
1.11
Kartuschenmunition f=FCr die nach Nummer 1.5 abge=E4nderten = Schusswaffen sowie f=FCr Schussapparate nach =A7 7 des Beschussgesetzes; =
1.12=20
pyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen nach Anlage II = Abbildung=20 5 zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der = Bekanntmachung vom=20 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872) mit der Klassenbezeichnung PM I = tr=E4gt.
2.=20
Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte = (unbeschadet=20 der Eintragungspflicht nach =A7 10 Abs. 1a)
2.1
Wechsel- und = Austauschl=E4ufe=20 gleichen oder geringeren Kalibers einschlie=DFlich der f=FCr diese = L=E4ufe=20 erforderlichen auswechselbaren Verschl=FCsse (Wechselsysteme);
2.2=20
Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei = der=20 gegen=FCber der f=FCr die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser = und=20 h=F6chstzul=E4ssiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer = sind;
f=FCr=20 Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer = Erlaubnis=20 eingetragen sind.
2a.
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch = Inhaber=20 einer Waffenbesitzkarte
Einsteckl=E4ufe und dazugeh=F6rige = Verschl=FCsse=20 (Einstecksysteme) sowie Eins=E4tze, die dazu bestimmt sind, Munition mit = kleinerer=20 Abmessung zu verschie=DFen, und die keine Einsteckl=E4ufe sind;
f=FCr = Schusswaffen,=20 die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis = eingetragen=20 sind.
3.
Erlaubnisfreies F=FChren
3.1
Schusswaffen mit = Lunten- oder=20 Funkenz=FCndung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden = ist;=20
3.2
Armbr=FCste.
4.
Erlaubnisfreier Handel und = erlaubnisfreie=20 Herstellung
4.1
Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenz=FCndung, = deren=20 Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
4.2=20
Armbr=FCste.
5.
Erlaubnisfreier Handel
5.1 =
Einl=E4ufige=20 Einzelladerwaffen mit Z=FCndh=FCtchenz=FCndung (Perkussionswaffen), = deren Modell vor=20 dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
5.2
Schusswaffen mit=20 Z=FCndnadelz=FCndung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt = worden=20 ist.
6.
Erlaubnisfreie nichtgewerbsm=E4=DFige Herstellung
6.1 =
Munition.
7.
Erlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie = Mitnahme=20 in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
7.1=20
Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der = Geschosse=20 kalte Treibgase Verwendung finden, sofern sie den Voraussetzungen der = Nummer 1.1=20 oder 1.2 entsprechen;
7.2
Schreckschuss-, Reizstoff- und = Signalwaffen,=20 die der zugelassenen Bauart nach =A7 8 des Beschussgesetzes entsprechen = und das=20 Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum=20 Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des = Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch = Rechtsverordnung=20 nach =A7 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;
7.3=20
ver=E4nderte Langwaffen, die zu Theaterauff=FChrungen, Foto-, Film- = oder=20 Fernsehaufnahmen bestimmt sind (Salutwaffen), wenn sie entsprechend den=20 Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 = abge=E4ndert=20 worden sind.
7.4
Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976 = entsprechend den=20 Anforderungen des =A7 3 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 19. = Dezember=20 1972 (BGBl. I S. 2522) ver=E4ndert worden sind;
7.5
Munition = f=FCr die in=20 Nummer 7.2 bezeichneten Waffen;
7.6
einl=E4ufige = Einzelladerwaffen mit=20 Z=FCndh=FCtchenz=FCndung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. = Januar 1871=20 entwickelt worden ist;
7.7
Schusswaffen mit Lunten- oder = Funkenz=FCndung=20 oder mit Z=FCndnadelz=FCndung deren Modell vor dem 1. Januar 1871 = entwickelt worden=20 ist;
7.8
Armbr=FCste;
7.9
pyrotechnische Munition, die = das=20 Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 5 zur Dritten Verordnung zum=20 Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 = (BGBl. I S.=20 1872) mit der Klassenbezeichnung PM I tr=E4gt.
8.
Erlaubnisfreies = Verbringen und erlaubnisfreie Mitnahme aus dem Geltungsbereich des = Gesetzes in=20 einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europ=E4ischen Union = ist
S=E4mtliche=20 Waffen im Sinne des =A7 1 Absatz 2.
Unterabschnitt 3: =
Entbehrlichkeit=20 einzelner Erlaubnisvoraussetzungen
1.
Erwerb und Besitz ohne=20 Bed=FCrfnisnachweis (=A7 4 Abs. 1 Nr. 4)
1.1
Feuerwaffen, deren = Geschossen=20 eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die = das=20 Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 der Ersten Verordnung zum = Waffengesetz vom=20 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens = dieses=20 Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach =A7 25 = Abs. 1 Nr.=20 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;
1.2
f=FCr Waffen nach = Nummer 1.1=20 bestimmte Munition.
2.
F=FChren ohne Sachkunde-, Bed=FCrfnis- und = Haftpflichtversicherungsnachweis (=A7 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5) - Kleiner = Waffenschein=20
2.1
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach = Unterabschnitt 2=20 Nr. 1.3.
Abschnitt 3:
Vom Gesetz ganz oder teilweise=20 ausgenommene Waffen
Unterabschnitt 1:
Vom Gesetz mit Ausnahme = von =A7 2=20 Abs. 1 und =A7 41 ausgenommene Waffen
Unterwassersportger=E4te, bei = denen zum=20 Antrieb der Geschosse keine Munition verwendet wird=20 (Harpunenger=E4te).
Unterabschnitt 2:
Vom Gesetz mit Ausnahme des = =A7 42a=20 ausgenommene Waffen
1.
Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 = Unterabschnitt=20 1 Nr. 1.1, ausgenommen Blasrohre), die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus = ihnen=20 nur Geschosse verschossen werden k=F6nnen, denen eine Bewegungsenergie = von nicht=20 mehr als 0,5 Joule (J) erteilt wird, es sei denn, sie k=F6nnen mit = allgemein=20 gebr=E4uchlichen Werkzeugen so ge=E4ndert werden, dass die = Bewegungsenergie der=20 Geschosse =FCber 0,5 Joule (J) steigt.
2.
Schusswaffen (Anlage 1 = Abschnitt=20 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1), bei denen feste K=F6rper durch Muskelkraft = ohne=20 M=F6glichkeit der Speicherung der so eingebrachten Antriebsenergie durch = eine=20 Sperrvorrichtung angetrieben werden (z. B. Blasrohre).
3. =
Gegenst=E4nde,=20 die zum Spiel bestimmt sind, wenn mit ihnen nur = Z=FCndbl=E4ttchen, -b=E4nder,=20 -ringe (Amorces) oder Knallkorken abgeschossen werden k=F6nnen, es sei = denn, sie=20 k=F6nnen mit allgemein gebr=E4uchlichen Werkzeugen in eine Schusswaffe = oder einen=20 anderen einer Schusswaffe gleichstehenden Gegenstand umgearbeitet = werden.
4.=20
Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen); dies=20 sind
4.1
unbrauchbar gemachte Schusswaffen, die vor dem 1. April = 2003=20 entsprechend den Anforderungen des =A7 7 der Ersten Verordnung zum = Waffengesetz=20 vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der bis zu diesem Zeitpunkt = geltenden=20 Fassung unbrauchbar gemacht worden sind;
4.2
unbrauchbar gemachte=20 Schusswaffen, Zier- oder Sammlerwaffen, die in der Zeit vom 1. April = 2003 an=20 entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 = Nr. 1.4=20 unbrauchbar gemacht worden sind und die ein Zulassungszeichen nach = Anlage II=20 Abbildung 11 zur Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474)=20 aufweisen.
5.
Nachbildungen von Schusswaffen nach Anlage 1 = Abschnitt 1=20 Unterabschnitt 1 Nr. 6.
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